{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.09.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00209_20-09-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218563&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0bde8731e38464936525dfe36d91773e"}, "Num": [" VB.2018.00209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Projekt\u00e4nderung. Anzeigeverfahren. Verwirkung des Rekursrechts. Pergola. Projekt\u00e4nderungen, die untergeordneter Natur sind und keine neuen Interessen von Dritten tangieren, k\u00f6nnen im Anzeigeverfahren ergehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine untergeordnete Projekt\u00e4nderung, da die neu geplante Pergola fast doppelt so gross ist wie die urspr\u00fcnglich geplante Gartenterrasse und zudem an anderer Stelle im Garten zu liegen kommt. Ausserdem kann man bei einer Gr\u00f6sse von 34 m2 nicht mehr von einer Pergola normaler Gr\u00f6sse sprechen (E. 2.10). Da eine wesentliche Projekt\u00e4nderung vorliegt, h\u00e4tte diese im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ergehen sollen, wodurch der Beschwerdef\u00fchrerin, die ihr Rekursrecht gegen die urspr\u00fcngliche Baubewilligung verwirkt hatte (\u00a7 135 Abs. 1 PBG), eine neue Frist zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte, um den baurechtlichen Entscheid zu verlangen. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten (E. 2.10 f.). Die urspr\u00fcnglich erteilte Baubewilligung ist nicht nichtig, weil sie im falschen Verfahren ergangen ist. Die Beschwerdef\u00fchrerin konnte ihre Interessen wahren und vor der Vorinstanz Rekurs erheben (E. 2.12). Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:20", "Checksum": "a2e527fa67af673e9f98c769691aa53b"}