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Geschäftsnummer: VB.2018.00193  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit.] Die Beschwerdeführerin erfüllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 2.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit ist grösstenteils selbstverschuldet (E. 3.3.2). Zumutbarkeit der Rückkehr in ihr Heimatland (E. 3.3.4). Der Sohn befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Dem Ehemann scheint die Rückkehr in das gemeinsame Heimatland zumutbar zu sein (E. 3.3.5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00193

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die dominikanische Staatsangehörige A, geb. 1989, heiratete am 26. Februar 2010 in ihrem Heimatland den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C, geboren 1981. Sie reiste am 19. Januar 2012 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, letztmals verlängert bis zum 18. Januar 2016. Am 7. Januar 2013 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt, der wie sein Vater im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist.

Ab Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz musste A von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 10. April 2012 ermahnte das Migrationsamt A wegen des Sozialhilfebezugs und wies darauf hin, dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte der Sozialhilfebezug weiter andauern. Am 24. Februar 2016 stellte das Migrationsamt eine Verwarnung wegen Sozialhilfebezugs in Aussicht. Im März 2016 trennte sich A von ihrem Ehemann. Bis August 2016 erreichte der Sozialhilfebezug von A gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Kind Fr. 237'822.-.

Mit Verfügung vom 10. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 10. Januar 2017. 

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion trotz des Umstands, dass die Eheleute A/C seit Juli 2017 wieder zusammen wohnten am 1. März 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. April 2018 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann sei die Ausreisefrist aufzuheben und der Beschwerdeführerin zu bestätigen, dass sie das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, alles "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse".

Am 6. April 2018 wies der Abteilungspräsident das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte der dem zentralen Inkasso des Obergerichts noch Kosten schuldenden Beschwerdeführerin eine Kaution von Fr. 2'060.-, welche fristgerecht geleistet wurde. 

Am 17. April 2018 liess die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für eine 50%-Arbeitsstelle in E bei einer F GmbH einreichen.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliess­lich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessens­unter­schreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat in prozessualer Hinsicht darum ersucht, die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und ihr Bleiberecht während des Verfahrens zu bestätigen. Da der Beschwerde gemäss § 25 in Verbindung mit § 55 VRG mangels gegenteiliger Anordnung durch die Vorinstanz von Gesetzes wegen Wirkung zukommt, ist in der Präsidialverfügung vom 6. April 2018 vom Verwaltungsgericht deklaratorisch angemerkt worden, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher besteht unter anderem laut Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist

2.2 Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist auch noch nach einem mehr als 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt zulässig. Allerdings ist auch hier die Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Es ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 3.1). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen. Die Frage des Verschuldens an diesen Umständen ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung zu behandeln.

2.3 Die Beschwerdeführerin hat ab ihrem Zuzug in die Schweiz bis heute Sozialhilfe beziehen müssen: Per 23. August 2016 betrug der zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind bezogene Betrag Fr. 237'822.-, per 10. November 2017 Fr. 307'626.05. Es ist zudem absehbar, dass die Beschwerdeführerin auch in näherer Zukunft kein existenzsicherndes Einkommen erzielen wird: So hat sie in der Vergangenheit nach eigener Darstellung nur sporadisch und in Teilzeit gearbeitet und legt auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht dar, inwieweit sie aus eigenen Kräften ihre Einkommensverhältnisse derart zu verbessern gedenke, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe denkbar wäre. Die behaupteten Deutschkurse sind bereits vor Vorinstanz unbewiesen geblieben und – trotz des entsprechenden Hinweises im vorinstanzlichen Entscheid – auch vor Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen. Ebenso wenig absolviert bzw. absolvierte die Beschwerdeführerin irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen, um ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Wohl hat sie im Beschwerdeverfahren einen Teilzeitarbeitsvertrag (10–20 Stunden pro Woche) als Reinigungsfachfrau einreichen lassen. Ob diese Tätigkeit aber tatsächlich ausgeübt wird, ist indessen im Dunkeln geblieben – es sind keine Lohnabrechnungen zu den Akten gereicht worden. Bei einem in Aussicht gestellten Stundenlohn von Fr. 25.- (butto inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung und "Jahresendzulage") wäre zudem selbst bei einer Beschäftigung im Bereich der max. zugesagten 20 Wochenstunden kaum von einer nachhaltigen Loslösung von der Sozialhilfe auszugehen.

Angesichts der Höhe des Sozialhilfebezugs, dessen Dauer und des Umstands, dass keine Loslösung von der Sozialhilfe erkennbar ist, erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG.

3.  

3.1 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Massgebend ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 51).

3.2 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Ein Eingriff in das geschützte Recht auf Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. In diesem Sinn kann der Aufenthalt bei den hier niedergelassenen Familienangehörigen verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig ist (BGE 137 I 247 E. 5.2.5; BGr, 2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.4). Dabei ist ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz in dem Sinn überwiegen müssen, dass der Eingriff sich als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2, 122 II 1 E. 2).

3.3 Dem dargelegten grossen öffentlichen Interesse auf Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz sind die privaten Interessen gegenüber zu stellen:

3.3.1 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass sie eine ganze Reihe von mündlichen Bewerbungen gemacht habe und die entsprechenden, ebenfalls mündlich erteilten Absagen nicht nachweisen könne. Zudem zeige der Bericht des Sozialzentrums G, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachkomme. Letztlich sei sie wegen ihres Sozialhilfebezugs zwar ermahnt, aber nicht verwarnt worden.

3.3.2  Wie dargelegt hat die Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz und bis heute kaum Anstrengungen im Hinblick auf eine berufliche Integration unternommen: Trotz eines mittlerweile sechs Jahre dauernden Aufenthalts hat sie weder den Besuch von Sprachkursen noch allenfalls geeigneter Aus- und Weiterbildungen nachgewiesen. Dementsprechend bestätigt denn auch der Bericht des Sozialzentrums G vom Februar 2016, dass die Beschwerdeführerin wegen "wenig vorhandener Deutschkenntnisse" nur beschränkten Zugang zu Arbeitsstellen im ersten Arbeitsmarkt habe. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin aufgrund von mündlichen Bewerbungen nicht gelingt, alle ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen, sind keine weiteren Anstrengungen ihrerseits ersichtlich, grundsätzlich ihre Aussichten auf eine bessere Vermittelbarkeit zu erhöhen. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann angeführt, dass die Kinderbetreuung einer Intensivierung der Erwerbstätigkeit deswegen nicht entgegengestanden ist, weil der Vater und Ehemann diese Funktion erfüllte bzw. hätte erfüllen können. Damit ist die Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem Ausmass selbstverschuldet. Daran ändert auch die Bemerkung im bereits angeführten Bericht des Sozialzentrums G nichts, wonach die Beschwerdeführerin "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" der Schadenminderungspflicht nachkomme.

3.3.3 Tatsächlich ist die Beschwerdeführerin ausländerrechtlich wegen ihres Sozialhilfe­bezugs nicht formell verwarnt worden, was indessen für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung in der vorliegenden Konstellation nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 4.4.4, mit weiteren Hinweisen). Immerhin ist die Beschwerdeführerin indessen im Zusammenhang mit ihrem Sozialhilfebezug zwei Mal ausdrücklich ermahnt worden, ohne dass sie irgendwelche nachweisbaren Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unternommen hat. Der Sozialhilfebezug ist damit – in Übereinstimmung mit der Würdigung der Vorinstanz und auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird – grösstenteils selbstverschuldet. Die fehlende ausländerrechtliche Verwarnung steht der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin, geboren 1989, ist 2012 oder im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie hat in ihrem Heimatland von 1995 bis 2006 die Primar- und Sekundarschule besucht. Anschliessend hat sie während drei Jahren an der Universität … studiert, hernach ihren Vater gepflegt und dann als … gearbeitet. Damit hat sie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrer Heimat verbracht und wurde dort sozialisiert, spricht die heimatliche Sprache. Es leben nach wie vor drei Schwestern und ihre Eltern in der dominikanischen Republik, womit sie dort auch über ein familiäres und soziales Netz verfügt. Die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesige Gesellschaft kann nicht als gelungen bezeichnet werden: Sie ist auf Sozialhilfe angewiesen, spricht kaum Deutsch, ist in der Schweiz straffällig geworden und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2017 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland ist grundsätzlich zumutbar.

3.3.5 Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin zur Trennung der Familie führe. Das ist hier indes nur dann beachtlich, wenn Ehemann und Sohn die Ausreise ins Heimatland nicht zumutbar ist. Ist es ihnen hingegen "ohne Schwierigkeiten" möglich, mit der Beschwerdeführerin auszureisen, wird der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben durch die Wegweisung nicht berührt (BGr, 6. Februar 2015, 2C_272/2014, E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Sohn der Beschwerdeführerin (geb. 2013) befindet sich klarerweise noch im anpassungsfähigen Alter und scheint gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz mit Sprache und Kultur der dominikanischen Republik vertraut, womit ihm ein Umzug in sein Heimatland gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten zumutbar ist (BGer, 11. November 2016, 2C_402/2016, E. 3.2.2). Gleiches gilt für den Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des gemeinsamen Kinds, der ebenfalls dominikanischer Staatsangehöriger ist. Er hält sich zwar seit 1992 in der Schweiz auf, ist jedoch trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz hier insbesondere wirtschaftlich nicht integriert. Sein Bezug von Unterstützungsleistungen machten allein zwischen dem 1.11.1997 und dem 21.1.2013 Fr. 166'159.25 aus. Gründe, weswegen ihm die Rückkehr ins gemeinsame Heimatland "ohne Schwierigkeiten" nicht zuzumuten ist, sind weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich.

Selbst wenn dem Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn der Wechsel in das gemeinsame Heimatland doch nicht "ohne Schwierigkeiten" zuzumuten wäre, erwiese sich die Familientrennung im Licht des grossen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach dem vorstehend gesagten als verhältnismässig: Der Kontakt zu den in der Schweiz verbleibenden Familienangehörigen wäre durch regelmässige Besuche und die modernen Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.

3.4 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhält­nismässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sind bereits mit Präsidialverfügung vom 6. April 2018 abgewiesen worden, weswegen hierzu nichts weiter auszuführen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.-;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--   Zustellkosten,
Fr.    2'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …