{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00212_2018-05-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218248&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bddb2cf20da08480e286269bea33b5c6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.05.2018  VB.2018.00212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.05.2018  VB.2018.00212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.05.2018  VB.2018.00212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Familiennachzug) | Verweigerung eines nachtr\u00e4glichen Familiennachzugs. [Der Beschwerdef\u00fchrer lebte jahrelang getrennt von seiner hier lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, wof\u00fcr er Betreuungspflichten gegen\u00fcber seiner inzwischen verstorbenen Mutter verantwortlich macht.] Voraussetzungen f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug aus wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnden. Das mehrere Jahre versp\u00e4tete Nachzugsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers l\u00e4sst sich nicht schl\u00fcssig mit fehlenden Betreuungsalternativen f\u00fcr dessen pflegebed\u00fcrftige Mutter erkl\u00e4ren, ist doch davon auszugehen, dass mehrere seiner Geschwister sowie teilweise eine angestellte Drittperson die Betreuung h\u00e4tten dauerhaft \u00fcbernehmen k\u00f6nnen und mindestens zeitweise auch \u00fcbernommen haben. Damit sind keine zwingenden Gr\u00fcnde ersichtlich, die die jahrelange Trennung der Familie erfordert h\u00e4tten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef\u00fchrenden jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben.  Weder die Integrationserfolge der in der Schweiz lebenden Angeh\u00f6rigen, noch die grunds\u00e4tzliche Integrationsbereitschaft des Beschwerdef\u00fchrers verm\u00f6gen einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug zu begr\u00fcnden. Da die entgegenstehenden Interessen vorliegend bereits im Rahmen der wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnde f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug abzuw\u00e4gen sind, besteht auch kein Raum f\u00fcr eine H\u00e4rtefallbewilligung. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:59:34", "Checksum": "e2378702a8bfd6a63379c039ab14d15e"}