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Geschäftsnummer: VB.2018.00209  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Projektänderung. Anzeigeverfahren. Verwirkung des Rekursrechts. Pergola.

Projektänderungen, die untergeordneter Natur sind und keine neuen Interessen von Dritten tangieren, können im Anzeigeverfahren ergehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine untergeordnete Projektänderung, da die neu geplante Pergola fast doppelt so gross ist wie die ursprünglich geplante Gartenterrasse und zudem an anderer Stelle im Garten zu liegen kommt. Ausserdem kann man bei einer Grösse von 34 m2 nicht mehr von einer Pergola normaler Grösse sprechen (E. 2.10).

Da eine wesentliche Projektänderung vorliegt, hätte diese im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ergehen sollen, wodurch der Beschwerdeführerin, die ihr Rekursrecht gegen die ursprüngliche Baubewilligung verwirkt hatte (§ 135 Abs. 1 PBG), eine neue Frist zur Verfügung gestanden hätte, um den baurechtlichen Entscheid zu verlangen. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten (E. 2.10 f.).

Die ursprünglich erteilte Baubewilligung ist nicht nichtig, weil sie im falschen Verfahren ergangen ist. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Interessen wahren und vor der Vorinstanz Rekurs erheben (E. 2.12).

Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
ANZEIGEVERFAHREN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
PERGOLA
PROJEKTÄNDERUNG
REKURSRECHT
UNTERGEORDNETE ÄNDERUNG/ABWEICHUNG
VERWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 309 Abs. 1 PBG
§ 315 Abs. 1 PBG
§ 316 Abs. 1 PBG
§ 325 Abs. 1 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00209

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 20. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.1  C,

1.2  D,

beide vertreten durch RA E,

 

2.    Baubehörde Zollikon,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 4. September 2017 erteilte die Baubehörde Zollikon D und C unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für den Um- und Ausbau des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zollikon.

II.  

Gegen diesen Entscheid wandte sich A mit Rekurseingabe vom 30. Oktober 2017 an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie eine Parteientschädigung. Auf den Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom 6. März 2018 nicht ein.

III.  

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 9. April 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an das Baurekursgericht, eventualiter die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung für das streitbetroffene Vorhaben, einen zweiten Schriftenwechsel, die Einholung eines Gutachtens über die von der streitbetroffenen Pergola ausgehenden Lärmimmissionen sowie eine Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 beantragten C und D die Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Das Baurekursgericht beantragte am 9. Mai 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Zollikon beantragte am 17. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Mit Replik vom 28. Mai 2018 hielt A an ihren Anträgen fest, ebenso C und D mit Duplik vom 7. Juni 2018. Mit Triplik vom 28. Juni 2018 machte A weitere Ergänzungen in der Sache. C und D hielten mit Quadruplik vom 3. September 2018 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten sei. Zwar sei bereits im Jahr 2016 ein erstes Baugesuch eingereicht worden, das auch ordnungsgemäss amtlich publiziert worden sei. Damals habe die Beschwerdeführerin nicht innert Frist ein Zustellungsbegehren gestellt, da sie dagegen nichts einzuwenden gehabt habe. Das damalige Projekt war ihr im Detail bekannt, zumal ihr Sohn das Projekt entwarf und auch das Baugesuch einreichte. Sie habe lediglich für die Einräumung des erforderlichen Näherbaurechts eine angemessene Entschädigung verlangt.

Unabhängig vom ersten Gesuch hätten die privaten Beschwerdegegner am 24. Juli 2017 ein neues Baugesuch für ein neues Projekt eingereicht. Die Baubehörde habe es in der Folge pflichtwidrig unterlassen, das neue Baugesuch amtlich zu publizieren, sondern habe es als Änderungseingabe im bereits hängigen Verfahren behandelt. Dies sei aber nur zulässig für Änderungen untergeordneter Natur, nicht aber für erhebliche Änderungen, wie sie hier vorgesehen seien. Für letztere sei eine neue Aussteckung und Publikation notwendig. Da im konkreten Fall erhebliche Änderungen vorlägen (eine Reduktion der oberirdischen Baumasse des Anbaus um knapp die Hälfte und eine neue Pergola), hätte die Baubehörde eine neue Aussteckung und Publikation vornehmen müssen, wodurch die Beschwerdeführerin eine neue Frist gehabt hätte, um ein Zustellbegehren zu verlangen.

Die neue Pergola weise ein erstaunliches Volumen auf (Länge ca. 9.1 m, Breite ca. 3.7 m, Höhe ca. 3 m; Grundfläche ca. 34 m2). Eine solche Pergola sei ein besonderes Gebäude oder zumindest eine gebäudeähnliche Anlage, welches ohnehin für sich allein betrachtet einer Baubewilligung im ordentlichen Verfahren bedürfe. Von der neuen Pergola seien deutlich mehr Lärmemissionen zu befürchten als von der ursprünglich geplanten Gartenterrasse, da sie in den offenen Bereich zwischen dem Wohnhaus der privaten Beschwerdegegnerschaft (F-Strasse 02) und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (H-Strasse 03) zu liegen komme. Es fände somit zu Lasten der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine ungehinderte Schallausbreitung statt. Von der im ersten Projekt vorgesehenen Fassadenöffnung an der Süd-Ostfassade wären demgegenüber keine Lärmimmissionen zu erwarten gewesen. Auch wäre die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gegenüber der im ersten Baugesuch vorhandenen Terrasse dank einer Mauer und der bestehenden Bepflanzung viel besser abgeschirmt gewesen. Es sei zur Belegung dieser Ausführungen ein Lärmgutachten einzuholen. Schlussendlich sei die neu geplante Pergola zusammen mit der Reduktion des Erweiterungsbaus wiederum als wesentliche Projektänderung anzusehen, welche neu ausgesteckt und publiziert hätte werden müssen.

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der unmittelbar südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.Nr. 04. Im Jahr 2016 reichte die Bauherrschaft bei der Vorinstanz ein Baugesuch für den Umbau und die Erweiterung des Einfamilienhauses ein, welches im Zeitraum vom 18. November 2016 bis am 8. Dezember 2016 und vom 2. Dezember 2016 bis am 22. Dezember 2016 publiziert wurde. Unbestrittenermassen stellte die Beschwerdeführerin dazumal innert der öffentlichen Auflagefrist kein Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides; vielmehr erklärte sie im späteren Rekurs, mit dem ursprünglichen Projekt einverstanden gewesen zu sein. Hingegen verlangte sie von den privaten Beschwerdegegnern im Rahmen des ursprünglich geplanten Bauprojekts eine Entschädigung gegen Einräumung eines Näherbaurechts; die Verhandlungen diesbezüglich scheiterten jedoch. Eine Baubewilligung erging zu jener Zeit schliesslich nicht und das Verfahren blieb hängig.

Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Mai 2017 von einer möglichen Projektänderung erfuhr, bat sie die Baubehörde Zollikon um Zustellung des baurechtlichen Entscheids. Mit Baugesuch vom 24. Juli 2017 ersuchte die Bauherrschaft um Bewilligung des geänderten Bauprojekts. Das neue Baugesuch wurde von der Baubehörde im Rahmen des bereits hängigen Verfahrens behandelt, ohne dass eine erneute Publikation erfolgte. Mit Bauentscheid vom 4. September 2017 wurde dem Baugesuch schliesslich unter Nebenbestimmungen entsprochen und der Beschwerdeführerin der Entscheid zugestellt, wobei im Beschlussdispositiv darauf hingewiesen wurde, dass ihr Zustellbegehren verspätet eingegangen sei.

2.3 Gemäss § 316 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat derjenige, der den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig im Sinn von § 315 Abs. 1 PBG verlangt, sein Rekursrecht verwirkt. Hat der Gesuchsteller sein Zustellbegehren rechtzeitig angebracht, sind ihm gemäss § 316 Abs. 2 PBG alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist. Das Zustellbegehren erstreckt sich damit auch auf Änderungs- oder Ergänzungsbewilligungen. Entsprechend kommt demjenigen, der sein Rekursrecht verwirkt hat, auch kein Rekursrecht gegen Projektänderungsbewilligungen zu (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 3.2; 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2.1 ff.).

2.4 Auf der Grundlage von § 325 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird bei Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das Anzeigeverfahren angewendet, wenn nach den Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden können. Der Austausch von Bauplänen während des Baubewilligungsverfahrens entspricht gängiger Praxis; dies geschieht oft aufgrund von Einwänden der Baubewilligungsbehörde im Rahmen der Vorprüfung (§ 313 PBG).

2.5 Projektänderungen, welche in Ergänzung oder Abänderungen zu einem bewilligten Projekt ergehen, dürfen gestützt auf § 325 Abs. 1 PBG nur unter zwei Voraussetzungen im Anzeigeverfahren, d. h. ohne neue Aussteckung und Bekanntmachung, ergehen. Zunächst einmal müssen die Projektänderungen untergeordneter Natur sein (so auch der Wortlaut von § 13 Abs. 1 BVV; vgl. auch Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 319). Dies folgt einerseits aus dem Grundsatz der Einheit der Baubewilligung, d. h. dass ein Bauvorhaben stets in seiner Gesamtheit zu prüfen und zu beurteilen ist (vgl. VGr, 20. Dezember 1988, VB.1988.00147 mit Hinweisen; VGr, 27. April 1989, BEZ 1989 Nr. 14), und dient anderseits der Gewährleistung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensprinzipien. Ein baurechtliches Verfahren, welches Dritten die Ergreifung eines Rechtsmittels verunmöglicht, obschon diese grundsätzlich zu einem solchen legitimiert wären, verletzt die schon durch Bundesrecht vorgeschriebenen Verfahrensgarantien (Art. 25 und 33 Abs. 3 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 120 Ib 48 E. 2b, 120 Ib 379 E. 3d und e; BGr, 9. September 1992, ZBl 95 (1994) S. 69 f. E. 2b [zur Zulässigkeit von Vorentscheiden ohne Drittwirkung]). Es geht daher nicht an, in Ergänzung einer Stammbaubewilligung Projektänderungen ohne neue Aussteckung und Publikation im Anzeigeverfahren zu bewilligen, wenn das Baugesuch mit den Änderungen – gegenüber dem ursprünglichen Baugesuch – so verändert wird, dass ein "andersartiges" Bauprojekt vorliegt und Dritten erneut Verfahrensrechte einzuräumen sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu ziehen, doch ist bei Zweifelsfällen das formstrengere, d. h. ordentliche Verfahren mit Publikation und Aussteckung anzuordnen (§ 15 Abs. 3 BVV; VGr, 19. Januar 2017, VB.2016.00599, E. 2.1 f.; 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2; 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 3.2 Abs. 2; vgl. auch Mäder, Rz. 224).

2.6 Des Weiteren ist eine erneute Ausschreibung und Planauflage einer Projektänderung nicht erforderlich, solange die Rechte von rekursberechtigten Personen und Verbänden gewahrt bleiben (VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00189, E. 6). Die Bewilligung einer Projektänderung ist gegenüber der Stammbewilligung unselbständiger Natur (VGr, 20. Mai 2009, BEZ 2009 Nr. 26 E. 3.2 mit Hinweisen). Erwächst eine Stamm­bewilligung in (formelle) Rechtskraft, so können Dritte diese im Rahmen eines Rechts­mittelverfahrens gegen eine nachfolgende Projektänderungsbewilligung nicht mehr grundsätzlich infrage stellen; bei Projektänderungen können sie nur diejenigen Teile eines bewilligten Bauvorhabens anfechten, durch die sie betroffen werden (RB 2006 Nr. 73; 1981 Nr. 145).

2.7 Bei Projektänderungen ist somit insgesamt ein Anzeigeverfahren ohne neue Aussteckung und Publikation dann zulässig, wenn die Änderungen untergeordneter Natur sind und keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter betroffen sind. Ist nur eine dieser Voraussetzungen gegeben, besteht kein Raum für das Anzeigeverfahren (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 321). Erging die Baubewilligung hingegen zu Unrecht im Anzeigeverfahren und erhalten Dritte aus diesem Grund erst nach Ausführung der Projektänderung Kenntnis davon, so ist ihr Rekursrecht nicht verwirkt (RB 1981 Nr. 144; VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 4.1; 24. November 1999, VB.99.00209; VGr, 16. Juni 1999, VB.99.00098).

2.8 Nach § 309 Abs. 1 PBG sind gewisse besondere Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig, so nebst den "Gebäuden" nach lit. a auch beispielsweise "Anlagen" nach lit. d. Gemäss § 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) sind Gebäude nur ortsfeste Bauten die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Was die Anlagen betrifft, so sind kleine Nebenanlagen in der Regel nicht bewilligungspflichtig. Dazu gehören gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Pergolas mit normaler Grösse oder eine übliche Sonnenstore (BEZ 1989 Nr. 34; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 266).

2.9 Im konkreten Fall sahen die ursprünglichen Pläne den Umbau und die Erweiterung des Einfamilienhauses vor. Im Untergeschoss war nordöstlich und südöstlich zu den bestehenden Kellerräumlichkeiten, mithin in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführerin, eine Erweiterung im Umfang von ca. 84 m2 mit einem neuen Verbindungszugang zur Garage vorgesehen. Auch im Erdgeschoss war geplant, dass die Räumlichkeiten erweitert werden sollten (im Umfang von ca. 26 m2). Zusätzlich war vorgesehen, dass die innere Raumaufteilung neugestaltet werden und im südwestlichen Aussenbereich eine Terrasse (im Umfang von ca. 19 m2) entstehen sollte. Der genannte Erweiterungsanbau sollte sich von den Kellerräumlichkeiten bis ins Erdgeschoss erstrecken. Im Obergeschoss waren nebst kleineren, inneren baulichen Veränderungen keine Erweiterungen vorgesehen, wohingegen im Dachgeschoss der Einbau von Dachaufbauten geplant war.

Die neu vorgesehene Pergola ist gemäss Baubewilligung vom 4. September 2017 als eine echte Pergola, das heisst, eine solche ohne Witterungsschutz (ohne feste Überdachung und Einwandung), und somit explizit nicht als besonderes Gebäude zu qualifizieren. Sie gilt deshalb gemäss oben genanntem § 2 ABV nicht als Gebäude im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. a PBG und ist deshalb gemäss vorinstanzlicher Ausführungen auch nicht abstandspflichtig. Hingegen handelt es sich bei einer Pergola zwar um eine Anlage; kleine Nebenanlagen wie eine Pergola mit normaler Grösse und ohne feste Überdachung bzw. Einwandung gelten aber nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht als nach § 309 Abs. 1 lit. d PBG bewilligungspflichtig (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 266). Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Triplik ist eine Pergola somit nach PBG, ABV und BVV nicht grundsätzlich bewilligungspflichtig.

Die Beschwerdeführerin beanstandet allerdings in ihrer Triplik, die vorliegende Pergola könne mit einer Grundfläche von 34 m2 nicht als "Pergola mit normaler Grösse" im Sinn oben genannter Ausführungen bezeichnet werden, und beruft sich auf Art. 34 der Kleingartenordnung der Stadt Zürich und § 18 der Bauverordnung II, welche von einer Grundfläche von 10 m2 für Pergolen ausgingen. Ausserdem dürften in diversen anderen Kantonen nur Pergolen mit einer Grundfläche von weniger als 12 m2 (Kanton Nidwalden), 25 m2 (Kanton Argau) oder 15–20 m2 (Kanton Bern) bewilligungsfrei erstellt werden. Somit sei die vorliegende Pergola im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu bewilligen.

2.10 Hierzu ist zunächst anzuführen, dass die Rechtsordnungen anderer Kantone für das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich grundsätzlich nicht massgebend sind; ebenso wenig sind die von der Beschwerdeführerin aufgeführten innerkantonalen Rechtsgrundlagen für den konkreten Fall massgeblich.

Wo die Grenze für eine "Pergola normaler Grösse" genau zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Eine Pergola mit einer Grundfläche von ca. 34 m2 kann jedenfalls klar nicht mehr als Pergola normaler Grösse betrachtet werden, da es sich hier um eine beträchtliche Grundflächengrösse handelt, welche deutlich über den üblichen Durchschnittsgrössen von Pergolen liegt. Somit kommt die oben zitierte Rechtsprechung, wonach Pergolen normaler Grösse nicht bewilligungspflichtig sind, im konkreten Fall nicht zur Anwendung.

Des Weiteren kann im vorliegenden Fall – zumindest bezüglich der Pergola – auch nicht von einer untergeordneten Projektänderung gesprochen werden. Die Pergola ist fast doppelt so gross wie die ursprünglich geplante Gartenterrasse und kommt an anderer Stelle des streitbetroffenen Grundstücks zu liegen, welches nicht nur näher am Nachbargrundstück liegt, sondern wo auch zumindest teilweise ursprünglich ein fest abgeschlossenes Gebäude zu liegen gekommen wäre. Somit liegt bezüglich der neu geplanten Pergola ein andersartiges Bauprojekt vor; dies gilt umso mehr, als im Zweifelsfall bei Projektänderungen von Wesentlichkeit auszugehen und das formstrengere, d. h. ordentliche Verfahren mit Publikation und Aussteckung anzuordnen ist (§ 15 Abs. 3 BVV; VGr, 19. Januar 2017, VB.2016.00599, E. 2.1 f.; 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2; 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 3.2 Abs. 2; vgl. auch Mäder, Rz. 224).

2.11 Nach oben genannten Ausführungen ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.12 Die ursprünglich erteilte Baubewilligung vom 4. September 2017 ist nicht nichtig, weil sie im falschen Verfahren ergangen ist. Eine falsche Verfahrenswahl führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des nachfolgend ergangenen baurechtlichen Entscheids. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Nachbar seine Rügen trotz der falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz vortragen und damit seine Interessen wahren konnte. War er in der Lage, dies zu tun, besteht kein Grund, die Bewilligung aufzuheben, nur weil sie im unrichtigen Verfahren ergangen ist (VGr, 16. Juni 1999, VB.99.00098, E. 4c; 27. September 1996, VB.96.00107 + 00108; 15. März 1996, VB.95.00159; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 302 f.). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin von der Baubewilligung Kenntnis erhalten und am 30. Oktober 2017 vor der Vorinstanz Rekurs erhoben. Sie konnte damit ihre Rügen vor der Vorinstanz vorbringen und ihre Interessen wahren, weshalb die Baubewilligung vom 4. September 2017 nicht aufzuheben ist.

3.  

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013). Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin 2 zur Hälfte und der privaten Beschwerdegegnerschaft zu je einem Viertel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Die private Beschwerdegegnerschaft ist überdies zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Keine Entschädigungspflicht trifft bei der vorliegenden Konstellation die Baubehörde (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von total Fr. 2'000.-. Den privaten Beschwerdegegnern steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu.

4.  

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. März 2018 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 3'690.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der privaten Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung zu je ¼ und der Beschwerdegegnerin 2 zur Hälfte auferlegt.

4.    Die private Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 10000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …