{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00198_2020-07-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220373&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2fd6af2daa84e587d4b4413c6368e95c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2018.00198"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2018.00198"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2018.00198"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit eines Bewilligungswiderrufs trotz Straff\u00e4lligkeit und Schuldenwirtschaft nach erlittenem Hirnschlag. [Der mit einer Landsfrau verheiratete und in der Schweiz niedergelassene Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen mehrfachen Betrugs etc. zu einer zweij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 120 Tagess\u00e4tzen und einer Zusatzstrafe von 50 Tagess\u00e4tzen sowie einer Busse von Fr. 900.- verurteilt. Zudem hat er sich stark verschuldet und zahlreiche Verlustscheine gegen sich erwirkt. Aufgrund der Straff\u00e4lligkeit und Schuldenwirtschaft widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Inzwischen hat der Beschwerdef\u00fchrer einen Hirnschlag erlitten, weshalb ihm mit Vorbescheid der IV-Stelle eine volle IV-Rente zugesprochen wurde]. Vorliegend stellt sich grunds\u00e4tzlich keine \u00fcbergangsrechtliche Problematik, da die einschl\u00e4gigen ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen materiell unver\u00e4ndert in das AIG \u00fcberf\u00fchrt wurden (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe und seine weitere Delinquenz und Schuldensituation ist jedenfalls bei der Interessenabw\u00e4gung Rechnung zu tragen (E. 2). Trotz gewichtigem \u00f6ffentlichem Fernhalteinteresse \u00fcberwiegen aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdef\u00fchrers, den Reintegrationshindernissen in der Heimat und seines langen Aufenthalts in der Schweiz seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz, weshalb ein Widerruf unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint, jedoch ist der Beschwerdef\u00fchrer zu verwarnen (E. 3). Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens sind dem Beschwerdef\u00fchrer ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen und steht ihm nur eine reduzierte Parteientsch\u00e4digung zu (E. 4). Teilweise Gutheissung und Verwarnung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:27:34", "Checksum": "4f16036e36966a30662a286b6f878a0f"}