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Geschäftsnummer: VB.2018.00205  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.10.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs

Keine Gehörsverletzung (E. 2.1 f.). Die Verfahrensvereinigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 2.3). Die Auflage, den nächsten Termin bei der Sozialbehörde pünktlich wahrzunehmen und die vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten, dient der fortlaufenden Abklärung der (finanziellen) Verhältnisse des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer früher Akten unvollständig eingereicht hatte, scheint die von ihm vorgeschlagene "postalische Lösung" als mildere Massnahme nicht angezeigt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information zu Unrecht ausgerichtet wird. Die Auflage ist deshalb verhältnismässig und zumutbar und erweist sich damit als rechtmässig (E. 4.3). Die Kürzung um 10 % während dreier Monate ist zulässig (E. 5.1 f.). Die Beschwerdegegnerin hat dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu Unrecht entzogen, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 7.3).

Abweisung, soweit Eintreten.

 
Stichworte:
AUFLAGE
AUFLAGEN
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
KÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 SHG
§ 24 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 23 SHV
§ 24 SHV
§ 27 SHV
§ 33 SHV
§ 7 Abs. I VRG
§ 25 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00205

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 11. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Präsidialentscheid vom 25. September 2017 der Sozialbehörde B wurde die laufende Unterstützung für A von monatlich Fr. 2'194.55 weitergeführt. A wurde aufgefordert, den nächsten Besprechungstermin vom 9. Oktober 2017 pünktlich wahrzunehmen und die vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten, ansonsten sein Grundbedarf bis 30 % gekürzt würde. Nachdem A dem Termin vom 9. Oktober 2017 unentschuldigt ferngeblieben war und kein Arztzeugnis eingereicht hatte, kürzte die Sozialbehörde B mit Präsidialentscheid vom 16. Oktober 2017 den Grundbedarf von A um 10 % bzw. Fr. 98.60 ab 1. November 2017 für einstweilen drei Monate bis 31. Januar 2018 und forderte A abermals auf, den nächsten Besprechungstermin vom 6. November 2017 pünktlich wahrzunehmen und die vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten, ansonsten sein Grundbedarf noch weiter bis 30 % gekürzt würde. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Mit Eingaben vom 20. Oktober 2017 bzw. 8. November 2017 erhob A Rekurs gegen die Entscheide vom 25. September 2017 und vom 16. Oktober 2017. Ausserdem reichte A am 17. November 2017 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Sozialbehörde B ein.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 wies der Bezirksrat C die vereinigten Rekurse ab, soweit er darauf eintrat, und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Weiter wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen und die Gesuche von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

III.  

Am 4. April 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte – neben zahlreichen anderen Anträgen – die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom 28. Februar 2018 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Kürzung des Grundbedarfs sei sofort aufzuheben und die Sozialbehörde B sofort anzuweisen, ihm die Gelder nachzuzahlen. Ferner ersuchte A um eine angemessene "Verfahrens- und Parteientschädigung" in der Höhe von Fr. 1'500.- sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, wobei ihm der Rechtsvertreter "quasi vorprozessual" zu bestellen sei, damit er noch Einfluss auf das Verfahren nehmen und seine Interessen durchsetzen könne. Schliesslich stellte er Antrag auf Erlass bzw. vollständiger Elimination von Kostenforderungen, sollte sich das "Gebührenproblem" nicht auf ordentlichem Gerichtsweg lösen bzw. eliminieren lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2018 trat das Verwaltungsgericht auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und erliess keine vorsorglichen Massnahmen (im Hinblick auf die Nachzahlung der anscheinend bereits gekürzten wirtschaftlichen Hilfe). Weiter wies es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Sistierung ab. Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2018 (8C_408/2018) nicht ein.

Der Bezirksrat C verzichtete am 3. Mai 2018 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am 17. Mai 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 5. Juni 2018 reichte A eine "Replik Vernehmlassung inklusive Beschwerde" ein. Am 1. Oktober 2018 überbrachte A dem Verwaltungsgericht eine "dringende Anfrage".

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Der Beschwerdeführer verlangt den Verzicht auf die einstweilen auf drei Monate befristete Kürzung des Grundbedarfs um 10 % bzw. um Fr. 98.60 pro Monat, Internetkosten von Fr. 59.-/Monat, eine Integrationszulage von Fr. 300.-/Monat, weitere Kosten (wie die Hausratversicherung von Fr. 130.-/Jahr) sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Wie bereits in seinem Rekurs macht der Beschwerdeführer weitschweifige, bisweilen wortwörtlich identische Ausführungen, wonach die Präsidialentscheide der Beschwerdegegnerin keine rechtsgültigen Verfügungen darstellten, weil es lediglich Protokollauszüge seien. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, wird über Sitzungen der Behörden Protokoll geführt und enthält dieses Protokoll mindestens die Beschlüsse (§ 6 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG]). Die dementsprechend im Protokoll als Beschlüsse enthaltenen, angefochtenen Präsidialentscheide weisen sodann sämtliche vom Beschwerdeführer aufgeführten Elemente einer Anordnung bzw. einer Verfügung auf. Die beiden Präsidialentscheide stellen somit taugliche Anfechtungsobjekte dar. Ausserdem wurden sie dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet, sodass der Beschwerdeführer – obwohl er ein Laie ist – dank der Rechtsmittelbelehrungen problemlos in der Lage war, sich dagegen zu wehren. Schliesslich ergingen die Entscheide durch das hierfür zuständige Organ, der Sozialbehörde B bzw. deren Präsidentin (vgl. Art. 50 Abs. 3 und Art. 54 der Gemeindeordnung der Stadt B; Art. 14 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Sozialbehörde B), wie eindeutig daraus – sowohl aus dem Titel als auch aus der Unterschrift – ersichtlich ist, und nicht durch den laut Beschwerdeführer unzuständigen Stadtrat.

1.4 Auflagen und Weisungen nach § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) gelten insoweit als anfechtbare Zwischenentscheide, als diese zusammen mit der Mitwirkungspflicht in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin eingreifen (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3; VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2; VGr, 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3). Die Vorinstanz qualifizierte die Auflage, sich vierteljährlich beim Sozialdienst zu melden, als nicht anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. E. 4) und trat auf den Rekurs gegen die Weisung vom 25. September 2017 nicht ein. Sie prüfte jedoch die Zulässigkeit dieser Weisung im Zusammenhang mit der am 16. Oktober 2017 vorgenommenen Kürzung des Grundbedarfs.

1.5 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen, namentlich ab Antrag 7. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Dementsprechend wurde im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz als Rechtsmittel zur Anfechtung der Dispositiv-Ziffern, welche die Aufsichtsbeschwerde betrafen, der Rekurs an den Regierungsrat angegeben bzw. erwähnt, dass kein förmliches Rechtsmittel gegeben sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 SHG).

2.  

2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die klar gestellten Rechtsfragen nicht beantwortet und die Begründung sei untauglich. Vorab verlangt die Begründungspflicht ohnehin nicht eine dem Beschwerdeführer genehme Begründung des Entscheids oder gar die Gutheissung seiner Anträge. Sodann ist nicht ersichtlich, auf welchen der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen vorliegend strittigen Punkte die Vorinstanz nicht eingegangen sein soll. Insbesondere hat sie sich sehr wohl mit der angefochtenen Auflage, dem Ausmass der Kürzung des Grundbedarfs sowie mit dem Begehren des Beschwerdeführers, im Sinn der Transparenz seien die Leistungen des Grundbedarfs aufzuschlüsseln, befasst und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Völlig zu Recht hat sie sich nicht mit abstrakten Rechtsfragen sowie den ausserhalb des Streitgegenstands oder ihrer Zuständigkeit liegenden Rechtsfragen und Vorwürfen auseinandergesetzt.

2.2 Inwiefern die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ihrer Untersuchungspflicht i. S. v. § 7 Abs. 1 VRG nicht nachgekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. So ist der vorliegend zu beurteilende rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und nicht strittig, sondern lediglich dessen rechtliche Beurteilung.

2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Vereinigung dreier Verfahren – zweier Rechtsmittel gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin und einer Aufsichtsbeschwerde –, was dazu geführt habe, dass alles vermischt werde.

Die Vereinigung mehrerer Rechtsmittelverfahren zu einem einzigen Verfahren aus prozessökonomischen Gründen ist zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Der betreffenden Behörde steht hierbei ein grosser Ermessensspielraum zu. Allerdings dürfen den Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen (VGr, 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.4.1).

Bei allen von der Vorinstanz vereinigten Verfahren sind dieselben Personen bzw. Behörden betroffen bzw. beteiligt und es stellen sich identische Sachverhalts- und Rechtsfragen. Auch die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers weist einen sehr engen Zusammenhang zu den Rekursverfahren auf, weshalb eine Verfahrensvereinigung prozessökonomisch durchaus sinnvoll war. Ausserdem hat die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde in ihrem Entscheid separat von den Rekursverfahren behandelt, sodass von einer Vermischung nicht die Rede sein kann. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Verfahrensvereinigung Nachteile erwachsen sein könnten.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden.

3.2 Die Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch Befragen der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen abzuklären (vgl. auch § 7 VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen, dass die hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint (LGVE 2010 III Nr. 12, E. 2.2; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 105 f.). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG; § 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.). Sie ist verpflichtet, Änderungen ihrer Verhältnisse von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28 SHV). Zudem hat die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens einmal jährlich zu überprüfen (§ 33 SHV). Denn es liegt im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1).

Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, S. 107, mit Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage, bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen (Wolffers, S. 106).

3.3 Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 3.2) verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).

Gemäss § 23 SHV kann die wirtschaftliche Hilfe etwa mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder anderen ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Die Aufzählung in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall adäquate Auflage getroffen werden kann. Es handelt sich um eine sogenannte offene Formulierung, aufgrund derer der Sozialbehörde ein Ermessensspielraum zukommt. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2, 25. September 2017).

3.4 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende Person gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert. Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00533, E. 2.2; VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.4; VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

3.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen.

4.  

4.1 Zu prüfen ist vorab die Rechtmässigkeit der mit der Kürzung im Zusammenhang stehender Weisung der Beschwerdegegnerin. Mit Präsidialentscheid vom 25. September 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den nächsten Termin vom 9. Oktober 2017 pünktlich wahrzunehmen sowie die vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten. Unentschuldigtes Fernbleiben führe zu einer Kürzung des Grundbedarfs bis 30 %.

4.2 Laut Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren müssen die Sozialhilfebezüger in B monatlich beim Sozialdienst vorsprechen und die Monatsabrechnungen der wirtschaftlichen Hilfe unterzeichnen. Damit bestätigten sie jeweils, dass die aufgeführten Ausgaben und Einnahmen den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Die Sozialbehörde sei verpflichtet, die Bedürftigkeit Hilfesuchender umfassend und fortlaufend zu überprüfen.

4.3 Die Auflage, sich vierteljährlich beim Sozialdienst zu melden, dient somit vor allem der fortlaufenden Abklärung der (finanziellen) Verhältnisse (§ 33 SHV). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine Mitwirkungspflicht nicht nach erstmaliger Abklärung der Verhältnisse erloschen, sondern dauert fort (vgl. E. 3.2). Mit der angefochtenen Auflage soll der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht i. S. v. § 18 SHG angehalten werden. Wie erwähnt, erfolgt die Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch Befragung der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen (§ 27 Abs. 1 SHV; E. 3.2). Ein Gesprächs- bzw. Kontrolltermin erscheint durchaus geeignet, die Verhältnisse laufend abzuklären und zu überprüfen, und erweist sich grundsätzlich und im Besonderen im vorliegenden Fall als erforderlich, nachdem der Beschwerdeführer laut Akten früher Unterlagen unvollständig eingereicht hatte. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene "postalische Lösung" als mildere Massnahme scheint nur schon deswegen nicht angezeigt. Es besteht unzweifelhaft ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information zu Unrecht ausgerichtet wird. Dieses Interesse ist nicht nur auf die sorgsame Verwendung der finanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird (vgl. E. 3.2). Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse erscheint die Auflage, Termine pünktlich wahrzunehmen sowie die vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten, als verhältnismässig und zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Termine etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können. Sofern darin überhaupt ein Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers erblickt werden könnte, hielte dieser geringe Eingriff vor Art. 36 BV stand, stützt er sich doch auf eine gesetzliche Grundlage (§ 18 SHG i. V. m. § 27 Abs. 1, § 33 und § 23 lit. d SHV), liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Eine Verletzung von § 12 SHV ist nicht ersichtlich, geht es vorliegend doch nicht um Massnahmen im Rahmen der persönlichen Hilfe, sondern um die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist das Gebot der Gleichbehandlung verletzt (vgl. E. 4.2). Inwiefern die Weisung schikanös oder willkürlich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Weisung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.

5.  

5.1 Dass der Beschwerdeführer den mit Präsidialentscheid vom 25. September 2017 angesetzten Termin (am 9. Oktober 2017) nicht wahrgenommen hat, wird von ihm nicht bestritten. Er behauptet, beim Sozialamt B nach den Rechtsgrundlagen dafür, Zielen und Gründen gefragt und keine Antwort gekriegt zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, berechtigte dieser Umstand den Beschwerdeführer keineswegs, den Termin nicht wahrzunehmen. Vielmehr hätten seine Fragen gerade anlässlich des Termins geklärt werden können. Damit ist davon auszugehen, dass er den Gesprächstermin vom 9. Oktober 2017 ohne Grund nicht wahrgenommen hat. Selbst wenn die Einladung dafür – der Präsidialentscheid vom 25. September 2017 – für den Beschwerdeführer zu kurzfristig ergangen oder er bei deren Zustellung abwesend gewesen sein sollte, wäre ihm doch vorzuwerfen, dass er sich (im Fall einer Abwesenheit nach seiner Rückkehr) nicht bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Es sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, wieso dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, am 9. Oktober 2017 persönlich bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen. Damit hat er bezüglich der Wahrnehmung des Termins seine Mitwirkungspflicht und die Weisung, mit welcher er bereits auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden war, verletzt.

5.2 Mit dem Hinweis auf die Leistungskürzung im Präsidialentscheid vom 25. September 2017 wurde die Voraussetzung von § 24 Abs. 1 lit. b SHG erfüllt. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 19 % gekürzt werden bzw. um höchstens 30 % für die Dauer von maximal sechs Monaten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Die mit Präsidialentscheid vom 16. Oktober 2017 beschlossene Kürzung um 10 % während dreier Monaten (1. November 2017 bis 31. Januar 2018) liegt somit im Rahmen des Zulässigen und zwar im unteren Bereich, was angesichts der Schwere verhältnismässig erscheint.

5.3  

5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass dem Rekurs gegen diese Kürzung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Dispositiv-Ziff. 5 des Präsidialentscheids vom 16. Oktober 2017). Laut Präsidialentscheid vom 16. Oktober 2017 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung aufgrund der eindeutigen Sachlage und im Interesse des Gemeinwohls entzogen. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer die monatliche Abrechnung das letzte Mal im Mai 2017 unterschrieben, Termine unentschuldigt nicht eingehalten und Unterlagen unvollständig eingereicht habe, weshalb sie den sofortigen Vollzug der Massnahme als dringlich erachte.

5.3.2 Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Das Gesetz nennt diese Gründe nicht, sondern legt den Entscheid ins Ermessen der zuständigen Behörden, sodass der Behörde beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein grosser Spielraum zukommt (vgl. VGr, 9. November 2016, VB.2016.00438, E. 2; BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.3 m. w. H.).

5.3.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als fiskalische Interessen des Gemeinwesens keine besonderen Gründe i. S. v. § 25 Abs. 1 VRG darstellen (VGr, 3. Juni 2010, VB.2010.00244, E. 2.3 m. w. H.). Es besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information zu Unrecht ausgerichtet wird (vgl. E. 3.2). Dabei geht es nicht nur um fiskalische Interessen, sondern auch um die Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1). Öffentliche Interessen, die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen, sind somit vorhanden.

Weiter ist zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, dass die Leistungskürzung erst nach Überprüfung der Rechtmässigkeit der Kürzungsanordnung vollzogen wird. Demgegenüber wiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin am sofortigen Vollzug der Leistungskürzung eher gering. Zudem kann derzeit noch nicht gesagt werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen von einer derart offenkundigen Aussichtslosigkeit sind, dass sie einen Entzug der aufschiebenden Rechtsmittel­wirkung angebracht erscheinen liessen, zumal die angefochtene Auflage – soweit ersichtlich – noch nie Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bildete.

5.3.4 Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu Unrecht entzogen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer der Betrag, um welchen sein Grundbedarf gekürzt wurde, nachzuzahlen wäre, erweist sich doch die Auflage und die anschliessende Kürzung als rechtmässig (vgl. E. 5.2). Vielmehr ist dieser Umstand bei der Verlegung der Gerichtskosten zu berücksichtigen.

6.  

6.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer wie schon in seinem Rekurs, dass anstelle einer detaillierten Leistungsaufstellung lediglich eine monatliche Gesamtsumme bekanntgegeben werde, dass die Ansätze der SKOS nicht mehr zeitgemäss seien sowie dass ihm keine Integrationszulage ausgerichtet werde.

6.2 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, wurde im Entscheid vom 25. September 2017 bloss die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe verfügt. Wie sich das Budget des Beschwerdeführers zusammensetzt, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 unterzeichneten "Budget: ab 1. Januar 2017". Dass für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe auf die SKOS-Richtlinien abgestellt wird, ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder illegal noch willkürlich. Im Gegenteil ist dies gar in § 17 Abs. 1 SHV so vorgeschrieben. Gerade die Anwendung dieser einheitlichen Ansätze dient der Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger. Was im sogenannten Grundbedarf gemäss SKOS enthalten ist, kann den SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1, entnommen werden, namentlich sind die vom Beschwerdeführer separat geforderten Internetkosten bereits darin enthalten (VGr, 30. Dezember 2016, VB.2016.00701, E. 4.2 m. w. H.). Die Pauschalierung des Grundbetrags ermöglicht es unterstützten Personen, das verfügbare Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu tragen. Folglich ist das "Globalbudget" bzw. der Grundbedarf bezüglich den darin enthaltenen Posten nicht weiter betragsmässig aufzuschlüsseln. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird ausserdem an die Teuerung angepasst, und zwar im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Integrationszulage bezweckt, Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anzuerkennen. Dass Personen, die sich aktiv um eine Verbesserung ihrer Situation bemühen, anders behandelt werden als bloss passive Hilfesuchende, verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, aufgrund des Differenzierungsgebots indes Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (BGr, 29. Januar 2007, 2P.239/2006, E. 3.2.2 m. w. H.). Ebenso wenig liegt in der Verweigerung der Integrationszulage eine Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) von Personen, die faktisch keine Integrationsmöglichkeit mehr hätten, gegenüber anderen Sozialhilfebezügern, ist die Gegenleistung i. S. v. § 3b SHG doch individuell – d. h. an den persönlichen Ressourcen und Begrenzungen der betroffenen Person – zu bestimmen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.5; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar 2016). Dass er solche Leistungen erbringen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

6.3 Eine Verletzung von Art. 12 BV ist nicht ersichtlich, garantiert dieses Grundrecht doch nicht ein Mindesteinkommen, sondern nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 131 I 166 E. 3.1 m. w. H.). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Über­brückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 130 I 71 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer als überwiegend unterliegende Partei zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin, welche die aufschiebende Wirkung zu Unrecht entzogen hat (E. 5.3.4), zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 19. April 2018 abgewiesen, was vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juni 2018 (8C_408/2018) bestätigt wurde. Sodann hatte auch die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Private haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren, ihnen die nötigen Mittel dazu fehlen und das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die umfangreichen Rekursschriften sind mit Zitaten von Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung versehen sowie dem Wortsinn nach ohne Weiteres verständlich, sodass sich erschliessen lässt, worum es dem Beschwerdeführer geht. Er war somit durchaus in der Lage, seine Interessen vor der Vorinstanz selber zu wahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde daher mangels Notwendigkeit zu Recht abgewiesen.

7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Die Beschwerde war zudem noch nicht geradezu offensichtlich aussichtslos, handelt es sich doch um die erstmalige gerichtliche Überprüfung der strittigen Auflage. Folglich ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ sowie der Beschwerdegegnerin zu ¼ auferlegt, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …