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VB.2018.00203
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Beschwerdegegner,
betreffend Verletzung der Dokumentationspflicht (Nichteintreten), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 verhängte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) über den in Deutschland wohnenden A wegen Verletzung der Dokumentationspflicht eine Verwaltungssanktion. II. Mit am Folgetag versandter Verfügung vom 6. März 2018 trat die Volkswirtschaftsdirektion auf einen Rekurs von A dawider androhungsgemäss nicht ein, weil er eine ihm wegen ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist von gut einem Monat bezahlt hatte. III. A führte hiergegen beim Verwaltungsgericht mit 1. April 2018 datierte, von der deutschen Post am 4. gleichen Monats abgestempelte und der schweizerischen zwei Tage später übergebene Beschwerde. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt, von der Volkswirtschaftsdirektion deren angefochtene Verfügung beigezogen und A durch präsidialen Brief vom 10. April 2018 – zugestellt am 13. nämlichen Monats – mit dem Inhalt des § 6b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) bekanntgemacht sowie belehrt, dass die gesetzlichen Folgen einträten, wenn er nicht bis zum 11. Mai laufenden Jahrs entweder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst bezeichne. Beim Gericht am 11. Mai 2018 eingehend teilte A mit, in der Schweiz weder über ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter zu verfügen noch einen solchen finden zu können; "[w]enn es nicht anders geht würde ich die Postzustellungskosten übernehmen". Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Rechtsmittel ist jedenfalls wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 9. April 2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2). Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion wie hier nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben. Von den übrigen Eintretensvoraussetzungen soll im Folgenden nur eine interessieren. 2. Gemäss (§ 70 in Verbindung mit) § 6b VRG haben Verfahrensbeteiligte mit (Wohn-)Sitz im Ausland ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst anzugeben; kommen sie einer Aufforderung dazu innert angemessener Frist nicht nach, können Verwaltungsrechtspflegebehörden Zustellungen durch amtliche Veröffentlichung ersetzen oder müssen auf eine Eingabe nicht eintreten (dazu Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 6b N. 1, 9 ff., 15 ff. sowie 20; VGr, 3. Juli 2014. VB.2014.00088, E. 3 Abs. 1). Der Präsidialbrief vom 10. April 2018 entspricht verwaltungsgerichtlicher Praxis zu einer solchen Aufforderung (VGr, 8. August 2012, VB.2012.00456, E. 1.3 Abs. 1 mit Hinweisen; kritisch Plüss, § 6b N. 13). Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Zeit von vier Wochen, um ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter zu bezeichnen, erscheint ausreichend (vgl. oben III Abs. 2; Plüss, § 6b N. 14); er hat sie nicht genutzt bzw. hierzu ausser Stand gewesen zu sein nicht glaubhaft unter Angabe sachlicher, beispielsweise finanzieller Gründe erklärt (siehe oben III Abs. 3; Plüss, § 6b N. 22 [beides auch zu den folgenden zwei Absätzen]). Das beschwerdeführerische Angebot, die Kosten postalischer Sendungen zu übernehmen, verkennt, dass solche hinfort nicht mehr angingen und es gerade deshalb in der Schweiz eines Zustellungsdomizils oder einer Vertretung bedürfe (hierzu Plüss, § 6b N. 2 sowie 4 ff.; VGr, 27. Dezember 2017, VB.2017.00633, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, für den nun eingetretenen Fall drohe alternativ Nichteintreten (vgl. vorn III Abs. 2; Plüss, § 6b N. 12 und 21; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00088, E. 3 Abs. 2 sowie 4.2 Abs. 2). Freilich muss sich diese gegenüber einem Ersatz von Zustellungen durch amtliche Publikation schärfere Folge als verhältnismässig erweisen (Plüss, § 6b N. 23; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00088, E. 3 Abs. 2, und 1. April 2015, VB.2014.00622, E. 2.1 Abs. 2). So verhält es sich hier: Einerseits bedeutete amtliche Veröffentlichung künftiger Zwischenentscheide – namentlich etwa betreffend Kautionierung des Beschwerdeführers wegen ausländischen Wohnsitzes gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. a VRG – nach den Umständen wohl von vornherein eine sinn- und zwecklose Formalität (siehe Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6b N. 7; Plüss, § 10 N. 132). Anderseits hat der Beschwerdeführer ohne genügenden sachlichen Grund unterlassen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter zu bezeichnen, und wiederholt er vor Verwaltungsgericht zur versäumten Rekurskautionsfrist bloss das schon bei der Vorinstanz Vorgebrachte, von dieser zu Recht Verworfene (vgl. Plüss, § 6b N. 23); deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ansonsten müsste sie, weil die angefochtene Verfügung jedenfalls keine in die Augen springenden Mängel verrät, ohnehin abgewiesen werden (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 31; Donatsch, § 50 N. 9 ff.; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3, sowie 23. Mai 2017, VB.2016.00780, E. 5.2). 3. Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 4). 4. Es empfiehlt sich, diese Verfügung dem Beschwerdeführer durch Veröffentlichung von Rubrum und Dispositiv im Amtsblatt des Kantons Zürich mitzuteilen (Plüss, § 6b N. 23 f., § 10 N. 132). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |