{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00206_2018-08-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218431&W10_KEY=13823226&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fe174b906d3179f32d6f5c529d856a3a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.08.2018  VB.2018.00206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.08.2018  VB.2018.00206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.08.2018  VB.2018.00206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Das fachlich \u00fcberzeugende psychiatrische Gutachten sieht in spezifischen deliktsbeg\u00fcnstigenden Krisensituationen eine R\u00fcckfallgefahr f\u00fcr Gewaltdelikte und sexualisierte Aggressionshandlungen. Ausschlaggebend daf\u00fcr wird gesehen, dass die Probleme, die in der Vergangenheit Krisensituationen ausgel\u00f6st haben (berufliche Identit\u00e4t, Platz in der Gesellschaft, Stabilit\u00e4t in Beruf und Partnerschaft) weiter bestehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu dysfunktionalen und deliktbeg\u00fcnstigenden Bew\u00e4ltigungsstrategien wie Substanzkonsum und sexuelles Coping neigt. Ausgehend davon wird das R\u00fcckfallrisiko als erh\u00f6ht beurteilt, wenn eine grundlegende Destabilisierung des Selbstwerts durch Leistungs- oder Beziehungskrise oder Gesichtsverlust mit krisenhafter Entwicklung eintritt, der Beschwerdef\u00fchrer auf Alkohol oder psychotrope Substanzen zur\u00fcckgreift und er in diesem enthemmten Zustand erneut gekr\u00e4nkt wird. F\u00e4llt Kr\u00e4nkung im Sinn einer Ablehnung des Geschlechtsverkehrs aus, w\u00e4re ebenfalls von einem erh\u00f6hten Risiko f\u00fcr sexualisierte Gewalt auszugehen. Was der Beschwerdef\u00fchrer dagegen vorbingt, vermag diese Einsch\u00e4tzung nicht infrage zu stellen (E. 6.1). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Lebensverh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr den Fall der Entlassung als problematisch einstuft, entspr\u00e4chen sie doch weitgehend der sozialen Situation zur Zeit der Inhaftierung, die aus gutachterlicher Sicht Krisensituationen gerade nicht verhindert, sondern vielmehr beg\u00fcnstigt bzw. ausgel\u00f6st hatte (E. 6.1.3). F\u00fcr eine Verbesserung der Legalprognose ist entscheidend, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen einer stufenweisen Entlassungsvorbereitung seine F\u00e4higkeit verbessert, sich in die Gesellschaft zu reintegrieren. Die verbleibende Zeit im Strafvollzug kann einstweilen daf\u00fcr und zudem zur weiteren Kl\u00e4rung des sozialen Empfangsraums genutzt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ aufdie Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdef\u00fchrers auswirken sollte (E. 6.3). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung (E. 7.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:01:17", "Checksum": "b978b990c79412e0fdcb0a5715568fc8"}