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VB.2018.00182
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
B, Beschwerdeführer,
gegen
Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang, hat sich ergeben: I. A und B ersuchten den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich am 28. November 2017 gemeinsam mit weiteren Personen gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG [LS 170.4]) um Einsicht in vollständige Auszüge zu sämtlichen Wertschriftendepots (der Landeskirche) bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) und der Bank X per 31. Dezember 2016 und 30. September 2017 sowie Kontoauszüge der "dazu gehörenden Konten bei diesen Banken vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2017"; zudem verlangten sie Einsicht in Beratungsverträge (der Landeskirche) mit den genannten Banken. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 gewährte der Kirchenrat teilweise Einsicht in einen Basisvertrag mit der ZKB und wies das Gesuch – soweit nicht gegenstandslos – im Übrigen ab. Als Rechtsmittel verwies er auf den innert 30 Tagen bei der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich zu erhebenden Rekurs. II. A und B rekurrierten am 2. März 2018 bei der Rekurskommission und beantragten, in Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2018 sei der Kirchenrat zu verpflichten, "die vollständigen Depotauszüge bei der ZKB per 31. Dezember 2016 und per 30. September 2017 sowie die dazu gehörenden Kontoauszüge vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2017 innert einer durch die Rekurskommission festzulegenden Frist den Rekurrenten zuzustellen". Nachdem sie zum Schluss gekommen war, für dieses Verfahren nicht zuständig zu sein, überwies die Rekurskommission die Angelegenheit mit Schreiben vom 23. März 2018 unter Beilage der bisherigen Akten dem Verwaltungsgericht. In der Folge wurde das vorliegende Geschäft angelegt. Der Kirchenrat schloss mit Beschwerdeantwort vom 18./23. April 2018 auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit auf dieses eingetreten werden könne – unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Eingaben von A und B vom 4./6. sowie des Kirchenrats vom 16./17. Mai 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt: 1. Gemäss § 18 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG, LS 180.1) sind Akte von Organen der Evangelisch-reformierten Landeskirche bei staatlichen Organen anfechtbar, soweit sie sich unmittelbar auf staatliches Recht stützen (Abs. 1 lit. a); die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts (Abs. 2). Die angefochtene Verfügung erging in Anwendung des Informations- und Datenschutzgesetzes und damit unmittelbar gestützt auf staatliches Recht. Die Ausgangsverfügung wurde durch den Kirchenrat erlassen, der die oberste leitende und vollziehende Behörde der Landeskirche ist (Art. 217 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (LS 181.10). In sinngemässer Anwendung von § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 f. je lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann dagegen direkt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die genaue Zusammensetzung des landeskirchlichen Wertschriftenbestands an einem Stichtag offenzulegen und Einsicht in einschlägige Kontoauszüge für eine bestimmte Periode zu gewähren habe. Der Beschwerdegegner lehnt dies mit der Begründung ab, ihre "auf Sicherheit und auch auf Rentabilität ausgerichtete Anlagepolitik" werde bei einer Offenlegung der fraglichen Dokumente gefährdet, weshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe. 2.2 Zu Recht nicht umstritten ist zunächst, dass es sich beim Beschwerdegegner um ein öffentliches Organ im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 erstes Lemma IDG handelt. Gemäss § 2 Abs. 2 lit. a IDG gilt dieses Gesetz jedoch nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln. Wie es sich diesbezüglich mit der Verwaltung von Finanzvermögen verhält, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, weil die Beschwerde auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des Informations- und Datenschutzgesetzes nicht durchzudringen vermag. 2.3 Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Nach § 23 Abs. 1 IDG verweigert das öffentliche Organ die Bekanntgabe von Informationen unter anderem dann ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung entgegensteht. Die Berichterstattung über den Finanzhaushalt der Landeskirche ist in der Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 19. Januar 2010 (LS 181.13) abschliessend geregelt; dies entspricht der Gesetzeslage im Kanton, wo die Berichterstattung über den Finanzhaushalt im Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) ebenfalls abschliessend geregelt ist. Die Bestimmungen der Finanzverordnung zur Berichterstattung über den Finanzhaushalt gehen als spezialgesetzliche Regelung den Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes vor. Es ist entsprechend anhand der Bestimmungen in der Finanzverordnung zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden die anbegehrte Einsicht zu gewähren ist. Diese Frage kann hier indes nicht geprüft werden, weil das Verwaltungsgericht dafür sachlich nicht zuständig ist (vgl. § 18 f. KiG). Da die Beschwerdeführenden ihr Gesuch nur auf das Informations- und Datenschutzgesetz stützten und der Beschwerdegegner auch nur diese Frage prüfte, kann sodann auch eine Rücküberweisung an die Rekurskommission unterbleiben, ohne dass den Beschwerdeführenden deshalb ein Rechtsverlust drohte. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). 3.2 Der Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch für den Beschwerdegegner (VGr, 19. April 2017, VB.2016.00678, E. 7.2). Hier liegen keine Gründe vor, um dem Beschwerdegegner ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |