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Geschäftsnummer: VB.2018.00211  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit.
[Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann stammen aus dem Irak, leben seit 1998 in der Schweiz und ihre beiden Kinder (14- und 15-jährig) sind hier geboren.]
Die Beschwerdeführerin hat trotz ihrer gesundheitlichen Problematik den Grossteil der Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie selbst gesetzt (E. 3.2).
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint. Dies wurde vorliegend nicht abgeklärt (E. 3.3.2).
Auch wurde nicht abgeklärt, ob den beiden Kindern ein sogenanntes "faktisches" Anwesenheitsrecht zukommt und die Beschwerdeführerin hieraus einen potenziellen Bewilligungsanspruch ableiten könnte (E. 3.3.3).
Rückweisung an die Vorinstanz und Zusprechung einer PE.
 
Stichworte:
FAKTISCHES ANWESENHEITSRECHT
HEIMATLAND
INTERESSENABWÄGUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Ziff. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00211

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1979 und Staatsangehörige von Irak, heiratete 1997 den Landsmann C, geboren 1967. Das Ehepaar A/C reiste am 17. November 1998 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 30. November 2001 des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurden die Gesuche abgewiesen und die Ehegatten vorläufig aufgenommen. Das Ehepaar A/C hat zwei gemeinsame Kinder: D, geboren 2003 und E, geboren 2004. Am 29. Oktober 2013 wurde allen Familienmitgliedern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Das Ehepaar A/C ist auf Sozialhilfe angewiesen, weshalb es vom Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Der Sozialhilfebezug der Ehegatten A/C erhöhte sich bis September 2016 auf Fr. 488'841.85. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. November 2016 die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab und wies die Familie A/C aus der Schweiz weg. Weiter hielt das Migrationsamt fest, dass nach Rechtskraft seiner Verfügung, die Prüfung der vorläufigen Aufnahme aller Familienmitglieder beim SEM beantragt werde.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. März 2018 betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von C und den beiden Kindern gut. Der Rekurs betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A wurde abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. April 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen diese zu verlängern. Weiter ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person ihres Rechtsvertreters sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 26. April 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Beschwerdeführerin reichte dem Verwaltungsgericht am 20. Juni 2018 ein persönliches Schreiben ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Dies trifft nach lit. e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mussten seit Juli 2001 mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 488'841.85 (Stand September 2016) unterstützt werden. Somit liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG vor.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Laut Art. 96 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Abs. 1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Abs. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1).

Die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AuG deckt sich mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Aus der EMRK oder der BV ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es indessen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie mitverschuldet hat.

3.2.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Diagnosen der behandelnden Ärzte und Therapeuten der Beschwerdeführerin keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommen würden, zumal diese überwiegend im Zusammenhang mit den sozialversicherungs- und/oder migrationsrechtlichen Verfahren erstellt worden seien. Die SVA habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als gänzlich uneingeschränkt erachtet und mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2012 sei ihr Leistungsbegehren abgewiesen worden. Auf eine danach erhobene Revision sei mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse in erheblicher Weise nicht eingetreten worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben; das Verfahren sei noch pendent. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals ein IV-Verfahren erfolglos angestrengt habe und keine massgeblichen neuen Erkrankungen aus den medizinischen Berichten hervorgehen würden, erachtete es die Vorinstanz als nicht notwendig, das noch pendente IV-Verfahren abzuwarten. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nie erwerbstätig gewesen sei und ihren Akten auch keine Bewerbungen zu entnehmen seien. Zwar habe sie in den Jahren 2003 und 2004 zwei Kinder geboren, deren Betreuung habe aber grösstenteils der Kindsvater wahrgenommen. Zudem könne in ausländerrechtlicher Hinsicht einer alleinerziehenden Mutter in Anlehnung an die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin hätte daher ab Dezember 2007 um eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Teilnahme an einer Integrationsmassnahme bemüht sein können. Dies umso mehr, da die Betreuung der Kinder grundsätzlich durch den Beschwerdeführer übernommen worden sei. Dass nun die Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der fehlenden Arbeitserfahrung der Beschwerdeführer stark gehemmt ist, habe sie sich selbst zuzuschreiben, hätte sie sich doch bereits früher um einen Einstig ins Erwerbsleben kümmern müssen. Die Beschwerdeführerin treffe ein offensichtliches Mitverschulden an ihrer erheblichen fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie an verschiedenen somatischen Krankheiten leide und auch psychisch stark angeschlagen sei. Den zahlreich ins Recht gelegten Arztberichten könne entnommen werden, dass sie sich in dauernder Behandlung befinde. Sie habe alles Zumutbare unternommen, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern und werde in diversen Berichten für ihre disziplinierte Art gelobt. Die Vorinstanz stütze ihre Argumentation einzig auf denjenigen Arztbericht, in welchem der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Tagesstruktur ein katastrophisierender Umgang mit ihren täglichen Schmerzen beschieden werde. In den vergangenen Monaten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut stark verschlechtert. Hierzu legt die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte vor, mit welchen ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz um eine Eingliederung in den hiesigen Arbeitsmarkt bemüht und auch Deutschkurse besucht habe. Somit sei von einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, welche ihr nicht zu Last gelegt werden könne.

3.2.3 Der Stellungnahme der Sozialen Dienste F vom 7. September 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bislang an keinem Beschäftigungsprogram teilgenommen hat, eine entsprechende Anmeldung aber vorgesehen sei. Weiter sei wohl nicht damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Sozialhilfe loslösen könnten. Zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen sei, hielt der zuständige Sozialarbeiter fest, dass er dies nicht beurteilen könne. Seit ihrer Einreise in die Schweiz ist die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen. Diesbezügliche Suchbemühungen sind vorliegend nicht auszumachen und die Beschwerdeführerin vermag auch nicht substanziiert darzulegen, dass sie sich je einmal um eine Arbeitsstelle bemüht haben soll. Sie hat bisher auch an keinem Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Zwar besuchte sie Deutschkurse, allerdings nur bis zum Sprachniveau A1.

In den Akten finden sich zahlreiche medizinische Unterlagen: Seit dem 26. März 2011 befindet sich die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem Arztzeugnis vom 31. August 2015 des behandelnden Facharztes FMH Psychiatrie & Psychotherapie habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert und er empfehle eine stationäre Behandlung. Die Beschwerdeführerin lehne dies wegen ihren schulpflichtigen Kindern allerdings ab. Der behandelnde Arzt hielt weiter fest, dass er die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfähig erachte.

Weiter wird die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2014 wegen einem chronischen Handekzem behandelt und musste zumindest in den Jahren 2014 und 2016 für mehrere Monate dreimal wöchentlich an der dermatologischen Klinik des G-Spitals behandelt werden. Gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des G-Spitals zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine leichte entzündliche Aktivität im Bereich der Gelenke und die Behandlung beinhalte einmal wöchentlich Akupunktur, regelmässige Durchführung des Paraffinbads und Physiotherapie. Der Bericht hält weiter fest, dass für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege und für leichte körperliche Tätigkeit von einer 50 %-Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gemäss dem neusten Bericht der Klinik für Rheumatologie vom 14. März 2018 wird die Beschwerdeführerin wegen Arthritis, Schwellungen und chronischen Schmerzen im Unterarm und der Hand rechts, einem rechtsbetonten und muskulären Schmerzsyndrom, Hand- und Fussekzemen, Depressionen mit Angst und Panik, Zwang und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt. Die Beschwerdeführerin müsse verschiedene Medikamente einnehmen und besuche dreimal pro Woche eine Lichttherapie für die Hände und Füsse. Die Beschwerdeführerin sei aktuell auch für leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss dem Arztzeugnis vom 23. März 2018 erachtet auch der behandelnde Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie die Beschwerdeführerin zurzeit für 100 % arbeitsunfähig.

3.2.4 Nach dem Gesagten weist die Beschwerdeführerin offensichtlich eine gesundheitliche Problematik auf, welche sich allerdings erst ab dem Jahr 2011 zeigte. Die Arztberichte vermögen damit nur beschränkt die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu erklären oder gar zu entschuldigen. Die behandelnden Ärzte bescheinigen der Beschwerdeführerin auch erst ab Mitte August 2015 eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit. Unter der sozialversicherungs- und sozialhilferechtlichen Betrachtungsweise, wonach einer alleinerziehenden Mutter nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4), wäre der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2007 eine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten gewesen. Die Beschwerdeführerin hatte somit mehrere Jahre Zeit, sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern und entsprechende Beschäftigungs- und oder anderweitige Programme zu besuchen. Die Beschwerdeführerin hat damit den Grossteil der Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie selbst gesetzt. Es liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts vor.

3.3 Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen.

3.3.1 Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin ist im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gereist und hat ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrer Heimat verbracht. Trotzdem sich die Beschwerdeführerin nun rund 20 Jahre in der Schweiz befindet, ist es ihr nicht gelungen, hier beruflich Fuss zu fassen. Auch in sprachlicher Hinsicht hat sie sich nicht den Erwartungen entsprechend integriert. Vertiefte ausserfamiliäre soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Allein aus ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz vermag sie nicht einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2).

3.3.2 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.3). Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6).

Vorliegend ist ein solches Vorgehen allerdings nicht festzustellen. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz haben abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein soziales Netz verfügt und welche konkreten Nachteile ihr im Falle einer Rückreise drohten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 14. Dezember 2015, E-3737/2015). Die Vorinstanz hat, indem sie ohne gesicherte Grundlagen von einer künftigen vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ausging, die Situation der Beschwerdeführerin unzureichend ermittelt und Art. 96 AuG verletzt.

3.3.3 Der Sachverhalt erweist sich auch in einem weiteren Punkt ebenfalls als nicht hinreichend abgeklärt.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Kinder der Beschwerdeführerin über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, weshalb eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht in Betracht komme. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass die Kinder in der Schweiz geboren sind, sie ihr Heimatland nie besucht haben und nicht ersichtlich sei, dass die zu diesem über ihre Staatsangehörigkeit hinaus eine engere Beziehung hätten und verlängerten ihre Aufenthaltsbewilligungen.

Bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert wurde und zu einem Dauerstatus geführt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass dem Betroffenen ein "faktisches" Anwesenheitsrecht zukommen könnte, das die Schweiz im Sinn eines Rechtsanspruchs zu verpflichten vermöchte, dem Betroffenen ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, welches ihm erlaubt, die für den Nachzug erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen (BGE 126 II 335, E. 2b/cc). Die Frage, ob vorliegend den Kindern der Beschwerdeführerin ein sogenanntes "faktisches" Anwesenheitsrecht zukommen könnte, liess die Vorinstanz unbeantwortet (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr 2C_725/2014, vom 23. Januar 2015, E. 5.2).

Im Falle der Bejahung eines gefestigten Anwesenheitsrechts der Kinder, könnte die Beschwerdeführerin allenfalls aus dem gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens einen potenziellen Bewilligungsanspruch ableiten (sogenannter "umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2).

3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt und das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen und zur abschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Ergänzung der Untersuchung wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Licht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Irak und mit Blick auf das Kindeswohl zu befinden haben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid betreffend die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.  

4.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013).

4.2 Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.3 Lic. iur. B verlangt in seiner Kostennote vom 20. Juli 2018 für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'641.- (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 135.30). Diese geltend gemachte Entschädigung erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen.

Damit wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

4.4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

5.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. März 2018 wird betreffend die Beschwerdeführerin aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'776.30 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …