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Geschäftsnummer: VB.2018.00207  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von Schweizer Ehefrau, mit welcher der Beschwerdeführer einen Sohn hat.] Die Eheleute haben weniger als drei Jahre zusammengelebt (E. 2.4). Der Beschwerdeführer pflegt zu seinem älteren Sohn in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung (E. 4.1.1). Er ist den wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem älteren Sohn nur ungenügend nachgekommen und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern seine Betreuungsleistungen einer wesentlichen Kompensation der geschuldeten Geldleistungen entsprechen könnte (E. 4.2.3). Es fehlt auch am Erfordernis des tadellosen Verhaltens, da der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe angewiesen ist und auch straffällig in Erscheinung getreten ist (E. 4.3). Gutheissung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG
NICHTVERLÄNGERUNG
OBHUT
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
TADELLOSES VERHALTEN
ÜBLICHES BESUCHSRECHT
UNTERHALTSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 33 AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Ziff. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00207

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1976 und Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 3. Januar 2002 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ab dem 27. November 2002 galt er gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts als verschwunden. In der Folge trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 10. Januar 2003 auf das Asylgesuch nicht ein und wies A aus der Schweiz weg.

Am 30. Oktober 2002 heiratete A die Schweizer Bürgerin C, geboren 1955. Daraufhin wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und mehrmals verlängert.

A anerkannte am 29. März 2007 D als seinen Sohn, welcher 2006 geboren wurde und Schweizer Staatsangehöriger ist. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2007 wurde die Ehe A/C geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde aufgrund seiner in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung zu seinem Sohn verlängert, letztmals bis am 29. Oktober 2012.

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. August 2010 wurde festgestellt, dass A Vater eines weiteren Schweizer Kindes ist, dem 2009 geborenen E.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-         Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2006 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) sowie Hinderung einer Amtshandlung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen bestraft.

-         Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Oktober 2009 wurde er wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

-         Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2011 wurde er wegen Handels, unbefugten Besitzes und mehrfachen Konsums von Marihuana mit gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden als Gesamtstrafe, unter Widerruf der mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2009 ausgesprochenen Strafe, und mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft.

-         Mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. November 2011 wurde er wegen mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung des BetmG mit gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. September 2006 und vom 2. März 2012 ausländerrechtlich verwarnt.

A ist auf Sozialhilfe angewiesen und verfügt über mehrere Verlustscheine. Mit Verfügung vom 7. April 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 9. August 2012 ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 6. Juni 2016.

B. Hiergegen erhob A am 20. Mai 2016 Rekurs.

Am 4. August 2016 heiratete A die Mutter seines ältesten Sohnes, F, geboren 1975, meldete sich rückwirkend per 3. August 2016 an deren Wohnort im Kanton D an und stellte am 15. August 2017 ein Gesuch um Kantonswechsel.

Aufgrund des Kantonswechsels schrieb die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Verfahren mit Entscheid vom 12. September 2017 als gegenstandslos geworden ab.

C. Die gegen diesen Abschreibungsentscheid erhobene Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2017 gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.

In der Folge nahm die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Verfahren wieder auf.

II.  

Mit Entscheid vom 8. März 2018 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz in Abhängigkeit vom Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens im Kanton D.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. April 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer neben dem Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 16. März 2018 betreffend Eheschutzmassnahmen weitere Unterlagen ins Recht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen.

2.2 Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiterbesteht (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1027/2012, E. 3.3; BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.1; BGr, 10. Februar 2011, 2C_647/2010, E. 3.1).

Ausnahmen sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 49 AuG). Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Vielmehr müssen die Gründe objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; BGr, 8. September 2013, 2C_428/2013, E. 4.2; BGr, 28. Juni 2013, 2C_340/2013, E. 2.2). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar (vgl. BGr, 15. Oktober 2012, 2C_40/2012, E. 4 mit Hinweisen).

2.3 Die Betroffenen trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen die zuständigen Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits aber umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweis­anerbieten entsprechen (BGr, 17. Juni 2010, 2C_50/2010, E. 2.2).

2.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. August 2016 mit einer Schweizerin verheiratet. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er sich im Spätsommer 2017 von seiner Ehefrau räumlich getrennt. Auch mit Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 16. März 2018 betreffend Eheschutzmassnahmen wurde festgestellt, dass die Eheleute seit dem 18. August 2017 und weiterhin für unbestimmte Zeit getrennt leben. Die Eheleute würden aber nach wie vor ein sehr enges Verhältnis pflegen, hätten sich primär aus finanziellen Überlegungen getrennt und das Eheschutzverfahren nur eingeleitet, um die Kinderbelange zu regeln. Der Beschwerdeführer führt allerdings nicht substanziiert aus, inwiefern die eheliche Beziehung trotz räumlicher Trennung weiterbestanden habe. Ein regelmässiger Kontakt zwischen den Eheleuten nach der räumlichen Trennung ist auch auf die Tatsache, dass sie ein gemeinsames Kind haben, zurückzuführen. Es erscheint aber nicht nachvollziehbar, dass eine räumliche Trennung aufgrund finanzieller Überlegungen angezeigt gewesen wäre, können doch die Lebenshaltungskosten bei einem Mehrpersonen- im Vergleich zu einem Einpersonenhaushalt geteilt und dadurch finanzielle Ausgaben minimiert werden. Angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers wäre es an ihm gelegen, konkret darzulegen, dass nach wie vor eine eheliche Beziehung zu seiner Noch-Ehefrau vorliege und wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG für ein Getrenntleben gegeben seien (siehe E. 2.3). Die Tatsache, dass sich das Noch-Ehepaar seit über zehn Jahren kennt, genügt für sich alleine hierfür nicht. Hinweise, dass das Ehepaar bemüht ist, eine Veränderung/Verbesserung seiner Wohn- und Lebenssituation zu erreichen, hin zu einem Zusammenwohnen und einem anhaltenden gemeinsamen Leben in der ehelichen Gemeinschaft, liegen nicht vor. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert, inwiefern und wie lang bereits vor der Heirat eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen den Noch-Eheleuten bestanden haben soll, weshalb diesbezüglich keine allfällige Anrechnung an die Dreijahresfrist vorzunehmen ist.

Damit steht fest, dass das eheliche Zusammenleben jedenfalls weniger als drei Jahre gedauert hat, ohne dass sich der Beschwerdeführer auf einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG berufen kann. Damit besteht auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

Ist schon die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderliche zeitliche Dauer der Ehegemeinschaft und damit die erste Voraussetzung für die Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert ist.

2.5 Der Beschwerdeführer kann auch keinen Anspruch aufgrund seiner ersten Ehe geltend machen, auch wenn diese mehr als drei Jahre gedauert hat. Durch die erneute Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin hat der Beschwerdeführer einen neuen Bewilligungsanspruch erhalten, weshalb sich ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend aufgrund der zweiten Ehe ableiten lassen muss (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3. f.).

3.  

3.1 Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015, 2C_942/2014, E. 1.4).

3.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes "tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).

3.3 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2).

4.  

4.1 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung beim nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteil, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung schon im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Bei vorschulpflichtigen Kindern liegt ein "übliches Besuchsrecht" bei einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat (Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012, Art. 273 ZGB N. 5; vgl. VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1).

4.1.1 Gemäss dem Entscheid des Bezirksgericht Luzern vom 16. März 2008 wurde die elterliche Obhut der Mutter von D allein zugeteilt und dem Beschwerdeführer ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen. Anhand der vor­instanzlichen Feststellungen und den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint es glaubhaft, dass er ein "übliches Besuchsrecht" tatsächlich ausübt und regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn D pflegt. Eine besonders enge affektive Vater-Sohn-Beziehung ist zu bejahen.

4.1.2 Was den jüngeren Sohn des Beschwerdeführers anbelangt, ist mit der Vorinstanz einhergehend davon auszugehen, dass keine besonders enge affektive Vater-Sohn-Bezie­hung bejaht werden kann. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat weder rechtliche Schritte eingeleitet, um sich ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu erstreiten, noch legt er substanziiert dar, inwiefern er sich im Übrigen darum bemüht hat, seinen Sohn regelmässig zu sehen bzw. inwiefern ihm hierbei die Kindsmutter tatsächlich den Kontakt verwehrt. Angesichts dessen, dass er zu seinem Sohn E wohl nur selten und unregelmässigen Kontakt pflegt, ist ohnehin fraglich, wie sich dabei eine enge affektive Beziehung entwickeln konnte. Der Beschwerdeführer führt auch nicht substanziiert aus, dass und inwiefern eben dennoch von einer solche engen Beziehung auszugehen wäre. Der alleinige Umstand, dass die Kindsmutter den Kontakt verwehren soll, hilft ihm dabei auch nicht weiter. E ist mittlerweile neun Jahre alt, weshalb der Beschwerdeführer mehr als genug Zeit gehabt hätte, entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten, um E regelmässig sehen zu können. In diesem Zusammenhang ist das Vorliegen einer besonders engen affektiven Vater-Sohn-Beziehung somit zu verneinen. Aus der Beziehung zu seinem Sohn E vermag der Beschwerdeführer damit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuleiten.

4.2 Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90).

4.2.1 Die Vorinstanz verneinte eine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn D. Ersterer habe seine Verpflichtung zur Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.- nur unzureichend erfüllt. Aus dem Schreiben der Sozialbehörde der Stadt H vom 5. September 2007 hatte der Beschwerdeführer die Unterhaltspflicht rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 an die bevorschussende Frauenzentrale, Alimenteninkasso K, zu leisten. Solche Zahlungen konnten nur für die Monate Januar bis und mit Mai 2008 nachgewiesen werden. Aktuellere Unterhaltszahlungen seien nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, es sei für ihn ohne Ausländerausweis seit Oktober 2012 schwierig geworden, eine feste Anstellung zu finden, weshalb eine regelmässige Bezahlung des Unterhalts daraufhin nicht mehr möglich gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kompensation der fehlenden Geld- durch Naturalleistungen könne gemäss den Ausführungen der Kindsmutter jedoch nicht bestätigt werden. Er habe sich auch nicht um eine Sistierung oder Abänderung der Unterhaltsbeiträge im Einvernehmen mit der Kindsmutter bemüht, weshalb er sich den Unterhaltsbeitrag in der festgesetzten Höhe entgegenhalten lassen müsse. Sodann wäre es ihm während des Bewilligungsverfahrens erlaubt gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seiner Unterhaltspflicht bis zum sechsten Altersjahr von D vorbehaltlos bezahlt habe und erst ab Oktober 2012 die Unterhaltszahlungen mit Unterbrüchen erfolgt seien. Er habe nun eine Festanstellung gefunden, arbeite seit Ende März 2018 rund 30 Stunden pro Woche und ab Ende April könne er sein Pensum auf 40 Wochenstunden erhöhen. Mit dem entsprechenden Lohn würde es ihm möglich sein, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Es dürfe ihm zudem nicht angelastet werden, dass er sich nie um eine Abänderung oder Sistierung der Unterhaltsbeiträge bemüht habe, weil mangels wesentlicher Änderung der Ausgangslage bzw. Verdienstmöglichkeiten das hypothetisch errechnete Einkommen ohnehin kaum angepasst worden wäre. Der Beschwerdeführer habe ausserdem die Kindsmutter bei der Kindsbetreuung unterstützt und habe damals, als er noch in einem Teilzeitpensum arbeitstätig war, mehrere Wochentage mit seinem Sohn verbracht, was sich auch aus den Schreiben der Kindsmutter vom Mai 2016 ableiten liesse.

4.2.3 Unbestritten ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht vollständig nachgekommen. Die Behauptung, dass er bis zum sechsten Altersjahr den Unterhalt vorbehaltlos geleistet haben soll, ist nicht belegt. In ihren Schreiben führt die Kindsmutter hierzu nichts aus. Feststeht aber, dass die Alimentenstelle ab September 2007 Vorschüsse leisten musste und der Beschwerdeführer bloss für fünf Monate im Jahr 2008 Unterhalt zahlte. Weitere und auch aktuellere Zahlungen, weder an die Alimentenstelle noch an die Kindsmutter, werden vom Beschwerdeführer nicht belegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb eine Anfechtung der festgelegten Unterhaltsbeiträge zu keinem anderen Resultat geführt hätte, helfen ihm auch nicht weiter. Die dannzumal festgelegten Unterhaltsbeiträge fallen nicht aus dem Rahmen, insbesondere angesichts der festgelegten Beträge im Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 16. März 2018. Weiter erscheint es wenig einsichtig, weswegen es dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg nicht gelungen ist, eine Festanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden und er seine diesbezüglichen Bemühungen auch nicht mittels Bewerbungsschreiben, -absagen oder dergleichen belegen kann. Seit dem 1. September 2017 ist der Beschwerdeführer zwar als Raumpfleger im Stundenlohn angestellt. Zahlungsbelege für die Leistung des Unterhalts bzw. zumindest eines Teils davon liegen nicht vor. Seiner Lohnabrechnung vom März 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Nettolohn von Fr. 1'055.35 erzielt hat, was wohl kaum zur Deckung des eigenen Bedarfs genügte. Der Beschwerdeführer legt zwar eine Mail seiner Arbeitgeberin vor, wonach ihm bei Erteilung einer Bewilligung eine 100 % Arbeitsstelle angeboten werden könne. Ein unter dieser Bedingung eingegangener Arbeitsvertrag liegt allerdings nicht vor, weshalb unklar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nach Bewilligungserteilung einer Vollzeitstelle nachgehen können wird. Es liegt auch keine Bestätigung seitens des Beschwerdeführers vor, dass er gewillt wäre eine solche Vollzeitstelle anzutreten und darüber hinaus auch bemüht wäre, diese längerfristig zu behalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im April 2018 bereits keinen Arbeitseinsatz mehr hatte und dementsprechend auch keinen Lohn erhalten hat. Gemäss den Angaben der Kindsmutter wird der Sohn am Dienstag, Mittwoch und Freitag fremdbetreut. Ansonsten wird die Kindsmutter die Betreuung wahrnehmen. Dass sie dabei eine gewisse Unterstützung vom Beschwerdeführer erhält, verkennt das Gericht nicht. Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern seine Betreuungsleistungen einer wesentlichen Kompensation der geschuldeten Geldleistungen entsprechen könnten, noch wird dies von der Kindsmutter in ihren Schreiben vorgebracht (vgl. BGE 143 I 121 E. 6.3.5). Diesbezügliche Anhaltspunkte lassen sich auch dem Entscheid des Bezirksgerichts Luzern nicht entnehmen.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang den wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn D nur ungenügend nachgekommen ist und daher das Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung nicht erfüllt hat.

4.3 Der Beschwerdeführer war und ist auf Sozialhilfe für sich persönlich angewiesen: Gemäss dem Schreiben der Stadt Zürich vom 4. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2004 bis September 2016 mit mehreren Unterbrüchen, über die Dauer von insgesamt 7,5 Jahren mit einem Betrag von total Fr. 157'344.75 unterstützt. Seit Oktober 2016 wird der Beschwerdeführer von der Stadt J, Kanton G aus öffentlichen Mitteln unterstützt und die monatliche Unterstützungsleistung beträgt Fr. 1'741.00. Der Beschwerdeführer ist damit bereits seit Langem sozialhilfeabhängig. Gründe, welche die immer wieder eingetretene Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers entschuldigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist voll arbeitsfähig, besuchte in seinem Heimatland die Schule, begann dort eine Ausbildung zum Grundschullehrer und hat auch in der Schweiz immer wieder eine Anstellung gefunden. Auch wenn es sich dabei teils um saisonal befristete Anstellungen gehandelt hat, vermag dies nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer in all diesen Jahren keine längerfristige Anstellung gefunden hat. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister der Stadt Zürich, vom 26. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer zehn nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 38'020.30. Aus dem Betreibungsregisterauszug der Stadt J, Kanton G vom 7. Februar 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer drei weitere, nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von insgesamt Fr. 797.80 aufweist. Anhand dieser Auszüge ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch Forderungen von Krankenkassen und Hausratversicherern nicht nachgekommen ist, welche bei der Bedarfsberechnung im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe miteinbezogen werden. Dies und seine berufliche Instabilität vermag der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise zu begründen, weshalb er seine Situation selber zu verantworten hat. Er kann sie auch nicht mit den von ihm wahrgenommenen Betreuungsleistungen entschuldigen, werden beide seine Kinder doch vorwiegend durch ihre jeweilige Mutter betreut. Umso mehr wäre es daher Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren, um seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Hinzu kommt die Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Die von ihm begangenen Delikte liegen zwar bereits mehrere Jahre zurück und sind nicht als besonders schwer zu gewichten. Sie zeigen aber dennoch, dass es dem Beschwerdeführer nicht leichtfällt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.

Damit kann nicht von untergeordneten Verstössen gegen die öffentliche Ordnung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede sein, und es fehlt auch am Erfordernis des "tadellosen Verhaltens".

4.4 Entgegen seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Recht auf Privatleben keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch keine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Daran vermag auch der Hinweis auf die Urteile des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) und Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) nichts zu ändern. Allein aus der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers, auch wenn diese mehr als 16 Jahre andauert, vermag er keinen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten (vgl. E. 3.3).

4.5 Mit der Vorinstanz einhergehend, steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr zu.

5.  

5.1 Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Nach Art. 33 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wird mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründet. Danach kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch familiäre Unterstützungspflichten. Erwerbsmöglichkeiten bzw. Einkünfte müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gestützte Widerruf der Bewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist namentlich von Bedeutung, ob bzw. in welchem Mass der Ausländer die Fürsorgeabhängigkeit verschuldet hat (BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c).

Weiter sind die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

5.2 Der vorinstanzliche Entscheid hält richtig fest, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers sich insgesamt über Fr. 200'000.- beläuft und er während seiner nun rund 16-jährigen Anwesenheit immer wieder und auch aktuell auf Unterstützung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bei Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Vollzeitstelle beim aktuellen Arbeitgeber antreten könne. Dies ist allerdings ungewiss. Es liegt kein unterzeichneter Arbeitsvertrag vor (siehe E. 4.2.3). Ausserdem war der Beschwerdeführer auch damals, als er noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, auf Sozialhilfe angewiesen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) ist vorliegend fraglich, ob der Beschwerdeführer nun bei erneuter Verlängerung sich gänzlich und dauerhaft von der Sozialhilfe loslösen können wird. Es ist zwar zu anerkennen, dass sich der Beschwerdeführer in gewisser Weise bemüht hat, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Allerdings ist fraglich und vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert zu begründen, weshalb es ihm nicht gelungen ist, eine längerfristige Anstellung zu finden, obwohl er immer wieder für kurze Zeit eine Erwerbstätigkeit gefunden hatte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass es ohne gültige Aufenthaltsbewilligung schwierig sei, eine Festanstellung zu finden. Dem ist entgegenzuhalten, dass er auch zuvor, als er noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung hatte, keine längerfristige Anstellung innehatte. Nach dem Gesagten ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit gänzlicher Ernsthaftigkeit eine seinen Unterhaltsbedarf deckende Erwerbstätigkeit gesucht hat bzw. sucht. Die Sozialhilfeabhängigkeit hat der Beschwerdeführer zu verantworten.

5.3 Der vorliegende Fall ist sodann nicht mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des EGMR Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 (Nr. 52166/09) vergleichbar, bei welchem die Sozialhilfeabhängigkeit für eine vierköpfige Familie bezogen wurde, die Gesuchsteller zuvor schon einmal während Jahrzenten in der Schweiz gelebt und sich hier integriert hatten, die Ehegattin schon einmal für längere Zeit im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen und den Eheleuten die Rückkehr in ihr gemeinsamen Heimatland schon aufgrund des Gesundheitszustands des Ehemann nicht ohne Weiteres zuzumuten war. Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer vorliegend unzureichend integriert, gesund und bezieht für sich allein Sozialhilfe.

5.4 Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits seit 16 Jahren in der Schweiz auf und hat zweifelsohne ein grosses Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte er sich aber nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und muss vom Sozialamt unterstützt werden. Der Beschwerdeführer hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in Gambia verbracht, dort die Schule besucht und eine Ausbildung zum Grundschullehrer begonnen. Seine Eltern und sein Halbbruder leben in Gambia. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist sodann abzuleiten, dass er mit der Sprache und den Sitten des Landes nach wie vor vertraut ist. Es kann ihm daher die Rückkehr in sein Heimatland durchaus zugemutet werden, auch wenn ihm die Rückkehr schwerfällt.

Den Kontakt zu seinen hier lebenden Söhnen kann der Beschwerdeführer mit Mitteln der modernen Kommunikation aufrechterhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass die Finanzierung von Flugreisen für den Beschwerdeführer wohl erschwert sein wird und ein Besuchsrecht, sei es durch Reisen seinerseits oder seitens der Söhne, selten ausgeübt werden kann. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, überwiegt doch aus den dargelegten Gründen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber den infrage stehenden privaten Interessen (vgl. BGr, 28. Mai 2014, 2C_245/2014 E. 3.3.5; 2. Juni 2014, 2C_1076/2013, E. 3.2). Dabei hilft der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts, 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015, dem Beschwerdeführer auch nicht weiter. In jenem Fall kam der betroffene Vater seinen finanziellen Verpflichtungen nach und verfügte bereits seit Längerem über eine zeitlich unbegrenzte Arbeitsstelle.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist keine rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen. Auch hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ergäben.

5.5 Nicht gefolgt werden kann der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Wegweisung nicht ohne vorgängige Verwarnung ergehen dürfe. Da es im vorliegenden Verfahren um die Beurteilung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem Wegfall des Rechtsanspruchs zufolge Trennung der ehelichen Gemeinschaft geht, erfolgt die Beurteilung gestützt auf Art. 50 AuG. Es geht vorliegend nicht um den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 AuG. Es ist deshalb für die Wegweisung des getrenntlebenden Beschwerdeführers nicht erforderlich, dass er vorgängig verwarnt worden ist.

5.6 Unklar ist, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots nach Art. 29 BV geltend machen will. Seine Rüge beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Behandlung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über 5,5 Jahre gedauert habe. Das angesprochene Gesuch wurde in der Tat vor über 5 Jahren gestellt. Die lange Verfahrensdauer ist mindestens teilweise auch durch die während laufenden Verfahren geänderte Ausgangslage erklärbar (Kantonswechsel des Beschwerdeführers). Eine eigentliche Rechtsverzögerung oder -verweigerung liegt aber nicht vor, nachdem der Entscheid nunmehr gefallen ist. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern er durch die geltend gemachte lange Verfahrensdauer in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei oder Nachteile erlitten haben sollte, zumal seine Anwesenheit in der Schweiz während der Verfahren geduldet war. Im Gegensatz etwa zu einem Familiennachzugsverfahren, wo die Beteiligten in dem für sie ungewünschten Zustand ausharren müssen, kommt eine lange Verfahrensdauer betreffend Nichtverlängerung einer Anwesenheitsbewilligung eher dem Ausländer entgegen. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer weder aus seiner durch die beanstandete Dauer des Verfahrens verlängerten Anwesenheit noch aus der verfahrensbedingten, längere Zeit dauernden Ungewissheit betreffend seinen zukünftigen Aufenthalt einen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. zum ganzen Abschnitt BGr, 26. Oktober 2010, 2C_55/2010, E. 2).

Nach dem Gesagten und einer umfassenden Interessenabwägung ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss den gemachten Ausführungen hat er als mittellos zu gelten. Seine Begehren erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.

6.3 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote vom 13. Juni 2018 einen zeitlichen Aufwand von 8,2 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 2'009.35 (inklusive Barauslagen von Fr. 74.70 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

6.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'009.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …