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VB.2018.00212
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung hat sich ergeben: I. Der 1985 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 22. Juli 2005 im gemeinsamen Heimatland die 1986 geborene und damals noch im Kanton D niedergelassene Landsfrau B (geborene E). Während B in die Schweiz zurückkehrte und seit August 2007 im Kanton Zürich lebt, verblieb A im Kosovo. Am 14. Mai 2011 wurde in der Schweiz der gemeinsame Sohn F geboren, welchem kurz darauf ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Der Sohn wächst seither bei seiner Mutter und getrennt von seinem im Kosovo verbliebenen Vater im Kanton Zürich auf. B ist derzeit schwanger und erwartet ihr zweites Kind im Sommer 2018. Am 14. März 2017 ersuchte A um Bewilligung seiner Einreise zum Verbleib bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Am 22. Mai 2017 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch ab, da die gesetzliche Nachzugsfrist nicht eingehalten und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich seien. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. März 2018 ab. III. Mit Beschwerde vom 11. April 2018 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei A im Rahmen eines Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von hier niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Sofern keine wichtigen familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Demnach gilt für die Ehegatten von hier bereits vor dem Eheschluss aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen Ausländern eine fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses bzw. ab Inkraftreten des AuG, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. Die nachfolgende Geburt eines gemeinsamen Kindes löst in Bezug auf den im Ausland verbliebenen Ehegatten keinen neuen Fristenlauf aus. Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, nehmen doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmenden Alter ab. Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen und noch nicht rechtskräftig]). 2.2 Der Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) heiratete am 22. Juli 2005 die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz bzw. im Kanton D niedergelassene Beschwerdeführerin Nr. 2 (nachfolgend Beschwerdeführerin). Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 3 AuG wurde die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG nicht bereits mit dem Eheschluss, sondern erst mit dem Inkrafttreten des AuG per 1. Januar 2008 ausgelöst und endete damit am 31. Dezember 2012. Das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. März 2017 erfolgte damit unbestrittenermassen um Jahre verspätet. Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. 3. 3.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt sodann in Betracht, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6). Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Letztlich ist aber immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Zu berücksichtigen ist hierbei neben dem Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie auch das bereits erwähnte öffentliche Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und an der Begrenzung der Zuwanderung. 3.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden war ein rechtzeitiger Nachzug des Beschwerdeführers nicht möglich, da dieser zunächst Betreuungsaufgaben in seiner Heimat habe wahrnehmen müssen. Demnach soll die Mutter des Beschwerdeführers im Januar 2006 einen Hirnschlag erlitten haben, weshalb sie bis zu ihrem Tod am 4. Dezember 2016 schwer behindert bzw. gelähmt gewesen sei und eine 24-Stunden-Betreuung benötigt habe. Die im Kosovo lebenden Schwestern des Beschwerdeführers hätten die Pflege der Mutter nicht dauerhaft wahrnehmen können, da sie bereits durch die Betreuung ihrer eigenen Kinder ausgelastet und physisch überfordert gewesen seien. Der Vater des Beschwerdeführers wiederum soll gesundheitlich angeschlagen gewesen sein und bis zu seinem Tod am 30. Oktober 2017 selbst immer mehr Pflege benötigt haben. 3.3 Aufgrund der Umstände erscheint jedoch wenig glaubhaft, dass keine tauglichen Alternativen für die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter bestanden. Wie die Beschwerdeführenden selbst einräumen, konnte und musste die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter zumindest zeitweise durch deren im Kosovo verbliebenen Töchter sichergestellt werden, welche diese Aufgabe offenkundig neben der Betreuung ihrer eigenen Kinder wahrnehmen konnten. Gemäss den eingereichten Auszügen aus dem kosovarischen Familienbüchlein waren die Kinder der im Kosovo verbliebenen Geschwister des Beschwerdeführers bei Ablauf der Nachzugsfrist überwiegend in einem Alter, in welchem eine ständige Betreuung nicht mehr erforderlich war. So waren Ende 2012 bei den drei im selben Ort wohnhaften Geschwistern alle Kinder zwischen 11 und 19 Jahre alt. Lediglich die vierte, etwas ausserhalb wohnende Schwester hatte bei Ablauf der Nachzugsfrist noch ein Kind im Vorschulalter. Zum Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs im März 2017 waren die meisten Kinder bereits volljährig. Die schulpflichtigen oder bereits volljährigen Kinder waren nicht mehr auf eine ständige Betreuung angewiesen. Überdies hätten gewisse Betreuungsaufgaben auch durch deren ältere Geschwister wahrgenommen werden können. Damit erscheint wenig glaubhaft, dass nicht wenigstens die im selben Ort lebenden Geschwister des Beschwerdeführers eine dauerhafte adäquate Versorgung der Mutter hätten sicherstellen können – sofern sie dies nicht bereits tatsächlich getan haben sollten. Eine der Schwestern des Beschwerdeführers wohnte überdies an derselben Strasse, an welcher sich auch die Geschäftsadresse des Ladens des Beschwerdeführers (und damit auch das Elternhaus) befand (vgl. hierzu auch E. 3.6 nachstehend). 3.4 Zudem wurde gemäss einem Bestätigungsschreiben vom 6. April 2018 eine Haushälterin für die Mutter angestellt, welche zumindest zwischen den Jahren 2009 bis 2016 diverse Aufgaben im Haushalt übernahm. Selbst wenn die Haushälterin gemäss eigenen Angaben hierbei gewisse (intime) Pflegeaufgaben nicht wahrgenommen haben will, zeigt deren (werk)tägliches Arbeitspensum von 4–5 Stunden doch auf, dass die Betreuung der Mutter zu einem erheblichen Teil durch Dritte sichergestellt werden konnte. 3.5 Der Beschwerdeführer hielt sich vor dem Tod seiner Mutter diverse Male besuchsweise in der Schweiz auf und musste während dieser Zeit Betreuungsalternativen für seine Mutter organisieren. Sodann war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach dem Schlaganfall seiner Mutter noch fast ein Jahr als angestellter Verkäufer im Geschäft seines Schwagers erwerbstätig und konnte sich auch während dieser Zeit nur eingeschränkt um die Pflege seiner Mutter kümmern, selbst wenn sein damaliger Arbeitgeber ihm hierfür notfalls auch kurzfristig freigab. Nach der Kündigung seiner Stelle als Verkäufer will sich der Beschwerdeführer bis Februar 2010 auf die Pflege seiner Mutter konzentriert haben. Wie er in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt finanziert hat, erscheint unklar. In den Akten findet sich hierzu lediglich der Hinweis, dass ihm sein in der Schweiz lebender Bruder und seine Ehefrau geholfen haben sollen. 3.6 Danach will der Beschwerdeführer im Untergeschoss des Elternhauses einen Laden eröffnet und zusätzlich als Fussballschiedsrichter gearbeitet haben. Aufgrund der Akten erscheint diesbezüglich ungewiss, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit seinen Eltern zusammengewohnt und im Untergeschoss des elterlichen Hauses seinen Laden eröffnet hat. So weicht die Geschäftsadresse seines Ladens ("G" bzw. "G" in H) von seiner Wohnadresse ("I" in H) ab. Da sich die beiden genannten Strassen kreuzen, könnten die diesbezüglichen Angaben aber zutreffen. Zudem hat sein Bruder in einer Verpflichtungserklärung vom 29. April 2009 die Hausnummer des Beschwerdeführers mit "I No. 01" angegeben, während die pflegebedürftige Mutter gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden und gemäss Totenschein vom 15. Dezember 2016 an der "I No. 02" wohnhaft war. Ungeachtet dieser allenfalls auflösbaren Unstimmigkeiten bestehen Zweifel, wie der Beschwerdeführer gleichzeitig die für seine Mutter angeblich notwendige Rundumbetreuung besorgt, sein eigenes Geschäft geführt und seinen eigenen Lebensunterhalt sichergestellt haben will. Sodann hätten die Kontrollbesuche bei seiner Mutter oder die auf Abruf geleistete Hilfestellungen des Beschwerdeführers gemäss Ausgeführtem grundsätzlich auch durch die weiteren in der Umgebung lebenden Geschwister oder Verwandten wahrgenommen werden können. 3.7 Gemäss Beschwerdeschrift soll der Vater des Beschwerdeführers zwar selbst gesundheitlich eingeschränkt, gleichwohl aber in der Lage gewesen sein, bei Bedarf Hilfe für seine pflegebedürftige Ehefrau (bzw. Mutter des Beschwerdeführers) zu organisieren. Diese Hilfe hätte grundsätzlich auch durch die in der Nähe wohnenden Schwestern des Beschwerdeführers geleistet werden können und erforderte kaum eine ständige Anwesenheit des Beschwerdeführers im elterlichen Haushalt. Die sich angeblich immer weiter steigernde Pflegebedürftigkeit des Vaters hat den Beschwerdeführer überdies nicht davon abgehalten, bereits kurz nach dem Tod seiner Mutter (und noch zu Lebzeiten seines Vaters) um Familiennachzug zu ersuchen. Auch dies legt nahe, dass im Kosovo Betreuungsalternativen (Geschwister, Drittpersonen) für die pflegebedürftigen Eltern des Beschwerdeführers bestanden und offenbar auch genutzt wurden. 3.8 Die Familie hätte sodann offenbar über die finanziellen Mittel verfügt, eine Fremdbetreuung der Mutter zu finanzieren, vermochte sie doch einerseits eine Haushälterin zu bezahlen und konnte sich andererseits der Beschwerdeführer zwischen Januar 2007 und Februar 2010 – allenfalls mit finanzieller Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders – eigenen Angaben zufolge ganz auf die Pflege seiner Mutter konzentrieren, ohne darüber hinaus in einem nennenswerten Umfang erwerbstätig zu sein. Entsprechende Pflegeangebote standen gemäss einem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 9. März 2017 zur medizinische Grundversorgung im Kosovo (abrufbar auf wwwsem.admin.ch) auch relativ kostengünstig (Vollzeitpflege zu Hause für monatlich zwischen EUR 600.- bis 800.-) zur Verfügung. Inwieweit im Kosovo damals geeignete staatliche oder private Pflegeeinrichtungen und Pflegefachpersonen zur Verfügung standen, kann angesichts der vorhandenen (und auch genutzten) innerfamiliären Pflegealternativen jedoch offenbleiben. 3.9 Damit lässt sich das mehrere Jahre verspätete Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers nicht schlüssig mit den fehlenden Betreuungsalternativen für dessen pflegebedürftige Mutter erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mehrere seiner Geschwister sowie teilweise eine angestellte Drittperson die Betreuung hätten dauerhaft übernehmen können und mindestens zeitweise auch übernommen haben. Es sind damit keine zwingenden Gründe ersichtlich, die die jahrelange Trennung der Familie erfordert hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben. 3.10 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, widerspricht das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung der Nachzugsvorschriften des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben – v. a. im Interesse einer frühzeitigen Integration der hier lebenden Ausländer und einer Steuerung der Zuwanderung – einzuschränken (vgl. BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Die Beschwerdeführenden können deshalb aus dem Recht auf Familienleben keine über Art. 43 in Verbindung mit Art. 47 AuG hinausgehenden Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Auch aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) lassen sich diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche ableiten, zumal das Kindswohl vorliegend angesichts der bereits seit vielen Jahren gelebten Trennung nicht gefährdet erscheint. 3.11 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin oder das gemeinsame Kind durch den vorliegenden Entscheid dazu gezwungen wären, in den Kosovo zurückzukehren. Das Familienleben kann wie bis anhin durch wechselseitige Besuche und über die Distanz gepflegt werden. Aufgrund der dargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf eine Familienzusammenführung verzichtet haben, weshalb ihnen zuzumuten ist, auch weiterhin gemäss dem von Ihnen selbst gewählten Familienmodell getrennt zu leben. Jedenfalls vermag ihr Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und der frühzeitigen Integration der hier lebenden Ausländer nicht mehr aufzuwiegen. 3.12 Die Integrationserfolge der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes, deren Verwurzelung in der Schweiz sowie deren allenfalls fehlenden Bezüge zur kosovarischen Heimat sind damit nicht massgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Nachzugsgesuchs. Ebensowenig reicht die grundsätzliche Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers für einen nachträglichen Familiennachzug aus, zumal dieser gegenwärtig unbestrittenermassen (noch) nicht in der Schweiz integriert ist. Dass sein hiesiger Aufenthalt die öffentliche Sicherheit der Schweiz nicht gefährden würde und er bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, vermag ebenfalls keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Nachzug bilden. Vielmehr entsprechen ein korrektes Legalverhalten, die grundsätzliche Integrationsbereitschaft und die Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben einem von jedem Ausländer zu erwartendem Verhalten (vgl. z. B. Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 [VIntA]), welches deshalb selbst bei einem fristgerechten Familiennachzug vorausgesetzt werden kann. 3.12.1 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebieten damit weder die privaten Interessen der Beschwerdeführenden noch die vorgebrachten Hinderungsgründe einen nachträglichen Nachzug des im Kosovo verbliebenen Beschwerdeführers und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint zulässig. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund und angesichts der dargelegten öffentlichen Interessen an einer frühzeitigen Integration sowie einer restriktiven Einwanderungspolitik auch verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Für die beantragte Prüfung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG besteht vorliegend kein Raum, sind doch die entgegenstehenden Interessen bereits im Rahmen der wichtigen familiären Gründe abzuwägen und bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was darüber hinaus einen Härtefall begründen könnte. Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist auch von der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung abzusehen. Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |