{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00210_2019-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218932&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ec69611b36f74bf42cb7fa56587a5643"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2019  VB.2018.00210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2019  VB.2018.00210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2019  VB.2018.00210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnklasseneinreihung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin (geboren 1986) erlangte im Juli 2016 das Kindergartenlehrdiplom und trat auf Beginn des Schuljahres 2016/2017 eine unbefristete Stelle als Kindergartenlehrperson an. Mit einer erg\u00e4nzenden Anstellungsverf\u00fcgung stufte das Volksschulamt die Beschwerdef\u00fchrerin, die im vorangehenden Schuljahr, also noch w\u00e4hrend ihrer Ausbildung, befristet als Kindergartenlehrperson mit einem Kleinstpensum bei einer andere Primarschule angestellt gewesen war, gest\u00fctzt auf \u00a7 16 Abs. 4 LPVO in die gleiche Lohnstufe wie im Vorjahr ein.] Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters (E. 1). \u00a7 16 Abs. 4 LPVO, auf die das Volksschulamt die unver\u00e4nderte Lohneinstufung per 1. August 2016 st\u00fctzt, hat in erster Linie den Charakter einer Besitzstandsgarantie im Fall eines Wiedereintritts in den Schuldienst bzw. eines \u00dcbertritts in eine andere Schulgemeinde. Eine Lehrperson soll bei einem Unterbruch im Schuldienst keinen Schaden erleiden, allerdings auch keinen ihr nicht zustehenden Nutzen insbesondere im Vergleich zu ununterbrochen im Schuldienst stehenden Lehrkr\u00e4ften ziehen (E. 3.3). Vorliegend w\u00e4re die Beschwerdef\u00fchrerin im Fall einer Neueinstufung per 1. August 2016 zufolge schon ihres Alters und ihres zwischenzeitlich absolvierten zus\u00e4tzlichen Ausbildungsjahrs (\u00a7 16 Abs. 2 lit. c LPVO) h\u00f6her einzustufen gewesen; die Anwendung von \u00a7 16 Abs. 4 LPVO f\u00fchrt vorliegend indes gar dazu, dass die Beschwerdef\u00fchrerin selbst im Fall einer Ersteinstufung auf jenen Zeitpunkt h\u00f6her einzustufen gewesen w\u00e4re, mithin wenn sie in ihrem letzten Ausbildungsjahr nicht im Schuldienst gestanden h\u00e4tte; sie w\u00fcrde somit hierf\u00fcr abgestraft, was stossend erscheint. Eine solche Schlechterstellung l\u00e4sst sich sachlich nicht rechtfertigen und d\u00fcrfte nicht Sinn und Zweck der erw\u00e4hnten Regelung entsprechen. Deren wortgetreue Anwendung und die gest\u00fctzt darauf vorgenommene unver\u00e4nderte Einstufung der Beschwerdef\u00fchrerin per 1. August 2016 erweisen sich mithin als rechtsverletzend (E. 3.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:30:07", "Checksum": "67a437f84d95e589775f5a54354de29f"}