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VB.2018.00206
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben: I. A. Mit Urteil vom 31. März 2014 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-. Zudem ordnete es eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Mit Urteil vom 27. Januar 2015 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen von A erhobene Berufung insofern gut, als es ihn von den Anklagepunkten der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung freisprach und die Freiheitsstrafe auf siebeneinhalb Jahre, abzüglich 1'082 Tage erstandenen Freiheitsentzugs, reduzierte. Die vom Bezirksgericht angeordnete ambulante Massnahme blieb bestehen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2015 wurde A sodann wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung schuldig gesprochen und – als Zusatzstrafe zum Urteil vom 27. Januar 2015 – zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Die dagegen von A erhobene Beschwerde beim Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil 6B_959/2015 vom 10. Februar 2016). B. Ab dem 4. Mai 2015 befand sich A zum Vollzug der Strafen im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) D. Per 15. November 2017 wurde er in die offene Abteilung der Strafanstalt B versetzt und die Gewährung von begleiteten Ausgängen gutgeheissen. Am 25. Januar 2018 hatte A zwei Drittel der Strafen erstanden. Das ordentliche Strafende fällt auf den 19. Januar 2021. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von A auf den Zweidritteltermin hin ab, nachdem es ihn dazu am 10. Januar 2018 persönlich angehört hatte. II. Am 23. Januar 2018 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2018 und die Gutheissung seines Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 19. März 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, nahm diese aber infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse. III. A. Daraufhin gelangte A am 9. April 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 19. März 2018 sei aufzuheben und er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B. Am 13. April 2018 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 24. April 2018 bzw. 24. Mai 2018 das Amt für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A nahm zu diesen Eingaben nicht mehr Stellung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016, 6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). 2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2016, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5). 2.4 Für die Beurteilung der Rückfallgefahr bilden die psychiatrischen Gutachten über die psychische Verfassung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Rückfallgefahr eine wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage. Im Vordergrund steht vorliegend das aktuelle forensisch-psychiatrische und kriminalprognostische Sachverständigengutachten von Dr. med. E vom 11. Juli 2017. Von der gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (BGr, 22. Oktober 2015, 6B_708/2015, E. 3.3 [in BGE 142 IV 1 nicht publizierte Erwägung], mit Verweis auf BGE 138 III 193 E. 4.3.1.). 3. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht sein Vollzugsverhalten nach Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdegegners 1 einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Wie Letzterer indes zu Recht festhält, ist dem Beschwerdeführer aber die Drohung mit einem Fluchtversuch nach seiner Versetzung in die Strafanstalt B negativ anzulasten. Auch der neueste Vollzugsbericht der Strafanstalt B vom 29. Januar 2018 attestiert dem Beschwerdeführer ein insgesamt gutes Vollzugsverhalten. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. 4. 4.1 Die Vorinstanz gab die wesentlichen Erkenntnisse des Abschlussberichts des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Amts für Justizvollzug vom 19. September 2016, des neusten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E vom 11. Juli 2017, des Vollzugsberichts der JVA D vom 11. Oktober 2017, der Aktennotiz des Beschwerdegegners 1 vom 16. November 2017 und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 10. Januar 2018 in ausführlicher und zutreffender Weise wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die entsprechenden Passagen der Verfügung vom 19. März 2018 verwiesen werden. 4.2 In Bezug auf das Gutachten vom 11. Juli 2017 sei an dieser Stelle Folgendes wiederholt und teilweise ergänzt: Beim Beschwerdeführer wurde eine (weiterhin bestehende) narzisstische Persönlichkeitsstörung und anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert. Aufgrund der Haftmodalitäten liege eine Alkoholabstinenz, aber in beschützender Umgebung, vor. Die Deliktdynamik beruhe primär auf Persönlichkeitsauffälligkeiten, die im Rahmen von Misserfolgserlebnissen die Anwendung dysfunktionaler Bewältigungsstrategien zur Stabilisierung des Selbstwerts begünstigen würden. Der Enthemmung unter Alkohol komme eine bedeutende Rolle zu. Statistische Instrumente verwiesen auf ein durchschnittliches Rückfallrisiko für Sexualstraftaten, während der Beschwerdeführer für Gewaltdelikte in eine Gruppe mit erhöhter Rückfallwahrscheinlichkeit falle. Die individuelle Beurteilung lege nahe, dass mittel- bis langfristig ein erhöhtes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte unter bestimmten Bedingungen (Selbstwertdestabilisierung, Enthemmung unter Einfluss von Alkohol oder psychotropen Substanzen, Kränkung, sexuelle Ablehnung) vorliege. Trotz der hohen Spezifität solcher deliktbegünstigenden Konstellationen sei aufgrund des Umstands, dass noch immer unbewältigte Entwicklungsschritte (berufliche Identität, Platz in der Gesellschaft, Stabilität in Beruf und Partnerschaft) vorlägen, die in der Vergangenheit Krisensituationen begünstigt bzw. ausgelöst hätten, von einer weiterhin bestehenden Problematik auszugehen. Das aktuelle Rückfallrisiko hänge somit primär von der Fähigkeit des Beschwerdeführers ab, die erforderlichen Entwicklungsschritte (Resozialisierung, Wiedereingliederung in die Gesellschaft) zu bewältigen. Im Fall eines Scheiterns dieser gesellschaftlichen Reintegration sei die Begehung erneuter (auch sexualisierter) Gewaltstraftaten wahrscheinlicher als die Deliktfreiheit. Vor dem Hintergrund des Therapieverlaufs (Therapieabbruch, Reaktanz, Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen) sei die angeordnete ambulante psychotherapeutische Massnahme nicht zweckmässig und erfolgversprechend. Aufgrund der fehlenden Behandlungsmotivation, der ungenügenden Störungseinsicht und der narzisstischen Copingstrategien des Beschwerdeführers sei auch eine erneute ambulante Massnahme in einer anderen Einrichtung oder allenfalls eine stationäre therapeutische Massnahme ebenso wenig erfolgversprechend. Die Behandlung des Störungsbildes erfordere eine ausreichende Behandlungsmotivation und Kooperation des Beschwerdeführers. Mit Verbüssung bis zur Endstrafe sei keine Verbesserung der Rückfallprognose zu erwarten. Vielmehr sei diese unabhängig vom Entlassungszeitpunkt, jedoch abhängig vom Entlassungssetting und der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Angesichts der nach der Entlassung bestehenden Problematiken (Schulden, unklare Arbeitssituation, provisorische Wohnmöglichkeit) sei mit Unterstützung der sozialen Arbeit und Bewährungshilfe auf die Vorbereitung des Entlassungssettings zu fokussieren. Mit einem nicht primär deliktorientierten, sondern zunächst ressourcenfokussierten Ansatz könnten schrittweise die den Delikten zugrunde liegende narzisstischen Denk- und Verhaltensmuster adressiert und nachfolgend auch modifiziert werden. 4.3 Dem Therapiebericht vom 5. Januar 2018 zufolge sind seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Strafanstalt B wöchentliche Konsultationen im Einzelsetting mit den thematischen Schwerpunkten einer deliktorientierten Therapie inklusive eines zukunftsorientierten Coachings gemäss der gutachterlichen Empfehlung erfolgt. Die Konsultationen seien genutzt worden, um den Beschwerdeführer und seine Vorgeschichte besser kennenzulernen. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer gerne und ausführlich Auskunft über sein bisheriges Leben und seine Sichtweise der Dinge gebe. Inwiefern er offen für das Erarbeiten von Strategien in Bezug auf zukünftige Risikosituationen sei, könne aufgrund der erst kurzen Behandlungsdauer noch nicht abgeschätzt werden. Die Fortsetzung der Therapie sei zu empfehlen. 4.4 Gemäss dem Vollzugsbericht vom 29. Januar 2018 sei der Wechsel des Beschwerdeführers in den offenen Normalvollzug genutzt worden, um bei ihm ein Angebot unter dem Arbeitstitel "Psychiatrisches Coaching" zu installieren. Dabei habe eine erste Arbeitsbeziehung geschaffen werden können. Eine entsprechende Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers scheine in diesem Setting gegeben zu sein. Sodann nehme der Beschwerdeführer am Wiedergutmachungsprogramm der Strafanstalt teil. Den Bestandteil der Tataufarbeitung bearbeite er aktuell nur im Rahmen des psychiatrischen Coachings. Am 26. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer mit Vollzugslockerungen begonnen und einen durch Anstaltspersonal begleiteten Ausgang unternommen, der positiv verlaufen sei. In einer Gesamtbetrachtung seien die beim Beschwerdeführer durchgeführten Interventionen zwar noch nicht abgeschlossen. Jedoch zeige die Aufnahme von ersten Gesprächen einen wichtigen ersten Schritt, deliktrelevante Themen zumindest in den Blick zu nehmen. Im Alltag würden die gezeigten narzisstischen Verhaltensweisen gewisse Hürden für den Beschwerdeführer darstellen. Obwohl die Bereitschaft, daran zu arbeiten, grundsätzlich gegeben sei, werde dieses Thema noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund des insgesamt gezeigten stabilen Vollzugsverhaltens und der Entwicklungsschritte gelange man für weitere Lockerungsschritte zu einer positiven Einschätzung. Zu beachten bleibe aber die mittel- und langfristig belastete Prognose, sollte der Beschwerdeführer nicht nachhaltig eine deliktorientierte Therapierbarkeit verfolgen. 5. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei zwar nicht vorbestraft, die der Verurteilung im Kanton Zürich zugrunde liegende Anlasstat sei aber während dem bereits laufenden Strafverfahren im Kanton Solothurn erfolgt. Das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers wirke sich daher weder günstig noch ungünstig auf die Legalprognose aus. Aus dem guten Verhalten im Strafvollzug allein könne sodann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht habe und nunmehr willens und fähig sei, sich definitiv von seiner kriminellen Vergangenheit zu verabschieden. Für die Prognose über das mutmassliche Verhalten in Freiheit und unter Wegfall der beschützenden Umgebung seien unter anderem Persönlichkeitsmerkmale, welche auf strafrechtlich relevante Verhaltensdispositionen hinwiesen, zu berücksichtigen. Und zu beurteilen sei namentlich, ob sich die innere Einstellung verändert habe und eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit feststellbar sei. Die Legalprognose für die Begehung (auch sexualisierter) Gewaltdelikte werde durchgängig als belastet angegeben. Insbesondere bei Eintritt destabilisierender Faktoren sei beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen. Die therapeutische Behandlung der deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale sei gescheitert. Immerhin sei der Beschwerdeführer extrinsisch an der Therapie interessiert gewesen. Massgeblich bleibe, dass er weiterhin über keine genügende Selbstreflexion und Einsicht in seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile verfüge, Externalisierungstendenzen zeige und sein problematisches Verhalten im Zusammenhang mit Alkohol abstreite. Aussagen zur Wirkung der nach der Versetzung in die Strafanstalt B begonnenen ressourcenfokussierten Therapie seien noch verfrüht. Im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers nach der Entlassung sei zu bemerken, dass sich diesfalls eine mehr oder weniger identische soziale Situation wie bei der Inhaftierung ergäbe: Der Beschwerdeführer habe Schulden, es fehle ihm an einer Berufsausbildung im Verkaufsbereich, in dem er nach eigenen Aussagen wieder arbeiten möchte, die Arbeitssituation sei instabil und er würde bei seinen Eltern wohnen können. In Würdigung aller Umstände sei derzeit noch nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde. Für das Vorliegen einer positiven Legalprognose stehe nicht so sehr der Entlassungszeitpunkt im Fokus, sondern die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich – unter stufenweisen Entlassungsvorbereitungen – in die Gesellschaft zu reintegrieren. Die verbleibende Zeit im Strafvollzug könne einstweilen dafür und zudem zur weiteren Klärung des sozialen Empfangsraums, insbesondere auch der Arbeitsplatzsituation, genutzt werden. Bei dieser Sachlage sei die derzeitige bedingte Entlassung dem weiteren Vollzug der Strafe nicht vorzuziehen, umso mehr, als das attestierte Rückfallrisiko mit Blick auf die infrage stehenden hohen Rechtsgüter nicht ohne Weiteres in Kauf zu nehmen sei. 6. 6.1 Die Rügen des Beschwerdeführers sind nachfolgend zu prüfen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer hält der Feststellung der Vorinstanz, dass bei Eintritt destabilisierender Faktoren störungsbedingt immer noch von einem erhöhten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte (auch sexualisierte Gewalt) auszugehen sei, entgegen, er sei in der Haft nie gewaltsam in Erscheinung getreten, selbst wenn er mit "destabilisierenden Faktoren" konfrontiert worden sei. Vielmehr habe er stets das Gespräch gesucht oder sich schriftlich an die zuständigen Stellen gewandt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Gutachten E vom 11. Juli 2017, welchem der Beschwerdegegner und die Vorinstanz folgen, ein erhöhtes Rückfallrisiko in spezifischen Konstellationen angenommen wurde, welche in der Kombination von Misserfolgserlebnissen (berufliches Scheitern, Beziehungskrisen), der Anwendung dysfunktionaler Bewältigungsstrategien (Alkoholkonsum, sexuelles Coping) und einer unmittelbaren Kränkung als situationsspezifischem Faktor bestehen. Im Strafvollzug konsumierte der Beschwerdeführer weder Alkohol noch verbotene Substanzen, und dysfunktionale sexuelle Copingstrategien, in der Art wie sie im Zusammenhang mit den Tathergängen beschrieben wurden, sind hier nicht möglich. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, im Rahmen des Strafvollzugs mit Disputen und Meinungsverschiedenheiten ohne Gewalt umzugehen, vermag somit die Einschätzung des Gutachters bezüglich der Rückfallgefahr in den geschilderten Konstellationen nicht in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen. 6.1.2 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, die therapeutische Behandlung der deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile sei erfolglos geblieben; der Beschwerdeführer habe keine Problem- bzw. Störungseinsicht und tendiere (auch betreffend damaligem Alkoholkonsum) zur Externalisierung und Bagatellisierung, er habe sich nach Abbruch der Therapie auch nicht auf die vertiefte sozialarbeiterische Bearbeitung der unbewältigten Entwicklungsschritte eingelassen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 2009 von selber Hilfe gesucht, als er eine "problematische Phase mit Alkohol" gehabt habe. Ein eigentliches Alkoholproblem habe er indes nie gehabt. Bei den "dramatischen Ereignissen im Jahr 2012" habe er zwar ebenfalls Alkohol im Blut gehabt, jedoch sei er an diesem Abend im Ausgang mit Freunden unterwegs gewesen, habe einen Schlafplatz zur Verfügung gehabt und hätte sich daher nach dem Ausgang nicht ins Fahrzeug setzen müssen. Die Ereignisse von 2012 seien vielmehr auf die damalige "Extremsituation" zurückzuführen. Diese Einwände des Beschwerdeführers betreffen nur den Aspekt des Alkoholkonsums. Diesbezüglich geht das Gutachten E nur für das Jahr 2009 von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom aus, nimmt aber darüber hinausgehend einen schädlichen Gebrauch von Alkohol in Belastungssituationen (im Sinn von ICD-10) an (S. 92). Dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs gelingt, auf Alkoholkonsum und den Konsum psychotroper Substanzen zu verzichten, vermag die diesbezügliche Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol in Belastungssituationen im Gutachten E nicht infrage zu stellen. Ein solchermassen schädlicher Gebrauch von Alkohol in Belastungssituationen ist sodann nach der gut nachvollziehbar und schlüssig begründeten Feststellung des Gutachtens E gerade ein Teil des Mechanismus, der zusammen mit den anderen Faktoren zu einer erhöhten Rückfallgefahr für Gewaltdelikte, auch sexualisierte Gewaltdelikte, führt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass insbesondere bei Eintritt destabilisierender Faktoren von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen sei, fusst auf den erwähnten Feststellungen des Gutachtens E. Dieses sieht in der Gesamtwürdigung in spezifischen deliktbegünstigenden Krisensituationen eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und sexualisierte Aggressionshandlungen. Ausschlaggebend dafür wird gesehen, dass die Probleme, die in der Vergangenheit Krisensituationen ausgelöst haben (berufliche Identität, Platz in der Gesellschaft, Stabilität in Beruf und Partnerschaft), weiterbestehen, dass der Beschwerdeführer zu dysfunktionalen und deliktbegünstigenden Bewältigungsstrategien wie Substanzkonsum und sexuelles Coping neigt. Ausgehend davon wird das Rückfallrisiko als erhöht beurteilt, wenn eine grundlegende Destabilisierung des Selbstwerts durch eine Leistungs- oder Beziehungskrise oder einen Gesichtsverlust mit krisenhafter Entwicklung eintritt, er auf Alkohol oder psychotrope Substanzen zurückgreift und er in diesem enthemmten Zustand erneut gekränkt wird. Erfolgt die Kränkung im Sinn einer Ablehnung des Geschlechtsverkehrs, wäre ebenfalls von einem erhöhten Risiko für sexualisierte Gewalt auszugehen. Mit seiner Problem- bzw. Störungseinsicht im Kontext dieser Zusammenhänge, soweit sie Gewaltdelikte begünstigen, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf die Fahrlässigkeitsdelikte, die er unter starkem Alkoholkonsum beging. Entsprechend können die Ausführungen des Beschwerdeführers die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Problem- bzw. Störungseinsicht und der damit zusammenhängenden Erfolglosigkeit der Behandlung der deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile nicht umstossen. 6.1.3 Aus vorstehendem ergibt sich auch, dass stabilen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers bei seiner Entlassung für die Rückfallprognose eine erhebliche Bedeutung zukommt, da Krisen u. a. im Berufs- und Beziehungsleben nach den Feststellungen des Gutachtens E mit der Gefahr einer Destabilisierung des Selbstwerts verbunden sind, was ein wesentlicher Faktor für die belastete Legalprognose darstellt. Dass seine Delikte in keinem kausalen Zusammenhang mit seiner damaligen Wohn- oder Arbeitssituation gestanden hätten, wie das der Beschwerdeführer geltend macht, trifft nach den eingehenden Darlegungen des Gutachtens E (insb. S. 94–96) nicht zu. So stand er beim ersten Delikt unter einer starken Belastung aufgrund der defizitären Entwicklung der von ihm geführten Bar, welche das aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung fragiles Selbstkonzept destabilisierte und eine mehrmonatige Krise auslöste. Im Vorfeld des zweiten Delikts war der Beschwerdeführer weitgehend unentgeltlich tätig, sodass ihm nicht in erster Linie ein schriftlicher Arbeitsvertrag, sondern ein ordentliches Einkommen fehlte. Entgegen seiner Rüge anerkennt die Vorinstanz, dass er über Diplome als … und … verfügt. Dass die vom Beschwerdeführer eingeschlagene Karriere als … schon einen entscheidenden Schritt in Richtung geordneter Lebensverhältnisse darstellt, ist hingegen fraglich, zumal ein kommerzieller Erfolg der Bücher keineswegs feststeht. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Fehlen einer abgeschlossenen Berufslehre aus den genannten Überlegungen negativ wertet. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei seinen Eltern über einen sozialen Empfangsraum verfügt und bei ihnen wohnen kann, wird von der Vorinstanz positiv gewertet, was nicht zu beanstanden ist. Somit ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers für den Fall der Entlassung als problematisch einstuft, entsprächen sie doch weitgehend der sozialen Situation zur Zeit der Inhaftierung, die aus gutachterlicher Sicht Krisensituationen gerade nicht verhindert, sondern vielmehr begünstigt bzw. ausgelöst hatten. Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, was sich an seinen Lebensverhältnissen, namentlich an seinen Schulden, bei einer Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin denn ändern könne, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zur Differenzialprognose zu verweisen. 6.1.4 Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit dem aktuellen psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, dass für das Vorliegen einer zurzeit noch nicht gegebenen positiven Legalprognose die Fähigkeit des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe, sich unter stufenweisen Entlassungsvorbereitungen in die Gesellschaft zu reintegrieren, wobei der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgehe, dass der Rekurrent seine Absprachefähigkeit und verbesserte Kritikfähigkeit zunächst unter weniger weitgehenden, schrittweise offeneren Bedingungen bzw. im Rahmen stufenweiser Vollzugslockerungen unter Beweis zu stellen habe. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf eine Passage im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung III vom 10. Januar 2018, welche in der Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2018 (S. 11) erwähnt wird. Dort wird ausgeführt, eine positive Veränderung sei bezüglich des Konfliktverhaltens des Gesuchstellers feststellbar. Während er sich früher bei Konflikten direkt an die obere Stelle gewandt habe, spreche er ihn störende Dinge nun direkt bei der betroffenen Person (z. B. beim Werkmeister) an und versuche, auf dieser Ebene eine Lösung zu finden. Er sei sich dieser neuen Konfliktlösestrategie bewusst und wende diese gezielt an. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass diese Verhaltensänderung vom Beschwerdegegner offensichtlich als positive Entwicklung gewürdigt wurde, dass aber im selben Protokoll weiterhin ein aufbrausendes und lautes Verhalten bei empfundenen Kränkungen festgehalten und darauf verwiesen wird, dass eine weitere Verbesserung der Kritik- bzw. Konfliktlösefähigkeit anzustreben sei. Da es sich ausserdem um einen Teilbereich der Problematik handelt, vermag dieser Fortschritt für sich allein nicht zu einer positive Legalprognose zu führen. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach unter Würdigung aller Umstände die legalprognostisch ungünstigen Aspekte überwiegen, wird durch diese positive Entwicklung somit nicht infrage gestellt. 6.1.5 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Stellungnahme der Fachkommission vom 16. März 2018 kritisiert, ist dies bereits deshalb unbehelflich, als sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner 1 gar nicht auf diese abstützten bzw. – aus zeitlichen Gründen – abstützen konnten. Neue Erkenntnisse zu seinen Gunsten können der Stellungnahme nicht entnommen werden. Überdies äussert sich diese Stellungnahme auch nicht spezifisch zur Frage der bedingten Entlassung, sondern zu unbegleiteten Ausgängen und Tagesurlauben, Übernachtungsurlauben und der Versetzung ins Arbeitsexternat. 6.1.6 Das psychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2017 nimmt in fachlich überzeugender Weise eine umfassende Würdigung der Situation des Beschwerdeführers vor und ist deshalb nicht zu beanstanden. Angesichts der darin diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der Feststellung, dass anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliege, der unbewältigten Entwicklungsschritte und der weiterhin bestehenden Problematik (vorn E. 4.2) bezeichnet die Vorinstanz die Legalprognose für die Begehung (auch sexualisierter) Gewaltdelikte seitens des Beschwerdeführers zu Recht als belastet. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Feststellung des Gutachters bzw. deren Berücksichtigung durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz als Grundlage für die Legalprognose vor, die Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei in einigen seiner persönlichen Eigenschaften begründet wie seine überhöhte Selbstsicht, das Streben nach Dominanz, seine starke Kritikempfindlichkeit und dass er gerne externalisiere und bagatellisiere. Menschen mit solchen Eigenschaften könnten auch als arrogant oder temperamentvoll bezeichnet werden. Einen Behandlungsgrund stelle dies nicht dar und man könne diese Diagnose wohl bei einem Drittel der Menschheit stellen. Ein kausaler Zusammenhang zu seinen Delikten sei nicht erkennbar. Auch die Begründung des Gutachters, der Beschwerdeführer verwende bei Misserfolgen dysfunktionale Bewältigungsstrategien (Alkoholkonsum, sexuelles Coping) zur Stabilisierung des Selbstwerts, sei weit hergeholt. Dass jemand nach einer Trennung "einen drauf mache" oder "volksmündlich ausgedrückt ins 'Puff' gehe", sei nicht unüblich. Diese Kritik lässt ausser Acht, dass das Gutachten einerseits nicht bloss temperamentvolle Charakterzüge des Beschwerdeführers festgestellt hat, sondern eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche zudem sowohl das 2009 als auch die 2012 begangenen Delikte begünstigte. Die Kritik des Beschwerdeführers lässt an den gutachterlichen Schlussfolgerungen jedenfalls keine Zweifel aufkommen. Inwiefern sodann die Fortsetzung des Strafvollzugs eine positive Auswirkung auf die berufliche Identität des Beschwerdeführers, seinen Platz in der Gesellschaft sowie die Stabilität in Beruf und Partnerschaft hat, ändert sodann nichts an der relevanten aktuellen Rückfallprognose, fällt aber im Zusammenhang mit der Differenzialprognose (dazu hinten E. 6.3) in Betracht. 6.1.7 Auch dass der Beschwerdeführer bestreitet, die Delikte begangen zu haben, für die er mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts Solothurn verurteilt wurde, vermag die Feststellung im Gutachten vom 11. Juli 2017, wonach er über keine genügende Selbstreflexion und Einsicht in seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile verfügt und weiterhin Externalisierungstendenzen zeige, nicht infrage zu stellen. Dies umso weniger, als die gleichen relevanten Mechanismen im Zusammenhang mit seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung, dysfunktionalen Bewältigungsstrategien und der Gefahr der Enthemmung unter Alkoholeinfluss auch bei den Delikten von 2012 massgeblich waren. 6.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers angemessen auseinandersetzte. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss kam, diesem könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihre schlüssigen Erwägungen, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann, nach dem Gesagten nicht infrage zu stellen. 6.3 In Bezug auf die Differenzialprognose ist darauf zu verweisen, dass es nach der übereinstimmenden Beurteilung des Gutachters, des Beschwerdegegners und der Vorinstanz für eine Verbesserung der Legalprognose entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer stufenweisen Entlassungsvorbereitung seine Fähigkeit verbessert, sich in die Gesellschaft zu reintegrieren. Die verbleibende Zeit im Strafvollzug kann demnach einstweilen dafür und zudem zur weiteren Klärung des sozialen Empfangsraums, insbesondere auch der Arbeitsplatzsituation, genutzt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. So lassen sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem nunmehr installierten psychiatrischen Coaching mit einem primär ressourcenfokussierten Ansatz und stufenweisen Vollzugslockerungen die Chancen für eine erfolgreiche Reintegration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft erhöhen. Damit erscheint eine Verbesserung der Legalprognose als wahrscheinlich. 6.4 Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, ist bei der Erstellung der Legalprognose dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein hohes Gewicht beizumessen (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3). Demzufolge ist die gemäss Art. 86 geltende Voraussetzung, dass nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer werde weitere Verbrechen oder Vergehen jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt begehen, nicht gegeben, weshalb er nicht bedingt zu entlassen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche verlangt. 7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels rechtlicher Vertretung nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage kommt. 7.2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). 7.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Schulden hat und über keine Vermögenswerte verfügt, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde kann sodann nicht geradezu als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |