{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.07.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00186_23-07-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218403&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6472aa6b1d6a702f4bb437176c41ce7"}, "Num": [" VB.2018.00186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.23.0  VB.2018.00186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.23.0  VB.2018.00186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.23.0  VB.2018.00186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig bezogener Sozialhilfe. Je nach Sachlage gebietet es die prozessuale F\u00fcrsorgepflicht des Richters, welche aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt, dass besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen werden (E. 2.1). Da der Beschwerdef\u00fchrer f\u00e4hig war, innert Frist rechtsgen\u00fcgliche Antr\u00e4ge zu stellen und seinen Standpunkt darzulegen und zu begr\u00fcnden, kann er nicht als besonders unbedarft gelten und musste er nicht auf die M\u00f6glichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund dessen, dass vorliegend seine pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse darzulegen waren und der Fall damit keine rechtlichen und tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten bot, keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung hatte, weshalb er auch aus diesem Grund nicht auf die M\u00f6glichkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung hingewiesen werden musste (E. 2.2). F\u00fcr eine belastende R\u00fcckerstattungsverf\u00fcgung tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich die Verwaltung die Beweislast. F\u00fcr die Beurteilung des unterst\u00fctzungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Ist wie vorliegend aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempf\u00e4nger nicht deklarierte Eink\u00fcnfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzust\u00fcrzen (E. 3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer vermag jedoch nicht zu belegen, woher die streitigen Geldmittel stammen und wie sie verwendet wurden, weshalb es ihm nicht gelungen ist, die Vermutung umzustossen, er habe Gelder erhalten, welche er f\u00fcr seinen Lebensunterhalt h\u00e4tte verwenden m\u00fcssen (E. 3.8).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:01", "Checksum": "49edfd51916c4f35d44ead968b879a9c"}