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Geschäftsnummer: VB.2018.00185  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Strassenprojekt: vortrittsbelastete Fussgängerquerung. Anwendbarkeit der VSS-Normen und kantonalen Richtlinien (E. 5.1). Die geplante Fussgängerquerung würde das bisher schwierige Queren der Strasse für die Quartierbewohner vereinfachen und erfüllt die übergeordneten Vorgaben insbesondere an die einzuhaltenden Sichtweiten (E. 5.2). Dass die Fussgängerquerung nicht vom ursprünglichen Projektzweck (Schliessung der Radweglücke) umfasst ist, führt nicht zur Unrechtmässigkeit der Querung, vielmehr rechtfertigte sich eine Gesamtüberprüfung des Strassenabschnitts und Aufnahme weiterer notwendiger Massnahmen in das Strassenprojekt (E. 5.3). Für den Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden besteht eine genügende gesetzliche Grundlage. Der Standort der Fussgängerquerung wurde sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Kriterien gewählt; die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit für die querenden Fussgänger geringer zu werten; insgesamt erscheint das Projekt und der damit einhergehende Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden verhältnismässig (E. 6). Kein Anspruch auf Sichtschutzwände (E. 7). Abweisung.
 
Stichworte:
EIGENTUMSEINGRIFF
EIGENTUMSGARANTIE
ERSCHLIESSUNGSINTERESSE
FUSSGÄNGER
FUSSGÄNGERQUERUNGSSTELLE
FUSSGÄNGERSCHUTZ
GESAMTBETRACHTUNG
GESAMTWÜRDIGUNG
GRUNDRECHTSEINGRIFF
PROJEKTIERUNGSGRUNDSÄTZE
QUARTIERERSCHLIESSUNG
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
STAATSSTRASSE
STRASSENPROJEKT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VSS-NORMEN
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
Art. 36 BV
§ 14 StrassG
§ 18 StrassG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00185

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 29. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Gemeinderat C,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 setzte der Regierungsrat das Projekt für die Instandstellung und Verbreiterung der D-Strasse, die Markierung einer Kernfahrbahn, die Erstellung einer Radfahrerquerungsstelle im geplanten Eingangstor, den behindertengerechten Ausbau der Bushaltestelle D-Strasse, die Erstellung von zwei vortrittsbelasteten Fussgängerquerungsstellen mit Warteraum und die weiteren damit verbundenen baulichen Massnahmen an der D-Strasse in der Gemeinde C gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest. Die Einsprache von A und B hiess der Regierungsrat teilweise gut, soweit er darauf eintrat.

II.  

A. Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhoben A und B am 25. März 2018 betreffend die Fussgängerquerungsstelle mit Warteraum und die Erstellung einer Sichtschutzwand Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Nicht mehr angefochten wurde die Verbreiterung der Strasse infolge der Erstellung eines Radwegs.

B. Der Regierungsrat (jeweils vertreten durch das Tiefbauamt) reichte am 2. Mai 2018 seine Beschwerdeantwort ein, wozu A und B innert erstreckter Frist am 3. Juli 2018 Stellung nahmen. Daraufhin wurde A und B mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2018 Frist angesetzt, um Akteneinsicht zu nehmen.

C. Am 17. Juli 2018 reichte der Regierungsrat seine Duplik ein. A und B ersuchten mit Schreiben vom 6. September 2018 um Fristerstreckung für ihre Stellungnahme, welche (letztmals) bis zum 8. Oktober 2018 gewährt wurde. Das erneute Fristerstreckungsgesuch von A und B vom 8. Oktober 2018 wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2018 abgewiesen; sie reichten keine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2018 bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Behandlung der Beschwerde.

1.2 Als Eigentümer der vom Strassenprojekt unmittelbar betroffenen Parzellen (Kat. Nrn. 02 und 03) sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die Fussgängerquerung über die D-Strasse auf der Höhe des Grundstücks der Beschwerdeführenden, welche im Rahmen des Strassenprojekts realisiert werden soll.

2.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Zudem bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rechtsmittelantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs auch durch den Rechtsmittelantrag nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

2.3 Die Beschwerdeführenden verlangen den vollständigen Verzicht auf die Erstellung der umstrittenen Fussgängerquerung und der damit verbundenen Hilfsbaute (Warteraum). Eventualiter sei die Hilfsbaute (Warteraum) auf die Länge der Fussgängerquerung selber zu reduzieren und entsprechend nach rechts unmittelbar an die Einmündung zu verschieben und subeventualiter die Ausnützungsziffer der neu zu erstellenden Hilfsbaute (Warteraum) vollständig und entschädigungslos auf das Grundstück Kat. Nr. 02 zu übertragen. Sodann beantragen die Beschwerdeführenden, dass auf der ganzen Länge des Grundstücks Kat. Nr. 03 Sichtschutzwände zu montieren seien.

2.4 Die Beschwerdeführenden verlangten in ihrer Einsprache vom 16. Dezember 2016 an den Beschwerdegegner den Verzicht auf die Erstellung des Personenübergangs, eventualiter die Verschiebung in Richtung C (im Zusammenhang mit der Erweiterung der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 entlang des Grundstücks Kat. Nr. 05, so dass diese keine Sackgasse mehr bilde). Nicht beantragt – und damit nicht zum Streitgegenstand gehörend – war die Verschiebung der Querungsstelle unmittelbar an die Einmündung der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 in die D-Strasse. Das Vorbringen könnte bloss als mildere Massnahme im Rahmen der Verhältnismässigkeit und somit der Begründung eines Rechtsmittels zu prüfen sein (E. 6.4). Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführenden ist deshalb nicht einzutreten.

2.5 Dasselbe gilt für den Antrag, die Ausnützungsziffer sei zu übertragen. Die Beschwerdeführenden verlangten in ihrer Einsprache zwar die Erstellung eines neuen Grundstückplans für das Grundstück Kat. Nr. 02, welcher die verbindlichen Baulinien und Ausnützungsziffern enthalten sollte, nicht aber die Übertragung der Ausnützungsziffer. Insofern stellt dieser Subeventualantrag eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, und es ist darauf nicht einzutreten.

3.  

Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Replik vom 3. Juli 2018 die Durchführung eines Augenscheins zur Feststellung der Sichtweiten. Ein solcher dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79). Da nicht davon auszugehen ist, dass ein Augenschein Wesentliches zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitrüge, was sich nicht bereits aus den Akten ergibt, insbesondere aus dem technischen Bericht, in welchem die Sichtweiten und Fotos von der umstrittenen Stelle enthalten sind, sowie aus den beiliegenden Plänen, ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten.

4.  

4.1 Gemäss dem Beschwerdegegner genüge die D-Strasse den heutigen Bedürfnissen an den Strassenraum nicht mehr, weshalb sie instand zu setzen und teilweise auszubauen sei. Aufgrund der Siedlungsentwicklung bestehe die Notwendigkeit sicherer Fussgängerquerungsstellen. Dies gelte auch für den streitbetroffenen Abschnitt, wo für die durch die Quartierstrasse (Kat. Nr. 04) erschlossenen Grundstücke, wovon ein Teil mit Mehrfamilienhäusern überbaut seien, kein gesicherter Fussgängerübergang über die D-Strasse bestehe. Deshalb sei eine vortrittsbelastete Fussgängerquerungsstelle mit normgerechtem Warteraum und entsprechender Beleuchtung geplant. Dadurch verbessere sich die Verkehrssicherheit sowohl für den Fussgänger- wie auch für den motorisierten Verkehr. Die Verhältnismässigkeit werde gewahrt, indem die Querungsstelle platzsparend geplant und eine andere Platzierung, welche dieselbe Sicherheit biete, insbesondere aufgrund der Kurve im Bereich des Hauses Nr. 6 bzw. der einzuhaltenden Anhaltesichtweite bei der einmündenden Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 nicht möglich sei.

4.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde mit dem mangelnden öffentlichen Interesse an der Fussgängerquerung, da diese nicht durch den Kernbereich des Projekts (Schliessung der Radweglücke) abgedeckt und die strittige Fussgängerquerung nicht Gegenstand des vorgängig zum Projekt ergangenen Regierungsratsbeschlusses gewesen sei. Insbesondere sei die Baute nicht notwendig für den Radweg und auch nicht zur fussgängerischen Erschliessung des Quartiers. Denn entgegen den Ausführungen der Vor­instanz diene ein solcher Übergang höchstens fünf, und nicht sieben Grundstücken, wobei zu berücksichtigen sei, dass aktuell ohnehin kein Bedürfnis mehr bestehe, da keines der anwohnenden Kinder diesen Übergang für den Schulweg benutzen würde. Sofern überhaupt von einem öffentlichen Interesse auszugehen sei, vermöge dieses den Gesamteingriff in ihre beiden Grundstücke (Kat. Nrn. 02 und 03) nicht aufzuwiegen. Sodann käme der Fussgängerübergang viel zu nahe der Ausfahrt des Grundstücks Kat. Nr. 02 bzw. dem Einbieger der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 zu liegen, sodass wartende Fussgänger nicht rechtzeitig erkannt werden könnten. Im Weiteren fehle es an einer genügenden rechtlichen Grundlage für den Bau einer Fussgängerquerungsstelle.

5.  

5.1 Beim konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

5.1.1 § 14 StrG wird durch die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) konkretisiert (VGr, 25. Juni 2009, VB.2009.00183, E. 4.3 mit Hinweisen). Betreffend Fussgängerquerungen ist ausserdem die "Richtlinie über neue punktuelle Querungsstellen an Staatsstrassen" vom 15. Mai 2018 zu berücksichtigen, welche die Projektierungselemente und Ausführungsvorgaben für die Anordnung von Fussgängerstreifen und Fussgängerquerungen auf dem Netz der Staatsstrassen des Kantons Zürich, exklusive der beiden Städte Zürich und Winterthur, festlegt und die VSS-Normen konkretisiert (verfügbar unter: http://tba.zh.ch > Planung & Bau > Langsamverkehr, zuletzt besucht am: 13. November 2018).

5.1.2 Nach den VSS-Normen soll für den Fussgängerverkehr ein möglichst zusammenhängendes durchgängiges Netz bestehen, welches mit anderen Netzen (bspw. öffentlicher Verkehr) zu verknüpfen ist (VSS-Norm Nr. 640 070 "Fussgängerverkehr", Ausgabe 2009, Ziff. 24 und 25). Querungen für Fussgänger haben sicher, kohärent, direkt und komfortabel zu sein (VSS-Norm Nr. 640 240 "Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr", Ziff. 6). Fussgängerquerungen ohne Vortritt können im Gegensatz zu Fussgängerstreifen auch bei tiefen Querungsfrequenzen angeordnet werden, sofern sie obigen Grundsätzen entsprechen.

5.1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (vgl. RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00225, E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 81). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Donatsch, § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).

5.2 Die fragliche Fussgängerquerung würde insgesamt acht Grundstücken dienen, nämlich den Kat. Nrn. 05, 07, 08, 09, 02, 10, 11 und 12. Auf den bereits überbauten Grundstücken befinden sich sieben Gebäude mit insgesamt 13 Wohnungen (vgl. Gebäudestatistik, https://maps.zh.ch, zuletzt besucht am: 12. November2018). Bei einer durchschnittlichen Belegung von 2,2 Personen (vgl. dazu: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bau-wohnungswesen/wohnungen/wohnverhaeltnisse/belegungsdichte.html, zuletzt besucht am: 12. November 2018) entspricht dies rund 28 Personen, was auch etwa den 30 im Quartier wohnenden Personen gemäss der Bevölkerungsstatistik des Jahres 2015 entspricht (Bevölkerungsstatistik, https://maps.zh.ch/, zuletzt besucht am: 12. November 2018). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden spielen die jetzigen Verhältnisse (diverse Wegzüge, weniger Kinder im Quartier) keine Rolle, da sich diese – wie es die Beschwerdeführenden ja selbst ausführen – jederzeit wieder ändern können. Weil die D-Strasse nur auf der gegenüberliegenden Seite (Haus Nr. 13) über ein Trottoir verfügt, ein solches auf der Seite der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 aber fehlt und auch keine Fussgängerquerung vorhanden ist und zudem die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Kurve auf Höhe der D-Strasse 6 und der vielen Einfahrten unübersichtlich sind, gestaltet sich das ungeleitete Überqueren der Strasse eher schwierig. Demnach sind die aufgeführten Grundstücke für Fussgänger bisher nicht bzw. nur unzureichend erschlossen, und es besteht trotz der relativ geringen Zahl von 13 profitierenden Wohneinheiten ein Bedarf für die Fussgängerquerung, welche das Queren an einer sicheren Stelle ermöglicht. Dies gilt auch für das Grundstück Kat. Nr. 07, für welches zumindest keine formelle fussgängerische Erschliessung ersichtlich ist; die von den Beschwerdeführenden angeführte Erschliessung über das Grundstück Kat. Nr. 16 erfolgt über dessen Parkplatz zur Garage des Grundstücks Kat. Nr. 07 und vermag dem nicht zu genügen, zumal die Beschwerdeführenden auch nicht geltend machen, es würde eine entsprechende privatrechtliche Dienstbarkeit bestehen.

Mit dem Beschwerdegegner ist somit davon auszugehen, dass die Fussgängerquerung der Verkehrssicherheit und der fussgängerischen Erschliessung des Wohnquartiers dient. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie selber von ihrem Grundstück Kat. Nr. 02 her kommend und Fahrzeuge, welche von der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 Richtung C auf die D-Strasse einbiegen, unmittelbar vor der geplanten Fussgängerquerung zu stehen kämen und so die wartenden Fussgänger erst gar nicht oder zu spät erblicken würden, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Ausführungen und planerischer Darstellung der Sichtweiten im Technischen Bericht sowohl Einbiegende vom Grundstück der Beschwerdeführenden als auch von der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 her die Fussgängerquerung überblicken und querende Fussgänger erkennen können. Ferner hält die Fussgängerquerung auch die empfohlene Sichtweite von 55 Metern ein (analoge Anwendung der VSS-Normen zu Fussgängerstreifen, Nr. 640 240, Ausgabe 2016, Ziff. 14); das nächste Sichthindernis, nämlich die Kurve beim Haus an der D-Strasse 6, liegt etwa in 70 Meter Entfernung.

5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante Querungsstelle sei nicht vom Projektzweck – Schliessung der Radweglücke – erfasst, nicht vom Regierungsrat vorgesehen gewesen und somit unrechtmässig. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden; auch wenn der Anlass des Strassenprojekts die Schliessung der Radweglücke war und sich der Beschluss des Regierungsrats RRB Nr. 591/2016 (Velonetzplan Kanton Zürich) darauf in allgemein gehaltener Weise und mit übergeordneten Planungsvorgaben bezog, ist nicht ausgeschlossen, dass das Projekt auch weitere Massnahmen umfasst, solange diese den Projektierungsgrundsätzen nach § 14 StrG entsprechen. Eine solche Gesamtüberprüfung des Strassenabschnitts rechtfertigt sich auch unter dem Aspekt der Abstimmung mehrerer notwendiger Massnahmen, der periodischen Überprüfung der Verkehrsanlagen auf ihre Verkehrssicherheit, der Vermeidung von Widersprüchen, der Wirtschaftlichkeit und dem Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise. Da das Projekt erst mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 14. Februar 2018 nach §§ 15 ff. StrG festgesetzt worden ist, bedurfte es keines vorangehenden Beschlusses.

6.  

6.1 Unbestritten ist, dass das infrage stehende Strassenprojekt in die gemäss Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden eingreift. Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind einerseits voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV). Andererseits sind solche Eingriffe nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 36 BV).

6.2 Das Strassenprojekt stützt sich auf das Strassengesetz (StrG). Insbesondere ermächtigt § 18 StrG den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte Land durch Enteignung zu erwerben (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 3 StrG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage für den von den Beschwerdeführenden gerügten Eingriff in ihre Eigentumsrechte (BGr, 30. August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2).

6.3 Das öffentliche Interesse besteht in der fussgängerischen Erschliessung der an die Quartierstrasse (Kat. Nr. 04) angrenzenden Grundstücke, im zusammenhängenden durchgängigen Netz für den Fussgängerverkehr und somit insgesamt im Interesse an der Verkehrssicherheit. Nur weil bisher keine Massnahmen ergriffen wurden oder sich keine schweren Unfälle ereignet haben, kann nicht darauf geschlossen werden, dass kein öffentliches Interesse daran bestünde. Insbesondere sind die verantwortlichen Behörden gehalten, wenn sie Sicherheitsdefizite im Strassenverkehr erkennen, nicht einfach zuzuwarten, bis sich die ersten Unfälle ereignet haben, sondern es müssen präventive Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen werden.

6.4 Zu prüfen bleibt, ob das gegebene öffentliche Interesse im konkreten Fall jenes der Beschwerdeführenden an der Erhaltung ihres Eigentums überwiegt bzw. ob der Eingriff in der vorgesehenen Form verhältnismässig ist. Nur dann ist der Eingriff nämlich zumutbar.

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Beschwerdegegners und angesichts der auferlegten Zurückhaltung in Bezug auf spezifisch technische Fragen (vorn E. 5.1.3) erscheint das Projekt in der vorgesehenen Ausgestaltung zur Verbesserung der Sicherheit bzw. zur Erfüllung des öffentlichen Interesses geeignet und notwendig, auch wenn nur wenige Wohneinheiten von der Fussgängerquerung profitieren. Zum einen ist die Erstellung einer Fussgängerquerung mit Warteraum und entsprechender Beleuchtung bereits aufgrund der bisher fehlenden Überquerungsmöglichkeit der D-Strasse und des fehlenden Trottoirs auf der Seite der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 gerechtfertigt. Zum anderen ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass so nicht nur die Fussgänger besser geschützt sind, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, weil die Fussgängerquerung gebündelt und an einem Ort, welcher von der erforderlichen Distanz aus sichtbar ist, stattfindet.

Es ist davon auszugehen, dass die Fussgängerquerung nicht an eine andere Stelle versetzt werden kann. Der Beschwerdegegner führt nachvollziehbar aus, dass nur am vorgesehenen Standort die Sichtweiten eingehalten werden können und Fahrzeuglenker die querenden Fussgänger von den Einfahrten genügend früh erkennen und anhalten könnten. Dagegen vermögen die Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes vorzubringen. Indem der Beschwerdegegner die Variante für die Fussgängerquerung wählte, die für eine der Fussgängerfrequenz angemessene Ausführung weniger Platz braucht als beispielsweise eine Variante mit einer Mittelinsel, wird nur ein auf das mögliche Minimum reduzierter Teil des Eigentums der Beschwerdeführenden beansprucht.

Auf Seite der Beschwerdeführenden geht die Fussgängerquerung mit einem Landabtritt von 19m2 für den vorgesehenen Warteraum einher. Zwar greift das Gesamtprojekt stärker in das Eigentum des Beschwerdeführers ein, indem die Schliessung der Radweglücke eine Verbreiterung der Strasse zu Lasten des Grundstücks Kat. Nr. 03 zur Folge hat, welches ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführenden steht. Allerdings haben die Beschwerdeführenden die Schliessung der Radweglücke nicht mehr angefochten, und die Verbreiterung der Strasse zu Lasten des Grundstücks Kat. Nr. 03 ist nicht vom vorliegenden Streitgegenstand umfasst (vgl. E. 2.1). Diesem Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführenden, der zwar als entgegenstehendes privates Interesse im Rahmen der Interessenabwägung gewichtet werden kann, sind in der Folge aber ebenso die öffentlichen Interessen, welche an der Verbreiterung der Strasse bestehen, wie die Sicherheit der Fahrradfahrer, entgegenzusetzen. Zwar haben die Beschwerdeführenden aufgrund des Eingriffs Einschränkungen bei der Überbaubarkeit ihrer Grundstücke in Kauf nehmen müssen, diese sind jedoch nicht von derartiger Intensität, dass eine sinnvolle Überbauung nicht mehr möglich wäre. Sie profitieren sodann auch von der besseren Erschliessung ihrer Grundstücke, insbesondere indem ihnen das sichere Überqueren der Strasse und Erreichen ihrer Garage ermöglicht wird.

6.5 Der Standort wurde sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Kriterien gewählt. Alternativen sind nachvollziehbar als nicht realisierbar eingestuft worden. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit für die querenden Fussgänger geringer zu werten; dies gilt auch, wenn der gesamte Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden den öffentlichen Interessen am Gesamtprojekt (inkl. Radweg) gegenübergestellt würde. Zudem ist die weitere Überbaubarkeit des Grundstücks nicht derart eingeschränkt, dass es nicht mehr sinnvoll genutzt werden könnte, weshalb die öffentlichen Interessen überwiegen. Das Projekt erscheint in der vorgesehenen Ausgestaltung zur Verbesserung der Sicherheit bzw. zur Erfüllung des öffentlichen Interesses zudem geeignet und notwendig und der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden insgesamt verhältnismässig. Die Beschwerde ist bezüglich des Verzichts auf die strittige Fussgängerquerung abzuweisen.

7.  

7.1 Sodann beantragen die Beschwerdeführenden, dass auf der ganzen Länge des Grundstücks Kat. Nr. 03 hohe Sichtschutzwände aus Holz zu montieren seien, da aufgrund der Verbreiterung das Trottoir sich nun in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befinde und vorbeigehende Passanten direkte Einsicht in ihren Keller hätten. Deshalb seien auch die Gebäudewände nicht mehr genügend vor unberechtigten Übergriffen geschützt.

7.2 Sofern auf dieses Begehren überhaupt einzutreten wäre (im Einspracheverfahren wurde eine Lärmschutzwand beantragt), besteht für die Erstellung einer Sichtschutzwand auf Kosten des Beschwerdegegners im Rahmen des Strassenprojekts jedenfalls weder Anlass noch Anspruch. Zudem ist fraglich, ob eine solche überhaupt bewilligungsfähig wäre, könnte eine hohe Sichtschutzwand auf der gesamten Länge des Grundstücks doch die Sicht der vom gleich daran angrenzenden Einbieger (D-Strasse 15) kommenden Fahrzeuge in Richtung C einschränken.

Der Beschwerdegegner hält immerhin fest, dass er bereit wäre, im Rahmen der Wiederherstellungsarbeiten darüber zu verhandeln. Für eine verbindliche Festlegung im Beschwerdeverfahren fehlen allerdings die rechtlichen Grundlagen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegner ersuchte um eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf aber zu den angestammten amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00225, E. 6; Plüss, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    360.--     Zustellkosten,
Fr. 3'360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …