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Geschäftsnummer: VB.2018.00218  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf)


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des straffällig gewordenen, überwiegend erwerbslosen und sozialhilfeabhängigen deutschen Beschwerdeführers wurde wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft widerrufen. Inwiefern der Beschwerdeführer hierbei infolge krankheits- oder unfallbedingter Einschränkungen arbeitsunfähig oder nicht vermittelbar gewesen war, spielt freizügigkeitsrechtlich keine Rolle, da ein Widerruf grundsätzlich auch bei längerer krankheitsbedingter Stellenlosigkeit zufolge Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft möglich ist. Sodann ist die jahrelange Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig mit dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärbar, eine Bewilligungsverweigerung verhältnismässig und eine Reintegration in Deutschland zumutbar.

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMERBEGRIFF
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT
ARBEITSLOSIGKEIT
AUFENTHALTSZWECK
DEUTSCHLAND
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEBETRUG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 33 Abs. II AuG
Art. 62 Abs. I lit. d AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 4 FZA
Art. 12 FZA
Art. 22 FZA
Art. 2 Anhang I FZA
Art. 2 Abs. I Anhang I FZA
Art. 4 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. I Anhang I FZA
Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA
Art. 5 VEP
Art. 16 VEP
Art. 18 Abs. II VEP
Art. 20 VEP
Art. 23 Abs. I VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00218

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,   

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Widerruf),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der deutsche Staatsangehörige A reiste am 31. März 2008 zu Erwerbszwecken in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen Regelungen zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 27. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche nach Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags am 25. August 2014 bis zum 31. Oktober 2018 verlängert wurde.

Ab Juni 2011 war A überwiegend erwerbslos und von der Sozialhilfe abhängig. Da er gegenüber den Sozialen Dienste der Stadt B seine Einkünfte aus der Untervermietung seiner Wohnung über die Internetplattform www. … in Höhe von Fr. … nicht deklariert hatte, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 10. April 2014 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Darüber hinaus ist er verschuldet und hat gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts … vom 9. Februar 2018 offene Verlustscheine und Betreibungen.

Wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit widerrief das Migrationsamt am 27. Juni 2017 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August 2017.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. März 2018 ab. Zugleich verweigerte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2018 an.

Zwischenzeitlich hatten sich die aufgelaufenen Unterstützungsleistungen (exklusive Krankenkassenprämien) auf Fr. 147'750.40 erhöht (Stand 14. Februar 2018).

III.  

Mit Beschwerde vom 12. April 2018 (Datum Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen.

Da aufgrund der Beschwerdebegründung unklar erschien, ob sich die Beschwerde lediglich gegen die angesetzte Ausreisefrist oder auch gegen den Bewilligungswiderruf als solchen richtete, wurde mit Präsidialverfügung vom 17. April 2018 Nachfrist für eine entsprechende Klarstellung bzw. die Einreichung einer in diesem Sinn verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt. Mit Eingabe vom 26. April 2018 stellte A klar, dass sich seine Beschwerde nicht nur auf die Verlängerung seiner Ausreisefrist, sondern auch auf die "Verlängerung" seiner Aufenthaltsbewilligung beziehe.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahme­staats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach auto­matisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person jedoch, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. No­vember 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeits­abkom­men, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.7).

2.4 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sodann widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VEP ist somit auch bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person seit mehr als 18 bzw. 24 Monaten (bzw. 6 Monate bei vorangegangenen Dienstverhältnissen von unter einem Jahr) stellenlos ist und sich unter anderem nicht selbst finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach Art. 4 Anhang I FZA infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bestehen (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.9).

3.  

3.1 Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen. Jedoch war er seit April 2015 nicht mehr auf den ersten Arbeitsmarkt tätig und hat trotz angeblich zahlreicher (nicht dokumentierter) Bewerbungen nunmehr seit über drei Jahren keine neue Arbeitsstelle gefunden. In seiner Beschwerdeschrift vom 11. April 2018 bezeichnet er seine Stellensuche selbst als aussichtslos. Aufgrund der langen Dauer seiner Erwerbslosigkeit hat er im Sinn der zitierten Praxis unabhängig von den Gründen für seine Stellenlosigkeit und der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen auf dem zweiten Arbeitsmarkt seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Regelung verloren, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 Abs. 1 VEP zu Recht widerrufen wurde. Inwiefern der Beschwerdeführer hierbei infolge krankheits- oder unfallbedingter Einschränkungen arbeitsunfähig oder nicht vermittelbar gewesen war, spielt freizügigkeitsrechtlich keine Rolle, da ein Widerruf auch bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit von mehr als 18 bzw. 24 Monaten möglich ist und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 4 Anhang I FZA weder behauptet noch belegt wird. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nie in einem (ununterbrochenen) Dienstverhältnis von mehr als einem Jahr stand, ist seine Arbeitnehmerstellung sogar bereits nach 6 Monaten Erwerbslosigkeit entfallen. Angesichts der ohnehin eingebüssten Arbeitnehmerstellung kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unfreiwillig arbeitslos geworden ist, nachdem seine letzte Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt im gegenseitigen Einvernehmen mittels Aufhebungsvertrag vom 24. Februar 2015 beendet worden war.

3.2 Ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger oder zur Stellensuche scheitert sodann bereits an seinen fehlenden finanziellen Mitteln zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts und seiner Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; Art. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP).

Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers.

4.  

Sodann kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt auch nicht auf die Regelungen des AuG oder eine staatsvertragliche Grundlage ausserhalb des FZA stützen:

4.1 Sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach der für deutsche Staatsangehörige anwendbaren Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953 in Verbindung mit Art. 5 VEP entfällt ein weiterer Aufenthaltsanspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4).

4.2 Gemäss bereits Ausgeführtem wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt (freizügigkeitsrechtlich) zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet. Infolge seines Stellenverlusts und seiner jahrelangen Erwerbs­losigkeit ist der Zweck seines Aufenthalts entfallen und seine Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 VEP widerrufen bzw. muss nicht mehr verlängert werden (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 6.1).

4.3 Überdies ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ein Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit möglich, sofern der Widerruf angesichts der persönlichen Verhältnisse und der bisherigen Aufenthaltsdauer des betroffenen Ausländers, dessen Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit sowie des Umfangs und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs verhältnismässig erscheint und auch inskünftig nicht mit einer Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen ist (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5).

Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren und in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen, ohne dass eine Loslösung von der Sozialhilfe absehbar ist. Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs würden sogar den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und sind damit erst recht geeignet, den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen (vgl. BGr, 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.3; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2). Sodann erfolgte der bisherige Sozialhilfebezug auch grösstenteils schuldhaft: Der Beschwerdeführer war gemäss den in den vorinstanzlichen Akten liegenden Arztzeugnissen zwischen dem 27. Dezember 2017 und dem 26. März 2018 überwiegend krankgeschrieben oder hospitalisiert. Weiter war er vom 20. Mai 2015 bis zum 19. Juli 2015 nach einem operativen Eingriff ganz oder teilweise krankgeschrieben und vom 8. bis zum 11. Dezember 2016 arbeitsunfähig. Ferner liegen ältere ärztliche Zeugnisse in den Akten, wonach er vom 16. September 2010 bis zum 14. November 2010 sowie vom 16. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 ganz oder teilweise arbeitsunfähig war. Eine darüberhinausgehende gesundheitsbedingte Verhinderung an der Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ist weder substanziiert behauptet, noch nachgewiesen worden. Insbesondere belegen auch die vor Vorinstanz eingereichten Bestätigungen über physiotherapeutische Behandlungen in Zusammenhang mit einer Knieoperation sowie die Diagnosen bezüglich einer entzündlichen Darmerkrankung (Colitis Ulcerosa) und einer Nasenbeinfraktur keine darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig und gemäss einer Stellungnahme des für ihn zuständigen Sozialzentrums vom 8. August 2016 (überwiegend) arbeitsfähig. Ebenso wenig ist die angeblich intensive Stellensuche des Beschwerdeführers belegt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss einer Stellungnahme vom 29. Januar 2018 seine Bewerbungen "überwiegend als PDF" versandt haben will und damit entgegen seiner Darstellung entsprechend (durch Vorlage entsprechender E-Mail-Korrespondenz) belegen können müsste. Die jahrelange Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers lässt sich damit nicht schlüssig mit dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich nicht hinreichend um einen existenzsichernden Erwerb bemüht hat.

4.4 Mangels überdurchschnittlicher Integration und aufgrund fehlender enger Familienangehöriger in der Schweiz kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) berufen. Trotz seiner rund 10-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ist der verschuldete und straffällig gewordene Beschwerdeführer hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration in Deutschland nicht mehr zuzumuten wäre, zumal die dortigen Lebensumstände weitgehend mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Auch eine adäquate medizinische Versorgung ist in Deutschland gewährleistet, weshalb er seine Kniebeschwerden, seine Darmerkrankung und seine Nasenbeinfraktur auch ohne Weiteres in seinem Heimatland (nach-)behandeln kann. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. auch Art. 20 VEP) wird weder substanziiert geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich.

4.5 Damit erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. d und e AuG bzw. Art. 23 VEP gesetzt, womit er seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA, noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung, noch auf die innerstaatlichen Bestimmungen des AuG stützen kann.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Sodann hat die Vorinstanz aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers auch zu Recht keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …