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VB.2018.00198
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1967 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A hielt sich ab 1991 als Saisonnier zeitweise in der Schweiz auf. Nachdem er sich von seiner 1970 geborenen nordmazedonischen Ehefrau C (geborene D) hatte scheiden lassen, reiste er am 10. Mai 1996 erneut in die Schweiz ein und heiratete am 15. Juli 1996 in Zürich die 1966 geborene Schweizerin E, worauf ihm am 12. August 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und in der Folge mehrfach verlängert wurde. Per 13. August 2001 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 6. Januar 2003 liess er sich von seiner Schweizer Ehefrau scheiden. Am 13. August 2003 heiratete A erneut seine nordmazedonische Exfrau C, die er kurz darauf zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern H (geboren 1991) und I (geboren 1994) in die Schweiz nachzog. Sowohl die Ehefrau als auch die beiden inzwischen volljährigen Kinder sind inzwischen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A wurde am 11. November 2015 durch das Bezirksgericht Bülach im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen Betrugs und Widerhandlungen gegen sozialversicherungsrechtliche und ausländerrechtliche Normen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hierzu wegen versuchter ausländerrechtlicher Verstösse eine Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 90.- sowie eine Busse von Fr. 900.- aus. Weiter hat sich A während seines hiesigen Aufenthalts stark verschuldet und zahlreiche Verlustscheine gegen sich erwirkt. Aufgrund der Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft von A widerrief das Migrationsamt am 28. Juni 2016 seine Niederlassungsbewilligung und setzte ihm unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2016. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. März 2018 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2018 gesetzt. III. Mit Beschwerde vom 5. April 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids der Invalidenversicherung zu seinem Anspruch auf eine Invalidenrente zu sistieren. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2018 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen sowie Vernehmlassungen eingeholt und A ein Entscheid über sein Sistierungsgesuch nach Akteneingang in Aussicht gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2018 wurde A Frist zur Nachreichung diverser medizinischer Akten und Unterlagen angesetzt. Hierauf liess A mit Eingaben vom 23./24. Mai 2018 und 11. Juni 2018 weitere medizinische Unterlagen und IV-Akten nachreichen. In der Folge wurde das Verfahren antragsgemäss sistiert, um den Ausgang des hängigen IV-Verfahrens abzuwarten. Am 16. Januar 2019 liess A einen Vorbescheid der IV-Stelle der SVA vom 8. Oktober 2018 einreichen, wonach ihm ab Mai 2019 (provisorisch) eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Mit Eingaben vom 28. Juni 2019 bzw. 27. September 2019 liess er überdies bekanntgeben, dass sein Gesundheitszustand unverändert sei bzw. sich verschlechtert habe und ein definitiver Entscheid der Invalidenversicherung aufgrund einer ausstehenden Ergänzung des ärztlichen Gutachtens noch ausstehe. Hierauf setzte das Verwaltungsgericht am 30. September 2019 Frist zur Einreichung eines detaillierten und aktuellen Arztberichts über den Gesundheitszustand von A und den Kopien des laufenden IV-Verfahrens. Mit Eingabe vom 28. November 2019 gab A unter Einsendung weiterer medizinischer Akten bekannt, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und er am 15. Januar 2020 operiert werde. Sein bisheriger Rechtsvertreter gab am 2. Dezember 2019 bekannt, ihn nicht mehr zu vertreten. Mit Präsidialverfügungen vom 3. Dezember 2019 verlängerte das Verwaltungsgericht die Verfahrenssistierung bis zum 31. Januar 2020 und setzte zugleich Frist an, um einen detaillierten und aktuellen Arztbericht sowie die vollständigen Akten des laufenden IV-Verfahrens einzureichen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 liess A über eine neue Rechtsvertretung die Nachreichung der einverlangten Unterlagen bis zum 20. Februar 2020 in Aussicht stellen, worauf das Verwaltungsgericht die Einreichungsfrist bis zum 20. Februar 2020 erstreckte. Am 20. Februar 2020 wurden Kopien der Akten des laufenden IV-Verfahrens sowie weitere medizinische Unterlagen nachgereicht und erneut um Verfahrenssistierung oder antragsgemässe Entscheidung ersucht. Hierauf verweigerte das Verwaltungsgericht am 21. Februar 2020 eine weitere Verfahrenssistierung. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Eingaben und Akten vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2). Da das vorliegend zu beurteilende Widerrufsverfahren noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet (und vorinstanzlich entschieden) wurde, stützten die Vorinstanzen ihre Entscheidungen auf die damals noch in Kraft stehende Fassung des AuG ab. Das Abstützen auf die frühere Gesetzesfassung ist für den vorliegenden Entscheid unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen materiell unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit grundsätzlich keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend wird nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) verwendet (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3). 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4). Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kommt ein Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist vor dem 1. Oktober 2016 wiederholt straffällig geworden und erwirkte neben Geldstrafen und einer Busse auch eine 24-monatige und somit überjährige Freiheitsstrafe. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und fällt die Beurteilungskompetenz den Migrationsbehörden zu. Überdies hat der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Januar 2018 insgesamt 51 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 440'000.- gegen sich erwirkt. Es kann offenbleiben, inwieweit er mit seiner (minderschweren) Zusatzstrafe oder seiner Schuldenwirtschaft darüber hinaus auch noch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE (bis Ende 2018: Art. 80 VZAE) gesetzt hat, es ist seiner weiteren Delinquenz und seiner Schuldensituation jedenfalls bei der nachfolgenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). 3.2 3.2.1 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]), doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. Dabei muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6). 3.2.2 Gemäss der im abgekürzten Verfahren zum Strafurteil erhobenen Anklage vom 4. August 2015 erschlich sich der Beschwerdeführer bis Ende 2012 wiederholt und über längere Zeiträume Renten- und Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt rund Fr. 140'000.-. Zudem verstiess er durch die Beschäftigung von nicht erwerbsberechtigten Ausländern gegen ausländerrechtliche Strafvorschriften. Die vom Bezirksgericht Bülach am 11. November 2015 deshalb verhängte Strafe deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden hin, liegt doch allein die verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten weit über der Einjahresgrenze, ab welcher gemäss zitierter Praxis bereits von einer längerfristigen Freiheitsstrafe auszugehen ist. Hinzu kommen die zugleich und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2016 zusätzlich ausgesprochenen monetären Sanktionen. Dass das Strafgericht dabei den Strafrahmen nicht voll ausschöpfte, indiziert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs ein geringes Verschulden, zumal der Strafrahmen gerade bei Ersttätern kaum je ausgeschöpft wird. Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass seine betrügerischen Handlungen bereits rund 10 Jahre zurückliegen und er sich seither lediglich minderschwerer ausländerrechtlicher Vergehen schuldig gemacht hat. Zudem ist er bislang noch nie wegen seiner Schuldenwirtschaft oder Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt worden. Weiter liegt die von ihm erwirkte Freiheitsstrafe (samt Zusatzstrafe) immer noch unter der Dreijahresgrenze, bei welcher sich praxisgemäss selbst bei längerer Anwesenheit und Ersttätern zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer wurde zwar mehrfach verurteilt und beging trotz einem bereits laufenden Strafverfahren weitere Delikte, er ist jedoch nie im eigentlichen Sinn rückfällig geworden, da seine zweite Verurteilung vom 26. Januar 2016 allein (ausländerrechtliche) Straftaten zum Gegenstand hatte, welche bereits vor der ersten Verurteilung begangen wurden. Die Höhe der ausgesprochenen Strafen deuten damit für sich genommen noch keinen Bewilligungswiderruf an, zumal der Beschwerdeführer sich bereits seit über 24 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhält und hier überdies sowohl seine Ehefrau als auch seine (erwachsenen) Kinder niedergelassen sind. Sodann hat der Beschwerdeführer keinerlei Gewalt-, Sexual-, Einbruchs- oder Betäubungsmitteldelikte begangen, die praxisgemäss als besonders schwerwiegend qualifiziert werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.). Die vom Beschwerdeführer begangenen Betrugsdelikte gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB jedoch zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers grundsätzlich dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die von ihm begangenen Taten zum Nachteil von Sozialversicherungsanstalten und der Arbeitslosenkasse als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf (vgl. in Bezug auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB BGr, 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 3.3 und VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00471, E. 4.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] sowie allgemein BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dass er sich in den letzten Jahren nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. BGr, 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 3.6; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122). Hinzu kommt die dem Beschwerdeführer im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen vorzuwerfende Schuldenwirtschaft, deren Mutwilligkeit ihm vor Verwaltungsgericht nicht mehr substanziiert in Abrede gestellt wird. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen. 3.3 3.3.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Hierbei sind auch die Interessen seiner hier niedergelassenen Familienangehörigen, seine Reintegrationschancen in Nordmazedonien sowie seine gesundheitliche Situation miteinzubeziehen. 3.3.2 Der bald 53-jährige Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit 24 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf, nachdem er zuvor bereits als Saisonier hier tätig war. Er verfügt aufgrund seiner intakten Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau und seinem langen Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich über grundrechtlich geschützte Beziehungen (vgl. Art. 8 der EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit). Überdies leben hier seine beiden volljährigen Kinder und weitere Verwandte. Die hiesige Integration des Beschwerdeführers ist jedoch durch sein delinquentes Verhalten stark getrübt. Negativ ins Gewicht fällt auch seine Schuldenwirtschaft, wobei ein Teil seiner Schulden offenkundig Folge seiner Delinquenz und der dadurch aufgelaufenen Prozesskosten sind. Der Beschwerdeführer hat sich überdies bislang kaum um die Regulierung seiner Schulden gekümmert und keine Schuldenberatung aufgesucht, was ihm vorzuwerfen ist. Er war zudem bereits vor der Verschlechterung seines Gesundheitszustands nur unregelmässig erwerbstätig. Zumindest die wirtschaftliche Integration und das Legalverhalten des Beschwerdeführers sind somit weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. 3.3.3 Gemäss eigenen Angaben der Eheleute und den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen hat sich die nordmazedonische Ehefrau des Beschwerdeführers trotz ihres langen Aufenthalts bislang nur mündliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und sich hier weitgehend auf ihre Rolle als Ehefrau, Mutter und Hausfrau beschränkt. Ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Verwurzelung in der Schweiz erscheint damit trotz ihres langen Aufenthalts noch nicht besonders tiefgehend. Jedenfalls ist ihr angesichts des dargelegten öffentlichen Fernhalteinteresses eine Trennung grundsätzlich zuzumuten bzw. ist ein entsprechender Eingriff in das konventions- und verfassungsmässige Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV statthaft, sollte sie den Beschwerdeführer nicht wie von ihr angekündigt in das gemeinsame Heimatland begleiten wollen: Die vom Beschwerdeführer erwirkte Strafe (mit oder ohne Mitberücksichtigung der ausgesprochenen Zusatzstrafe) liegt bereits über dem Strafmass, bei welchem nach der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer Schweizerin verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf grundsätzlich in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Auch wenn diese Reneja-Praxis aufgrund der langen Aufenthalts- und Ehedauer sowie der Nationalität der Ehefrau nur eingeschränkt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist (vgl. BGr, 7. Mai 2009, 2C_825/2008, E. 3.3), hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt. Dies gerade auch in Konstellationen wie der vorliegenden, wo die betroffene ausländische Person nicht in der Schweiz aufgewachsen ist und beide Ehegatten lediglich über eine (gemeinsame) ausländische Staatsbürgerschaft verfügen (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Sodann ist auch den erwachsenen Kindern des Beschwerdeführers zuzumuten, den Kontakt zum Beschwerdeführer über die Distanz aufrechtzuerhalten, zumal die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern grundsätzlich nicht mehr in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fällt (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Die Tochter des Beschwerdeführers lebt überdies gemäss seinen Angaben bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2016 in F, weshalb der Kontakt zu ihr bereits heute über eine grössere räumliche Distanz aufrechterhalten werden muss. 3.3.4 Näher zu erörtern ist jedoch, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einem Bewilligungswiderruf entgegensteht: Der Beschwerdeführer gibt an, am 17. September 2016 einen Hirnschlag erlitten zu haben und deswegen kognitiv und motorisch mittelschwer bis schwer eingeschränkt zu sein. Zudem leidet er gemäss einem Verlaufsbericht seines Hausarztes vom 19. Februar 2020 an Wortfindungsstörungen, Diabetes, Depressionen und einer beidseitigen Schulterarthrose. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist ihm mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 8. Oktober 2018 ab Mai 2019 (provisorisch) eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Hingegen wurde ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung von der IV-Stelle am 17. Januar 2019 verneint. Zwar können allfällige schweizerische Rentenansprüche gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Nordmazedonien vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) grundsätzlich auch nach Nordmazedonien überwiesen werden, womit der Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Wegweisung zumindest finanziell teilweise abgesichert wäre. Sodann ist seine Weiterbehandlung gemäss einem (vorinstanzlich allerdings noch vor dem Hirnschlag eingeholten) Bericht der auch für Nordmazedonien zuständigen Schweizer Botschaft in Pristina vom 26. April 2016 und der generellen medizinischen Versorgungslage in Nordmazedonien auch in seiner Heimat möglich (zu den psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Nordmazedonien vgl. z. B. BVGr, 23. Februar 2018, D-5796/2017, E. 4 f., zur generellen medizinischen Versorgungslage in Nordmazedonien vgl. BVGr, 30. September 2015, D-1403/2015, E. 5). Nach derzeitigem Erkenntnisstand muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen leidet, selbst wenn er für seine alltäglichen Verrichtungen noch nicht im Sinn von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) dauernd auf die Hilfe Dritter oder persönliche Überwachung angewiesen ist. Die diversen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers stehen seiner erfolgreichen Reintegration in Nordmazedonien in massgeblicher Weise entgegen, weshalb ihn eine Wegweisung besonders hart treffen würde. Sodann ist seine Integration in der Schweiz zwar hinter üblichen Erwartungen zurückgeblieben. Zugleich muss aber davon ausgegangen werden, dass er sich seinem Heimatland während seines jahrzehntelangen Aufenthalts weitgehend entfremdet hat. Eigenen Angaben zufolge verbringen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar regelmässig ihre Ferien in Nordmazedonien, verfügen dort aber nur noch über wenige Bekannte. Der Aufbau neuer sozialer Beziehungen in Nordmazedonien dürfte dem Beschwerdeführer gerade aufgrund seiner kognitiven und körperlichen Einschränkungen vor immense Herausforderungen stellen. Bei Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Reintegrationshindernisse und des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen die Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers kein hinreichend gewichtiges Fernhalteinteresse zu begründen, welches die privaten Interessen des Beschwerdeführers zu überwiegen vermag. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint damit in einer Gesamtwürdigung unverhältnismässig. 3.4 Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Straffälligkeit, Fortsetzung der Schuldenwirtschaft oder einem sonst wie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine neurechtlich mögliche Rückstufung seiner Bewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG oder eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu prüfen wäre. Er wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG). Angesichts dieser Sach- und Rechtslage erscheint es weder erforderlich, den endgültigen IV-Entscheid abzuwarten, noch ist eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten. In diesem Sinn ist die Beschwerde im Sinn vorstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen. 4. Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise und sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Beschwerdeverfahren fiel aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers und der erlassenen Präsidialverfügungen überdurchschnittlich aufwendig aus, weshalb sich eine Erhöhung der ansonsten in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichts- und Zustellgebühr rechtfertigt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 28. Juni 2016 und Dispositiv-Ziff. I, II und IV sowie die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. März 2018 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 2. Der Beschwerdeführer wird verwarnt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'785.- werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an …
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