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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00185
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat C,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 setzte der
Regierungsrat das Projekt für die Instandstellung und Verbreiterung der D-Strasse,
die Markierung einer Kernfahrbahn, die Erstellung einer Radfahrerquerungsstelle
im geplanten Eingangstor, den behindertengerechten Ausbau der Bushaltestelle D-Strasse,
die Erstellung von zwei vortrittsbelasteten Fussgängerquerungsstellen mit
Warteraum und die weiteren damit verbundenen baulichen Massnahmen an der D-Strasse
in der Gemeinde C gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest. Die Einsprache
von A und B hiess der Regierungsrat teilweise gut, soweit er darauf eintrat.
II.
A. Gegen
den Beschluss des Regierungsrats erhoben A und B am 25. März 2018
betreffend die Fussgängerquerungsstelle mit Warteraum und die Erstellung einer
Sichtschutzwand Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Nicht mehr angefochten
wurde die Verbreiterung der Strasse infolge der Erstellung eines Radwegs.
B. Der
Regierungsrat (jeweils vertreten durch das Tiefbauamt) reichte am 2. Mai
2018 seine Beschwerdeantwort ein, wozu A und B innert erstreckter Frist am 3. Juli
2018 Stellung nahmen. Daraufhin wurde A und B mit Präsidialverfügung vom 6. Juli
2018 Frist angesetzt, um Akteneinsicht zu nehmen.
C. Am 17. Juli
2018 reichte der Regierungsrat seine Duplik ein. A und B ersuchten mit Schreiben
vom 6. September 2018 um Fristerstreckung für ihre Stellungnahme, welche
(letztmals) bis zum 8. Oktober 2018 gewährt wurde. Das erneute
Fristerstreckungsgesuch von A und B vom 8. Oktober 2018 wurde mit
Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2018 abgewiesen; sie reichten keine
weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2018 bildet einen Akt im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG
zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41
Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist
zuständig zur Behandlung der Beschwerde.
1.2 Als
Eigentümer der vom Strassenprojekt unmittelbar betroffenen Parzellen (Kat.
Nrn. 02 und 03) sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1 Streitgegenstand ist die Fussgängerquerung über
die D-Strasse auf der Höhe des Grundstücks der Beschwerdeführenden, welche im
Rahmen des Strassenprojekts realisiert werden soll.
2.2 Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen. Zudem bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rechtsmittelantrag
verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzugs auch durch den Rechtsmittelantrag nicht erweitert werden
(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich 2014, § 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 45).
2.3 Die
Beschwerdeführenden verlangen den vollständigen Verzicht auf die Erstellung der
umstrittenen Fussgängerquerung und der damit verbundenen Hilfsbaute
(Warteraum). Eventualiter sei die Hilfsbaute (Warteraum) auf die Länge der
Fussgängerquerung selber zu reduzieren und entsprechend nach rechts unmittelbar
an die Einmündung zu verschieben und subeventualiter die Ausnützungsziffer der
neu zu erstellenden Hilfsbaute (Warteraum) vollständig und entschädigungslos
auf das Grundstück Kat. Nr. 02 zu übertragen. Sodann beantragen die
Beschwerdeführenden, dass auf der ganzen Länge des Grundstücks Kat. Nr. 03
Sichtschutzwände zu montieren seien.
2.4 Die
Beschwerdeführenden verlangten in ihrer Einsprache vom 16. Dezember 2016
an den Beschwerdegegner den Verzicht auf die Erstellung des Personenübergangs,
eventualiter die Verschiebung in Richtung C (im Zusammenhang mit der
Erweiterung der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 entlang des
Grundstücks Kat. Nr. 05, so dass diese keine Sackgasse mehr bilde). Nicht
beantragt – und damit nicht zum Streitgegenstand gehörend – war die
Verschiebung der Querungsstelle unmittelbar an die Einmündung der
Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 in die D-Strasse. Das
Vorbringen könnte bloss als mildere Massnahme im Rahmen der Verhältnismässigkeit
und somit der Begründung eines Rechtsmittels zu prüfen sein (E. 6.4). Auf
den Eventualantrag der Beschwerdeführenden ist deshalb nicht einzutreten.
2.5 Dasselbe
gilt für den Antrag, die Ausnützungsziffer sei zu übertragen. Die
Beschwerdeführenden verlangten in ihrer Einsprache zwar die Erstellung eines
neuen Grundstückplans für das Grundstück Kat. Nr. 02, welcher die
verbindlichen Baulinien und Ausnützungsziffern enthalten sollte, nicht aber die
Übertragung der Ausnützungsziffer. Insofern stellt dieser Subeventualantrag
eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, und es ist darauf nicht
einzutreten.
3.
Die
Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Replik vom 3. Juli 2018 die
Durchführung eines Augenscheins zur Feststellung der Sichtweiten. Ein solcher
dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und
erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79).
Da nicht davon auszugehen ist, dass ein Augenschein Wesentliches zur weiteren
Erhellung des Sachverhalts beitrüge, was sich nicht bereits aus den Akten ergibt,
insbesondere aus dem technischen Bericht, in welchem die Sichtweiten und Fotos
von der umstrittenen Stelle enthalten sind, sowie aus den beiliegenden Plänen,
ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten.
4.
4.1 Gemäss dem
Beschwerdegegner genüge die D-Strasse den heutigen Bedürfnissen an den
Strassenraum nicht mehr, weshalb sie instand zu setzen und teilweise auszubauen
sei. Aufgrund der Siedlungsentwicklung bestehe die Notwendigkeit sicherer
Fussgängerquerungsstellen. Dies gelte auch für den streitbetroffenen Abschnitt,
wo für die durch die Quartierstrasse (Kat. Nr. 04) erschlossenen
Grundstücke, wovon ein Teil mit Mehrfamilienhäusern überbaut seien, kein
gesicherter Fussgängerübergang über die D-Strasse bestehe. Deshalb sei eine
vortrittsbelastete Fussgängerquerungsstelle mit normgerechtem Warteraum und
entsprechender Beleuchtung geplant. Dadurch verbessere sich die
Verkehrssicherheit sowohl für den Fussgänger- wie auch für den motorisierten
Verkehr. Die Verhältnismässigkeit werde gewahrt, indem die Querungsstelle
platzsparend geplant und eine andere Platzierung, welche dieselbe Sicherheit
biete, insbesondere aufgrund der Kurve im Bereich des Hauses Nr. 6 bzw.
der einzuhaltenden Anhaltesichtweite bei der einmündenden Quartiererschliessungsstrasse
Kat. Nr. 04 nicht möglich sei.
4.2 Die
Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde mit dem mangelnden öffentlichen Interesse
an der Fussgängerquerung, da diese nicht durch den Kernbereich des Projekts
(Schliessung der Radweglücke) abgedeckt und die strittige Fussgängerquerung
nicht Gegenstand des vorgängig zum Projekt ergangenen Regierungsratsbeschlusses
gewesen sei. Insbesondere sei die Baute nicht notwendig für den Radweg und auch
nicht zur fussgängerischen Erschliessung des Quartiers. Denn entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz diene ein solcher Übergang höchstens fünf, und
nicht sieben Grundstücken, wobei zu berücksichtigen sei, dass aktuell ohnehin
kein Bedürfnis mehr bestehe, da keines der anwohnenden Kinder diesen Übergang
für den Schulweg benutzen würde. Sofern überhaupt von einem öffentlichen
Interesse auszugehen sei, vermöge dieses den Gesamteingriff in ihre beiden
Grundstücke (Kat. Nrn. 02 und 03) nicht aufzuwiegen. Sodann käme der
Fussgängerübergang viel zu nahe der Ausfahrt des Grundstücks Kat. Nr. 02
bzw. dem Einbieger der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 zu
liegen, sodass wartende Fussgänger nicht rechtzeitig erkannt werden könnten. Im
Weiteren fehle es an einer genügenden rechtlichen Grundlage für den Bau einer
Fussgängerquerungsstelle.
5.
5.1 Beim
konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich
bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die
weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind Strassen entsprechend
ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau-
und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und
landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des
Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu
projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu
berücksichtigen.
5.1.1
§ 14 StrG wird durch die Normen der Vereinigung Schweizerischer
Strassenfachleute (VSS) konkretisiert (VGr, 25. Juni 2009, VB.2009.00183,
E. 4.3 mit Hinweisen). Betreffend Fussgängerquerungen ist ausserdem die
"Richtlinie über neue punktuelle Querungsstellen an Staatsstrassen"
vom 15. Mai 2018 zu berücksichtigen, welche die Projektierungselemente und
Ausführungsvorgaben für die Anordnung von Fussgängerstreifen und Fussgängerquerungen
auf dem Netz der Staatsstrassen des Kantons Zürich, exklusive der beiden Städte
Zürich und Winterthur, festlegt und die VSS-Normen konkretisiert (verfügbar
unter: http://tba.zh.ch > Planung & Bau > Langsamverkehr, zuletzt
besucht am: 13. November 2018).
5.1.2 Nach den VSS-Normen soll für den
Fussgängerverkehr ein möglichst zusammenhängendes durchgängiges Netz bestehen,
welches mit anderen Netzen (bspw. öffentlicher Verkehr) zu verknüpfen ist
(VSS-Norm Nr. 640 070 "Fussgängerverkehr", Ausgabe 2009,
Ziff. 24 und 25). Querungen für Fussgänger haben sicher, kohärent, direkt
und komfortabel zu sein (VSS-Norm Nr. 640 240 "Querungen für den
Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr", Ziff. 6).
Fussgängerquerungen ohne Vortritt können im Gegensatz zu Fussgängerstreifen
auch bei tiefen Querungsfrequenzen angeordnet werden, sofern sie obigen
Grundsätzen entsprechen.
5.1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der
Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall
liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt stellt einen
Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er
materiell einer Baubewilligung entspricht (vgl. RB 2006 Nr. 60). Er
untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in
seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses in Art. 33
Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangt, dass sie
gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller
Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der
Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00225, E. 3
mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz Aemisegger/Stephan
Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 81). Dabei darf sich das
Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale
Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als
es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Donatsch, § 20
N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das
Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der
Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der
Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder
Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die
Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33
Rz. 71 ff., 77).
5.2 Die
fragliche Fussgängerquerung würde insgesamt acht Grundstücken dienen, nämlich
den Kat. Nrn. 05, 07, 08, 09, 02, 10, 11 und 12. Auf den bereits
überbauten Grundstücken befinden sich sieben Gebäude mit insgesamt 13 Wohnungen
(vgl. Gebäudestatistik, https://maps.zh.ch, zuletzt besucht am: 12. November2018).
Bei einer durchschnittlichen Belegung von 2,2 Personen (vgl. dazu: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bau-wohnungswesen/wohnungen/wohnverhaeltnisse/belegungsdichte.html,
zuletzt besucht am: 12. November 2018) entspricht dies rund 28 Personen,
was auch etwa den 30 im Quartier wohnenden Personen gemäss der
Bevölkerungsstatistik des Jahres 2015 entspricht (Bevölkerungsstatistik, https://maps.zh.ch/,
zuletzt besucht am: 12. November 2018). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden spielen die jetzigen Verhältnisse (diverse Wegzüge, weniger
Kinder im Quartier) keine Rolle, da sich diese – wie es die Beschwerdeführenden
ja selbst ausführen – jederzeit wieder ändern können. Weil die D-Strasse nur
auf der gegenüberliegenden Seite (Haus Nr. 13) über ein Trottoir verfügt,
ein solches auf der Seite der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04
aber fehlt und auch keine Fussgängerquerung vorhanden ist und zudem die
örtlichen Verhältnisse aufgrund der Kurve auf Höhe der D-Strasse 6 und der
vielen Einfahrten unübersichtlich sind, gestaltet sich das ungeleitete
Überqueren der Strasse eher schwierig. Demnach sind die aufgeführten
Grundstücke für Fussgänger bisher nicht bzw. nur unzureichend erschlossen, und
es besteht trotz der relativ geringen Zahl von 13 profitierenden Wohneinheiten
ein Bedarf für die Fussgängerquerung, welche das Queren an einer sicheren
Stelle ermöglicht. Dies gilt auch für das Grundstück Kat. Nr. 07, für
welches zumindest keine formelle fussgängerische Erschliessung ersichtlich ist;
die von den Beschwerdeführenden angeführte Erschliessung über das Grundstück
Kat. Nr. 16 erfolgt über dessen Parkplatz zur Garage des Grundstücks Kat. Nr. 07
und vermag dem nicht zu genügen, zumal die Beschwerdeführenden auch nicht
geltend machen, es würde eine entsprechende privatrechtliche Dienstbarkeit
bestehen.
Mit dem Beschwerdegegner ist
somit davon auszugehen, dass die Fussgängerquerung der Verkehrssicherheit und
der fussgängerischen Erschliessung des Wohnquartiers dient. Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie selber von ihrem Grundstück
Kat. Nr. 02 her kommend und Fahrzeuge, welche von der
Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 Richtung C auf die D-Strasse
einbiegen, unmittelbar vor der geplanten Fussgängerquerung zu stehen kämen und
so die wartenden Fussgänger erst gar nicht oder zu spät erblicken würden, ist
darauf hinzuweisen, dass gemäss den Ausführungen und planerischer Darstellung
der Sichtweiten im Technischen Bericht sowohl Einbiegende vom Grundstück der
Beschwerdeführenden als auch von der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04
her die Fussgängerquerung überblicken und querende Fussgänger erkennen können.
Ferner hält die Fussgängerquerung auch die empfohlene Sichtweite von 55 Metern
ein (analoge Anwendung der VSS-Normen zu Fussgängerstreifen, Nr. 640 240,
Ausgabe 2016, Ziff. 14); das nächste Sichthindernis, nämlich die Kurve
beim Haus an der D-Strasse 6, liegt etwa in 70 Meter Entfernung.
5.3 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante Querungsstelle sei nicht vom
Projektzweck – Schliessung der Radweglücke – erfasst, nicht vom Regierungsrat
vorgesehen gewesen und somit unrechtmässig. Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden; auch wenn der Anlass des Strassenprojekts die Schliessung der
Radweglücke war und sich der Beschluss des Regierungsrats RRB Nr. 591/2016
(Velonetzplan Kanton Zürich) darauf in allgemein gehaltener Weise und mit
übergeordneten Planungsvorgaben bezog, ist nicht ausgeschlossen, dass das
Projekt auch weitere Massnahmen umfasst, solange diese den
Projektierungsgrundsätzen nach § 14 StrG entsprechen. Eine solche
Gesamtüberprüfung des Strassenabschnitts rechtfertigt sich auch unter dem
Aspekt der Abstimmung mehrerer notwendiger Massnahmen, der periodischen
Überprüfung der Verkehrsanlagen auf ihre Verkehrssicherheit, der Vermeidung von
Widersprüchen, der Wirtschaftlichkeit und dem Prinzip der ganzheitlichen
Betrachtungsweise. Da das Projekt erst mit dem angefochtenen
Regierungsratsbeschluss vom 14. Februar 2018 nach §§ 15 ff. StrG
festgesetzt worden ist, bedurfte es keines vorangehenden Beschlusses.
6.
6.1 Unbestritten
ist, dass das infrage stehende Strassenprojekt in die gemäss Art. 26 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete
Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden eingreift. Eigentumsbeschränkungen,
die einer Enteignung gleichkommen, sind einerseits voll zu entschädigen (Art. 26
Abs. 2 BV). Andererseits sind solche Eingriffe nur zulässig, wenn sie auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig
sind (Art. 36 BV).
6.2 Das
Strassenprojekt stützt sich auf das Strassengesetz (StrG). Insbesondere
ermächtigt § 18 StrG den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte
Land durch Enteignung zu erwerben (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 3
StrG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht somit eine
genügende gesetzliche Grundlage für den von den Beschwerdeführenden gerügten
Eingriff in ihre Eigentumsrechte (BGr, 30. August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2).
6.3 Das
öffentliche Interesse besteht in der fussgängerischen Erschliessung der an die
Quartierstrasse (Kat. Nr. 04) angrenzenden Grundstücke, im
zusammenhängenden durchgängigen Netz für den Fussgängerverkehr und somit
insgesamt im Interesse an der Verkehrssicherheit. Nur weil bisher keine
Massnahmen ergriffen wurden oder sich keine schweren Unfälle ereignet haben,
kann nicht darauf geschlossen werden, dass kein öffentliches Interesse daran
bestünde. Insbesondere sind die verantwortlichen Behörden gehalten, wenn sie Sicherheitsdefizite
im Strassenverkehr erkennen, nicht einfach zuzuwarten, bis sich die ersten
Unfälle ereignet haben, sondern es müssen präventive Massnahmen zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen werden.
6.4 Zu prüfen bleibt, ob das gegebene öffentliche
Interesse im konkreten Fall jenes der Beschwerdeführenden an der Erhaltung
ihres Eigentums überwiegt bzw. ob der Eingriff in der vorgesehenen Form
verhältnismässig ist. Nur dann ist der Eingriff nämlich zumutbar.
Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des
Beschwerdegegners und angesichts der auferlegten Zurückhaltung in Bezug auf
spezifisch technische Fragen (vorn E. 5.1.3) erscheint das Projekt in der
vorgesehenen Ausgestaltung zur Verbesserung der Sicherheit bzw. zur Erfüllung
des öffentlichen Interesses geeignet und notwendig, auch wenn nur wenige
Wohneinheiten von der Fussgängerquerung profitieren. Zum einen ist die Erstellung
einer Fussgängerquerung mit Warteraum und entsprechender Beleuchtung bereits
aufgrund der bisher fehlenden Überquerungsmöglichkeit der D-Strasse und des
fehlenden Trottoirs auf der Seite der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04
gerechtfertigt. Zum anderen ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass
so nicht nur die Fussgänger besser geschützt sind, sondern auch andere
Verkehrsteilnehmer, weil die Fussgängerquerung gebündelt und an einem Ort,
welcher von der erforderlichen Distanz aus sichtbar ist, stattfindet.
Es ist davon auszugehen, dass die Fussgängerquerung nicht
an eine andere Stelle versetzt werden kann. Der Beschwerdegegner führt
nachvollziehbar aus, dass nur am vorgesehenen Standort die Sichtweiten
eingehalten werden können und Fahrzeuglenker die querenden Fussgänger von den
Einfahrten genügend früh erkennen und anhalten könnten. Dagegen vermögen die
Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes vorzubringen. Indem der
Beschwerdegegner die Variante für die Fussgängerquerung wählte, die für eine
der Fussgängerfrequenz angemessene Ausführung weniger Platz braucht als
beispielsweise eine Variante mit einer Mittelinsel, wird nur ein auf das
mögliche Minimum reduzierter Teil des Eigentums der Beschwerdeführenden
beansprucht.
Auf Seite der Beschwerdeführenden geht die
Fussgängerquerung mit einem Landabtritt von 19m2 für den
vorgesehenen Warteraum einher. Zwar greift das Gesamtprojekt stärker in das
Eigentum des Beschwerdeführers ein, indem die Schliessung der Radweglücke eine
Verbreiterung der Strasse zu Lasten des Grundstücks Kat. Nr. 03 zur
Folge hat, welches ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführenden steht.
Allerdings haben die Beschwerdeführenden die Schliessung der Radweglücke nicht mehr
angefochten, und die Verbreiterung der Strasse zu Lasten des Grundstücks Kat.
Nr. 03 ist nicht vom vorliegenden Streitgegenstand umfasst (vgl. E. 2.1).
Diesem Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführenden, der zwar als
entgegenstehendes privates Interesse im Rahmen der Interessenabwägung gewichtet
werden kann, sind in der Folge aber ebenso die öffentlichen Interessen, welche
an der Verbreiterung der Strasse bestehen, wie die Sicherheit der Fahrradfahrer,
entgegenzusetzen. Zwar haben die Beschwerdeführenden aufgrund des Eingriffs
Einschränkungen bei der Überbaubarkeit ihrer Grundstücke in Kauf nehmen müssen,
diese sind jedoch nicht von derartiger Intensität, dass eine sinnvolle
Überbauung nicht mehr möglich wäre. Sie profitieren sodann auch von der
besseren Erschliessung ihrer Grundstücke, insbesondere indem ihnen das sichere
Überqueren der Strasse und Erreichen ihrer Garage ermöglicht wird.
6.5 Der
Standort wurde sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher
Kriterien gewählt. Alternativen sind nachvollziehbar als nicht realisierbar
eingestuft worden. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind im
Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit für die
querenden Fussgänger geringer zu werten; dies gilt auch, wenn der gesamte
Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden den öffentlichen Interessen am
Gesamtprojekt (inkl. Radweg) gegenübergestellt würde. Zudem ist die weitere
Überbaubarkeit des Grundstücks nicht derart eingeschränkt, dass es nicht mehr
sinnvoll genutzt werden könnte, weshalb die öffentlichen Interessen überwiegen.
Das Projekt erscheint in der vorgesehenen Ausgestaltung zur Verbesserung der
Sicherheit bzw. zur Erfüllung des öffentlichen Interesses zudem geeignet und
notwendig und der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden insgesamt
verhältnismässig. Die Beschwerde ist bezüglich des Verzichts auf die strittige
Fussgängerquerung abzuweisen.
7.
7.1 Sodann
beantragen die Beschwerdeführenden, dass auf der ganzen Länge des Grundstücks
Kat. Nr. 03 hohe Sichtschutzwände aus Holz zu montieren seien, da aufgrund
der Verbreiterung das Trottoir sich nun in unmittelbarer Nähe des Gebäudes
befinde und vorbeigehende Passanten direkte Einsicht in ihren Keller hätten.
Deshalb seien auch die Gebäudewände nicht mehr genügend vor unberechtigten
Übergriffen geschützt.
7.2 Sofern auf
dieses Begehren überhaupt einzutreten wäre (im Einspracheverfahren wurde eine
Lärmschutzwand beantragt), besteht für die Erstellung einer Sichtschutzwand auf
Kosten des Beschwerdegegners im Rahmen des Strassenprojekts jedenfalls weder
Anlass noch Anspruch. Zudem ist fraglich, ob eine solche überhaupt
bewilligungsfähig wäre, könnte eine hohe Sichtschutzwand auf der gesamten Länge
des Grundstücks doch die Sicht der vom gleich daran angrenzenden Einbieger (D-Strasse 15)
kommenden Fahrzeuge in Richtung C einschränken.
Der Beschwerdegegner hält immerhin fest, dass er bereit
wäre, im Rahmen der Wiederherstellungsarbeiten darüber zu verhandeln. Für eine
verbindliche Festlegung im Beschwerdeverfahren fehlen allerdings die
rechtlichen Grundlagen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
8.
Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Auch der Beschwerdegegner ersuchte um eine Parteientschädigung. Die
Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf aber zu den angestammten
amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine
Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein
ausgeschlossen, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder
Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00225, E. 6; Plüss, § 17 N. 51).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem
Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 360.-- Zustellkosten,
Fr. 3'360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, je unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…