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VB.2018.00186
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. A wird seit August 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 12. Oktober 2016 verfügte die Zentrumsleitung die Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 11'526.-. Die Schuld sei so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen zurückzuzahlen. B. Mit Einsprache vom 27. Oktober 2016 beantragte A, die Rückerstattungsschuld sei auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt B (SEK) die Einsprache ab. II. Am 20. November 2017 erhob A beim Bezirksrat C Rekurs und verlangte u. a. die Aufhebung der Rückerstattungsforderung. Mit Beschluss vom 8. März 2018 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. Dagegen erhob A am 27. März 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsforderung. Am 3. April 2018 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 19. April 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der Sozialbehörde vom 12. Oktober 2017 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 8. März 2018. A replizierte am 29. April 2018 und machte geltend, er habe bis jetzt keine Akteneinsicht gehabt und wünsche unter Umständen eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass es ihm nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung eines Termins mit der Abteilungskanzlei freistehe, die Akten beim Verwaltungsgericht einzusehen. Weiter setzte es der Stadt B Frist an, um zur Replik vom 29. April 2018 eine freigestellte Vernehmlassung einzureichen. Diese verzichtete am 9. Mai 2018 auf eine Stellungnahme. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 gewährleistet den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die unentgeltliche Verbeiständung erfordert jedoch stets ein entsprechendes Gesuch; sie erfolgt selbst dann nicht von Amtes wegen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Sachlage gebietet es die prozessuale Fürsorgepflicht des Richters, welche aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt, dass besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen werden (BGer, 14. Oktober 2010, 2C_341/2010, E. 3.2.3, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verwehrt worden sei. Es sei eine Unterstellung der Vorinstanz, dass er sich gegen den Entscheid habe wehren können, die Vorinstanz könne nicht wissen, wie gross seine juristischen Kenntnisse seien. Für eine besondere rechtliche Unbedarftheit beim Beschwerdeführer liegen jedoch keine Anzeichen vor. Aufgrund der vom Beschwerdeführer verfassten Einsprache ist ersichtlich, dass er fähig war, innert Frist rechtsgenügliche Anträge zu stellen und seinen Standpunkt darzulegen und zu begründen. Er kann somit nicht als besonders unbedarft gelten, weshalb ihn die SEK auch nicht auf die Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufmerksam machen musste. Hinzu kommt, dass gemäss § 16 Abs. 2 VRG Private, welche nicht über die nötigen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen nur Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistandes haben, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Verbeiständung sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGer, 22. November 2008, 8C_139/2008 E. 10.1). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2). Die Interessen des Beschwerdeführers sind aufgrund des Streitwerts zwar in schwerwiegender Weise betroffen (vgl. BGer, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.3), es stellen sich jedoch keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr geht es um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, indem er zu belegen hat, woher die vorliegend streitigen Geldmittel stammen und wie sie verwendet wurden. Der Beschwerdeführer hätte somit auch gar keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gehabt, weshalb die SEK den Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht auf die Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hinweisen musste. Die Vorinstanz ging demgemäss richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht als unbedarft zu gelten hat, er fähig ist, sich selbst zu vertreten, und deshalb keine Pflicht der SEK bestand, ihn auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufmerksam zu machen, wodurch sie auch sein rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 3. 3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). 3.2 Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251 E. 2.2). 3.3 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3). Eine Rückerstattung gestützt auf diese Bestimmung kann demzufolge nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 3.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2). 3.5 Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der Hilfeempfänger einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte entgegen dem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war. 3.6 Aus dem Ermittlungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt B vom 8. Juni 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Unterstützung auf einem nicht deklarierten Privatkonto der D-Bank am 25. November 2011 den Betrag von Fr. 5'000.- gutgeschrieben erhielt. Als Betreff wurde E AG ("L"-Weihnachts-Spiel) angegeben und das Geld gleichentags bar vom Beschwerdeführer abgehoben. Auf einem bei der F-Bank geführten Konto (Kontokorrent Unternehmen Nr. 01) wurden Einkünfte in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'305.- ausfindig gemacht, deren Herkunft und Zahlungszweck nicht festgestellt werden konnte. Auf einem Sparkonto (Nr. 02) der F-Bank konnten gemäss Ermittlungsbericht für die Zahlung vom 8. Oktober 2010 mit dem Betreff Gutschrift, G ("K") in der Höhe von Fr. 930.-, für die Postüberweisung vom 21. Oktober 2015 in der Höhe von Fr. 125.- sowie die Postüberweisung vom 19. Februar 2016 in der Höhe von Fr. 150.-; gesamthaft Fr. 1'205.- Herkunft und Zahlungszweck teilweise nicht festgestellt werden. Zuletzt hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Ermittlungsbericht auch Zahlungen mittels Geldtransfer im Umfang von Fr. 4'016.- an Personen im Ausland getätigt. Diese Zahlungen wären mit der neutralen bis defizitären Buchhaltung des Beschwerdeführers eigentlich nicht möglich gewesen. 3.7 Für die Gutschrift vom 8. Oktober 2015 auf das Sparkonto des Beschwerdeführers bei der F-Bank in der Höhe von Fr. 930.- sind folgende Angaben enthalten: G, I-Weg 03 in J, "K". Aus der Gutschriftenanzeige ist somit ersichtlich, von wem die Überweisung getätigt wurde, und es wurde auch ein Zahlungsgrund angegeben, nämlich "K". In J fanden die Lottoreisen des Beschwerdeführers statt, was für einen geschäftlichen Kontext der Zahlung spricht. Hinzu kommt, dass der Betrag von Fr. 930.- genau jenem Betrag entspricht, den der Beschwerdeführer für seine J-Gutscheine in seiner Buchhaltung aufführte. So hat der Beschwerdeführer in seinem LE-Gespräch vom 8. März 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin auch angegeben, diese Einzahlung hätte auf das Geschäftskonto gehört, da sie eine Zahlung für ein Lottomatch gewesen sei. Diese Erklärung erscheint aufgrund der Angabe von G, von welcher auch die genaue Adresse bekannt ist, einigermassen plausibel. Zumindest lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass dieses Geld nicht für die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers gedacht war, da es wahrscheinlich erscheint, dass G dem Beschwerdeführer einen solchen J-Gutschein abgekauft hat oder die Zahlung für eine Lottoreise nach J erfolgt ist. Es obläge somit der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass dieser Betrag für die Lebensführung hätte aufgewendet werden müssen. Sie legt jedoch keine Unterlagen oder sonstige Beweise vor, welche den Schluss zulassen würden, dass diese Überweisung nicht für den Lottomatch war und dem Beschwerdeführer deswegen als Einkommen anzurechnen sei. Die Beschwerde ist demgemäss im Umfang von Fr. 930.- teilweise gutzuheissen. 3.8 Die übrigen Geldbeträge sind jedoch (mit Ausnahme des L-Weihnachtspiel-Gewinns, welcher für den Lebensunterhalt aufzuwenden ist) betreffend Herkunft und Verwendung unklar und lassen deshalb die Vermutung aufkommen, dass der Beschwerdeführer Gelder erhalten hat, welche er für seinen Lebensbedarf hätte verwenden müssen. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe die Zahlungen belegt und auch immer seine Buchhaltung abgegeben. Betreffend die Fr. 5'000.- aus dem L-Gewinnspiel macht der Beschwerdeführer geltend, diesen Betrag habe er in sein damaliges Geschäft investiert. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungsformularen der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist nicht ersichtlich, woher die infrage stehenden Beträge stammen. Sie geben lediglich Ausgaben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2016 und 13. März 2016 im Zusammenhang mit der Durchführung von Lottomatches wieder. Die in den Akten befindliche Bilanz des Beschwerdeführers enthält Belege über die Bezahlung der Gebühren der Gewerbebewilligungen, die Ausgaben für Lotto-Preise, Rechnungen des Hotels, in welchem die Lotto-Veranstaltungen durchgeführt wurden, Kontrollberichte für Lotterie-Veranstaltungen des Stadtammannamts, Belege über die Bezahlung eines Carunternehmens, die Kosten eines Werbeinserats, diverse Abrechnungsformulare für die Gewerbebewilligungen sowie Rechnungen eines Hotels in J. Aus der Bilanz und den Belegen ist jedoch nicht ersichtlich, woher die infrage stehenden Beträge stammen. In den Abrechnungen des Beschwerdeführers sind auch jeweils nur Bareinnahmen aufgelistet. Auch geht aus den Unterlagen nicht hervor, wofür die fraglichen Beträge verwendet wurden, finden sich doch auch keine Belege, welche den jeweiligen Beträgen entsprechen würden. Demgemäss ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, er habe Gelder erhalten, welche er für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden müssen, umzustossen. Die Rückerstattungsverfügung ist demgemäss zu Recht erfolgt. 3.9 Die Beschwerde ist demnach nur teilweise gutzuheissen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da dieser lediglich im Umfang von ca. 8 % obsiegt und somit als weitgehend unterliegend gilt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 53). Aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers sind die Gerichtsgebühren massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Stellenleitung der Sozialen Dienste der Stadt B vom 12. Oktober 2016, der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt B vom 12. Oktober 2017 und der Beschluss des Bezirksrats C vom 8. März 2018 werden insofern abgeändert, als die Rückforderung auf Fr. 10'596.- reduziert wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |