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Geschäftsnummer: VB.2018.00217  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.07.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.10.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Nichtübernahme der Kosten für die Zusatzversicherung; Auflage, eine günstige Wohnung zu suchen. Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als rechtmässig. Die Auflage ist jedoch insofern anzupassen, als dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit die Mietzinsrichtlinien angepasst hat und den maximalen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'500.- angehoben hat, weshalb die Beschwerdeführerin nun eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'500.- zu suchen hat (E. 3). Die Kosten der von der Beschwerdeführerin aufgrund ärztlicher Empfehlung in Anspruch genommenen Osteopathiebehandlungen werden durch eine weitere von der Beschwerdegegnerin übernommene Zusatzversicherung voll gedeckt, weshalb die streitige Zusatzversicherung für die Osteopathiebehandlungen nicht erforderlich ist. Dass eine Haushaltshilfe, welche ebenfalls durch die streitige Zusatzversicherung übernommen wird, aus medizinischer Sicht notwendig wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Arztzeugnissen nicht. Auch ist aus den dargelegten Umständen nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auf eine Haushaltshilfe angewiesen sein sollte. Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Prämien für die streitige Zusatzversicherung nicht übernommen hat, hat sie ihr Ermessen deshalb weder über- noch unterschritten noch missbraucht (E. 5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
BEWEISWÜRDIGUNG
ERMESSEN
KÜRZUNGSANDROHUNG
MIETKOSTEN
WOHNUNGSSUCHE
ZUMUTBARKEIT
ZUSATZVERSICHERUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 21 SHG
§ 17 SHV
§ 19a Abs. II VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00217

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, sowie ihr Sohn B, geb. 2003, werden seit Juni 2016 erneut von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 23. Dezember 2016 verfügte die Sozialarbeiterin des Sozialzentrums C, dass die Prämien sowie die Kostenbeteiligungen für die Zusatzversicherung D im Betrag von Fr. 25.60 ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden. Am 31. Mai 2017 verfügte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C, dass der Mietzins von Fr. 1'762.- brutto im Unterstützungsbudget von A längstens bis zum 31. März 2018 berücksichtigt werde. Gleichzeitig wurde A aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2017 eine günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'400.- brutto zu suchen. Sie wurde zudem aufgefordert, ihre Suchbemühungen monatlich gegenüber den Sozialen Diensten Zürich vorzulegen, erstmals per 31. Juli 2017. Im Weiteren wurde sie darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage der im Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. April 2018 gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG) auf monatlich Fr. 1'400.- brutto gekürzt werden könne.

B. Am 31. August 2017 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die gegen die Entscheide vom 23. Dezember 2016 sowie 31. Mai 2017 erhobenen Einsprachen ab.

II.  

Am 3. Oktober 2017 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen die beiden Entscheide der SEK vom 31. August 2017 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die weitere Übernahme der effektiven Mietkosten sowie der Kosten der Zusatzversicherung. Mit Beschluss vom 8. März 2018 wies der Bezirksrat Zürich beide Rekurse ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Mit innert angesetzter Nachfrist verbesserter Eingabe vom 11. April 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Der Bezirksrat verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 8. März 2018 am 3. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 unter Verweis auf die Entscheide der Sozialbehörde vom 31. August 2017 sowie den Beschluss des Bezirksrats vom 8. März 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Die Auflage, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen Zwischenentscheid dar, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wohn- und Schulwechsel hätte äusserst negative Auswirkungen insbesondere auf ihren Sohn, dem es nach vielen Jahren psychologischer Betreuung endlich gelungen sei, sich in das Klassenumfeld zu integrieren. Damit legt sie sinngemäss dar, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Durch Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin erst Gewissheit darüber, ob sie sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat sie es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 1.2).

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2).

1.3 Obwohl demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer unbestimmten Zeit. Es ist deshalb von einer vorliegend streitigen Mietzinsreduktion in der Höhe von Fr. 362.- bzw. Fr. 262.- pro Monat sowie Fr. 4'344.- bzw. Fr. 3'144.- pro Jahr auszugehen. Hinzu kommen die im Streit liegenden Kosten für die Zusatzversicherung von Fr. 25.60 im Monat bzw. Fr. 307.20 pro Jahr. Daraus resultiert ein Streitwert von Fr. 4'651.20 bzw. Fr. 3'451.20, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG) fällt.

2.  

2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.2 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Ok­tober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat am 1. März 2018 eine Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach seit 1. Juli 2018 für alle laufenden und neu zu entscheidenden Unterstützungsfälle Fr. 1'500.- pro Monat (Politik und Recht, Sozialbehörde, besucht am 3. Juli 2018). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03 Ziff. 2, Version vom 7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).

2.4 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig und zumutbar erweist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels bei überhöhten Wohnkosten wird ein strenger Massstab angelegt (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2). Der Umstand, sich im betreffenden Quartier gut aufgehoben zu fühlen, verleiht für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594, E. 3.4; VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es gebe für den vorgegebenen Mietzins weder auf Internet-Plattformen, noch bei Auschlagstafeln bei Grossverteilern Angebote. Ein erzwungener Wohn- und Schulwechsel würde sich äusserst negativ insbesondere auf ihren Sohn auswirken, dem es nach vielen Jahren psychologischer Betreuung endlich gelungen sei, sich in das Klassenumfeld zu integrieren. In den Akten findet sich ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F (Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psycho­therapie FMH) vom 30. Mai 2017. Er gibt an, aus psychiatrischer Sicht berge ein Wohnungswechsel nicht nur erhebliche Risiken in Bezug auf die Beschwerdeführerin, sondern insbesondere auch für das Wohl des von ihr alleinerzogenen Sohnes B. Der Sohn der Patientin sei minderjährig und habe mittlerweile nach anfänglich grossen Schwierigkeiten sehr gute Sozialkontakte in der unmittelbaren Nachbarschaft aufgebaut, das gleiche gelte für seine ihn betreuende Mutter. Aufgrund seiner adoleszent geprägten psychischen Schwierigkeiten benötige der Sohn spezifische Hilfe, die ihm durch das nähere soziale Umfeld und Fachtherapeuten zuteilwerde. Würde B aus der gewohnten Umgebung herausgerissen, werde dies voraussehbar eine erneute Verschlechterung und einen Rückfall in alte Verhaltensmuster nach sich ziehen. In der jetzigen Nachbarschaft sei B hingegen sehr gut integriert, eine Nachbarin werde von ihm als eine enge Verwandte bzw. Tante wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin sei im Elternrat seiner Schule aktiv und diese Rolle ermögliche es ihr, in einer nicht immer einfachen schulischen Umgebung die Bedürfnisse von B gegenüber der Lehrerschaft zu artikulieren. Ein geplanter Umzug, selbst wenn es nur in die Nähe wäre, würde zu diesem Zeitpunkt sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Sohn eine psychische Überforderung darstellen, mit der Gefahr einer massiven Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die Patientin sei mit der täglichen Haushaltsarbeit und den Erziehungsaufgaben voll ausgelastet und schon alleine die Planung eines Umzugs würde sie überfordern und aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Dekompensation nicht nur der Patientin, sondern des gesamten Haushalts führen. Die Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr (d. h. 2016) gezeigt, dass sie in der Lage sei, einen qualifizierten Job, sofern sie einen solchen erhalte, aufzuführen.

3.2 Die Mietzinskosten von Fr. 1'762.- übersteigen den Maximalmietzins der Richtlinie deutlich. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Erstgespräch vom 1. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Mietzinsreduktion gestellt würde. Sie wusste somit bereits beinahe ein Jahr vor der angefochtenen Verfügung, dass sie sich eine günstigere Wohnung suchen muss, und hatte somit genügend Zeit, sich und ihren Sohn darauf vorzubereiten und schon vorab nach einer günstigeren Wohnung zu suchen. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt ist, dass sie aus Sicht der Sozialhilfe in einer zu teuren Wohnung lebt, wurde ihr die wirtschaftliche Hilfe doch bereits bei früherer Unterstützung (2004) deswegen gekürzt.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem bereits 14-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, nach einem Wegzug weiterhin Kontakt zu seinem gewohnten sozialen Umfeld und den Fachtherapeuten zu halten, welche ihm bei seinen psychischen Schwierigkeiten helfen. So ist er doch bereits in einem Alter, in welchem eine gewisse Selbständigkeit wie das alleinige Aufsuchen von Bekannten und Ärzten vorausgesetzt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass er hierzu nicht in der Lage wäre, finden sich weder in den Akten noch in den Eingaben der Beschwerdeführerin. Selbst wenn der Sohn der Beschwerdeführerin infolge eines neuen Wohnsitzes die Schule wechseln müsste, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auch mit den neuen Lehrern über die Bedürfnisse von B austauschen könnte. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin auch in einer neuen Schule dem Elternrat anschliessen könnte. Würde B aus der gewohnten Umgebung herausgerissen, würde dies laut Arztzeugnis voraussehbar eine erneute Verschlechterung und einen Rückfall in alte Verhaltensmuster nach sich ziehen. Worin diese Verhaltensmuster bestanden oder inwiefern eine Verschlechterung stattfinden würde, bleibt indes unklar. Jedenfalls könnte der Sohn mithilfe der Fachtherapeuten auf einen Wohnungswechsel schonungsvoll vorbereitet und währenddessen und nachher betreut werden, um einem Rückfall bzw. einer Verschlechterung vorzubeugen. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass eine gewisse Härte aufgrund des Umzugs hinzunehmen ist.

Das Arztzeugnis ist sodann nicht schlüssig und nachvollziehbar in Bezug auf die psychische Überforderung der Beschwerdeführerin durch einen Umzug, bescheinigt der Arzt doch gleichzeitig, dass die Beschwerdeführerin fähig sei, einen qualifizierten Job auszuführen. In den Akten finden sich zudem Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich umfangreich ehrenamtlich zu betätigen. Dass ein Wohnungswechsel für die Mehrheit der Personen belastend und anstrengend ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und genügt für die Begründung der Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels bei Weitem nicht. Aus dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis geht nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Belastung bei der Suche nach einer Wohnung eingeschränkt und ein allfälliger Umzug nicht zu bewältigen sein sollte, zumal sie bei der Wohnungssuche zusätzlich Hilfe erhält. So haben die Sozialhilfeorgane die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger aktiv bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 4.5).

Das Gericht kann in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGr, 30. März 2015, 4A_491/2014, E. 2.5.1, mit weiteren Hinweisen). Um eine unvoreingenommene und fachlich fundierte Beurteilung der von ihrem behandelnden Facharzt Dr. med. F gegenüber der Vorinstanz geäusserten Bedenken der medizinischen und sozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin erwirken zu können, beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens, bis ein Vertrauensarzt der Stadt Zürich ihre krankheitsrelevanten Fakten schildern kann. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin seit Langem bewusst war, dass sie in einer zu teuren Wohnung lebt, der Sohn bereits 14 Jahre alt ist und sich die Beschwerdeführerin auch in einem erheblichen Umfang ehrenamtlich betätigen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein weiteres Arztgutachten diese Indizien entkräften und den vorliegenden Entscheid beeinflussen könnte. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens ist daher abzuweisen.

3.3 Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, es gebe keine Wohnungsangebote für den von der Sozialbehörde vorgegebenen Mietzins, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinsrichtlinien angepasst und den maximalen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'500.- angehoben hat (vgl. E. 2.3). Dennoch trifft es zu, dass die Suche nach einer Wohngelegenheit mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung sind jedoch zumutbar und daher in Kauf zu nehmen (VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594, E. 3.5; VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 5.2; VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343, E. 3.1). Die Weisung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3.4 Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine besonderen Umstände vorlägen, um der Beschwerdeführerin dauerhaft einen überhöhten Mietzins zu finanzieren, nicht zu beanstanden. Sie ist jedoch insofern anzupassen, als dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anpassung der Mietzinsrichtlinien eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'500.- brutto zu suchen hat. Die Auflage, eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'400.- bzw. neu Fr. 1'500.- für einen Zweipersonenhaushalt zu suchen, ist zu bestätigen.

4.  

4.1 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Ablauf der Frist zur Wohnungssuche, nicht automatisch die Wohnkosten im Unterstützungsbudget auf Fr. 1'500.- gekürzt werden können. Der Erlass einer separaten Verfügung betreffend Wohnkostenkürzung kann nicht mit der zeitlichen Limitierung der Übernahme der bisherigen Wohnkosten umgangen werden. Die allfällige Wohnkostenkürzung ist vielmehr im Rahmen einer neuen Verfügung, die bei weisungswidrigem Verhalten nach Fristablauf ergeht, anzuordnen (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 4.1).

Die von der SEK angesetzte zeitliche Limite vom 31. Dezember 2017 und Kürzung per 1. April 2018 ist zufolge des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Unter Rücksichtnahme auf die geltend gemachte psychische Belastbarkeit der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes ist den beiden eine grosszügigere Frist einzuräumen, um sich falls nötig auf einen Umzug vorbereiten zu können. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung bis 31. Januar 2019 anzusetzen. Die Kürzungsandrohung, wie sie bereits erstinstanzlich ausgesprochen wurde, bleibt als solche bestehen.

4.2 Um eine günstigere Wohnung zu finden, ist es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin selbst aktiv wird. Allerdings kann sie sich bei Vorgehensschwierigkeiten an die Sozialbehörde wenden, die sie bei der Suche zu unterstützen hat (BGr, 31. August 2015, 8D_1/2015, E. 5.4.2). Misslingt die Suche nach einer günstigeren Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender Bemühungen, so sind auch überhöhte Wohnungskosten zu übernehmen (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 4.1).

5.  

5.1 Prämien für Zusatzversicherungen werden grundsätzlich von der Sozialhilfe nicht übernommen (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00204, E. 4.2). Gemäss Kap. C.1–8 der SKOS-Richtlinien sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, dann zu übernehmen, wenn sie im konkreten Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind. Die Prämien für einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz sind zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien. Die Prämien oder Behandlungskosten, beispielsweise im Bereich der Komplementär- oder Alternativmedizin, können in begründeten Fällen übernommen werden. Der Entscheid, ob die Leistungen, welche übernommen werden sollen, sinnvoll und nutzbringend sind, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder Unterschreitung, einen Missbrauch des Ermessensspielraums sowie auf eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. auch VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181, E. 3.5; VGr, 29. Januar 2008, VB.2007.00515, E. 2; 3.4).

5.2 Die Beschwerdeführerin nimmt laut eigenen Angaben aufgrund ärztlicher Empfehlungen regelmässig alternativmedizinische Osteopathiebehandlungen in Anspruch. Die genutzten Zusatzleistungen seien für die Osteopathie und die Spitex, wobei ihr die Spitex nicht nur Haushaltshilfe, sondern auch eine seelische Unterstützung und Support biete. Für die Osteopathie decke die Zusatzversicherung D die Hälfte der Kosten und die Zusatzversicherung G decke die andere Hälfte. Auch für die Spitex decke D die Hälfte der Kosten und die Zusatzversicherung H decke die andere Hälfte.

5.3 Mit Entscheid der Sozialarbeiterin vom 23. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin ausnahmsweise die Übernahme der Kosten für die Zusatzversicherung G gewährt, für die Zusatzversicherung D hingegen verweigert (vgl. I.A.). Von der Zusatzversicherung G besteht eine volle Deckung für ambulante komplementärmedizinische Therapiebehandlungen bei von der Krankenkasse I anerkannten Therapeuten. Für die Osteopathiebehandlungen besteht somit eine volle Deckung der Kosten durch die von der Beschwerdegegnerin übernommene Zusatzversicherung. Aufgrund der Osteopathiebehandlungen ist daher keine weitere Zusatzversicherung indiziert. Die Zusatzversicherung H, welche von der Beschwerdeführerin selbst finanziert wird, gewährt die gleichen Leistungen für Haushaltshilfen wie die Zusatzversicherung D. Aus den vorliegenden Arztzeugnissen ergibt sich nicht, dass die Haushaltshilfe medizinisch notwendig wäre. Das Arztzeugnis vom 30. Mai 2017 hält zwar fest, dass die Beschwerdeführerin mit der täglichen Haushaltsarbeit und den Erziehungsaufgaben voll ausgelastet sei, aber nicht, dass sie dabei zusätzlich Hilfe benötige. Zusätzlich hält das ärztliche Zeugnis fest, dass die Suche nach einer Arbeitsstelle, bei der die Beschwerdeführerin Beruf, Erziehung und Haushalt unter einen Hut bringen kann, erste Priorität habe. Da es somit aus medizinischer Sicht vertretbar und zumutbar scheint und es sich die Beschwerdeführerin auch zutraut, neben Erziehung und Haushalt noch einer Arbeit nachzugehen, und sie sich schon jetzt in grossem Umfang ehrenamtlich betätigt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen sein sollte, zumal dem bereits 14-jährigen Sohn durchaus zugemutet werden kann, seine Mutter im Haushalt ein wenig zu unterstützen. Ebenso wenig lässt sich aus der Tatsache, dass die Spitex eine seelische Unterstützung für die Beschwerdeführerin ist, auf die Notwendigkeit der Zusatzversicherung D schliessen. Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Prämien für die Zusatzversicherung D nicht übernommen hat, hat sie ihr Ermessen somit weder über- noch unterschritten noch missbraucht.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 31. Januar 2019 angesetzt, um eine neue Wohnung (monatlicher Mietzins von 1'500.- brutto für einen Zweipersonenhaushalt) zu suchen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …