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VB.2018.00221
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1977, Staatsangehöriger der Republik Serbien, reiste am 7. November 1995 rechtswidrig in die Schweiz ein. Am 13. November 1995 stellte er ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 4. April 1996 abgewiesen und A wurde zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Juli 1996 angesetzt. Am 7. März 1997 heiratete A die in der Schweiz niedergelassene französische Bürgerin D, geboren 1976. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 1. Juni 2000 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt. Die Ehe wurde am 4. September 2006 geschieden. D und E wurden am 17. Mai 2011 eingebürgert. Am 15. August 2008 heiratete A die kosovarische Staatsangehörige F. A wurde am 19. Dezember 2012 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem sein Gesuch um Familiennachzug gutgeheissen worden war, reisten am 22. Februar 2013 die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Kinder in die Schweiz ein. Im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen erhielten F eine Aufenthalts- und die beiden Töchter eine Niederlassungsbewilligung. Der am 17. Februar 2015 geborenen dritten Tochter wurde ebenfalls die Niederlassungsbewilligung erteilt. B. A ist in der Schweiz straffällig geworden: - Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. Juni 1995 wurde A des Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) für schuldig befunden. Er wurde bedingt mit 14 Tagen Gefängnis bestraft (Probezeit zwei Jahre). - Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. Januar 1996 wurde er des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Übertretung des BetmG sowie des Vergehens gegen das ANAG schuldig gesprochen. Er wurde bedingt mit 90 Tagen Gefängnis bestraft (Probezeit drei Jahre). Die Probezeit der Vorstrafe wurde um ein Jahr verlängert. - Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 1998 wurde er der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt (Probezeit vier Jahre). Die bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen der beiden Vorstrafen wurden widerrufen und für vollziehbar erklärt. - Mit Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 30. November 2008 wurde er wegen der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'300.- bestraft. Ferner wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.- verurteilt (Probezeit zwei Jahre). - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2009 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. A wurde mit einer Busse von Fr. 1'200.- bestraft. Darüber hinaus wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- verurteilt (Probezeit drei Jahre). Die mit Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 30. April 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen. - Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Oktober 2015 wurde A wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Ferner wurde eine stationäre sucht- und psychotherapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2009 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe wurde widerrufen. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und wies ihn an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, sobald er aus dem Massnahmen- bzw. Strafvollzug entlassen worden sei. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Februar 2018 ab. III. Am 16. April 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Februar 2018 sei aufzuheben, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten und er sei stattdessen lediglich zu verwarnen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und erst wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen für seine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 f. StGB gegeben seien. Subeventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt C sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Aufgrund der gegenüber dem Kanton Zürich bestehenden Schulden wurde von A ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht geleistet wurde. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) verletzt. Eine Niederlassungsbewilligung könne nicht entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen habe. 2.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1; BGr, 21. Dezember 2016, 2C_1103/2015, E. 4.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2015 mit sieben Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 StGB belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. 2.3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 63 Abs. 3 AuG). Diese zuletzt genannte Bestimmung ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Die vorliegend zur Diskussion stehende Freiheitsstrafe sowie die gestützt auf Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 StGB angeordnete Massnahme wurden jedoch am 7. Oktober 2015, also rund ein Jahr zuvor ausgesprochen. Die Vorinstanz hat infolgedessen richtig erkannt, dass Art. 63 Abs. 3 AuG vorliegend nicht anwendbar ist (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 6.2). Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 3. 3.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verkannt, dass auf den Beschwerdeführer das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden sei. Als europäischer Familienangehöriger seiner Tochter E habe er ein Bleiberecht. Eine Wegweisung käme nur infrage, wenn der Beschwerdeführer eine gegenwärtige und hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. 3.2 Ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seiner Tochter E, die französisch-schweizerische Doppelbürgerin ist, auf das FZA berufen kann, braucht nicht näher geprüft zu werden. Denn dies vermöchte – wie sich sogleich zeigt – am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Grundlage für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung bilden auch dann die Bestimmungen des Ausländergesetzes, wenn das Freizügigkeitsabkommen anwendbar ist. Denn diese Bewilligungsart ist durch das Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und wird nach Massgabe des nationalen Rechts erteilt (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]; BGr, 21. Dezember 2016, 2C_1103/2015, E. 4.1). Eine strafrechtliche Verurteilung darf indes nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGr, 6. Juni 2011, 2C_903/2010, E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 137 II 233]; BGE 136 II 5 E. 4.2 [je mit Hinweisen]; BGr. 21. Dezember 2016, 2C_1103/2015, E. 4.3.1). Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (BGr, 2C_1032/2016, 9. Mai 2017, E. 5.1; BGr, 2. Juli 2015, 2C_406/2014, E. 2.3 und 4.2; BGr, 17. Juni 2009, 2C_15/2009, E. 4.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1 mit Hinweisen; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 2.2.2; BGr, 2. Juli 2015, 2C_406/2014, E. 4.2). Als schwerwiegend gelten gemäss Bundesgericht Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der Drogenhandel und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 2.2.2; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.3). In diesem Sinn stellt der Betäubungsmittelhandel gemäss Bundesgericht eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA dar. Angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können Betäubungsmitteldelikte im Bereich der Freizügigkeitsrechte deshalb eine Wegweisung rechtfertigen (BGr, 9. Mai 2017, 2C_1032/2016, E. 5.1; BGr, 18. März 2015, 2C_843/2014, E. 4.3; vgl. auch Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09 Tsakouridis, Slg. 2010 I-11979 Randnr. 46 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde schon kurz nach seiner Einreise ein erstes Mal straffällig und erwirkte in insgesamt sechs Straferkenntnissen gesamthaft 99 Monate und 14 Tage Freiheitsstrafe, Geldstrafen von insgesamt 70 Tagessätzen und Fr. 3'000.- Busse. Unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors für Geldstrafen von einem Tag Freiheitsstrafe pro Tagessatz (Art. 36 Abs. 1 StGB) entspricht dies – ohne Umrechnung der Busse – gesamthaft acht Jahren, fünf Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe. Die Straferkenntnisse betreffen im Wesentlichen Betäubungsmittel- sowie Strassenverkehrsdelikte. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Oktober 2015 wegen Verbrechen im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, weil er aufgrund der gehandelten Menge Amphetamin die Gesundheit vieler Menschen massiv in Gefahr gebracht hatte. Dieses Urteil gründet im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Zwischen 2009 und dem 12. März 2013 bezog der Beschwerdeführer mehrfach Amphetamingemisch im Land G und führte dieses in die Schweiz ein bzw. liess es durch Dritte in die Schweiz einführen. Insgesamt erwarb er 90 Kilogramm Amphetamingemisch, wovon er rund 60 Kilogramm weiterveräussern konnte. Aufgrund der ermittelten Reinheitsgrade betrug die Menge an reinem Amphetamin, das der Beschwerdeführer erworben hatte, 20 Kilogramm. Laut dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Dezember 2015 bemühte sich der Beschwerdeführer aktiv um den Abschluss von Drogengeschäften und war auch bestrebt, jeweils grössere Mengen des Amphetamingemischs zu verkaufen. So handelte es sich nicht nur um einzelne wenige Drogengeschäfte, sondern um mindestens sechs Einfuhren aus dem Land G sowie diverse Drogenverkäufe in der Schweiz, welche über einen langen Zeitraum zwischen dem Jahr 2009 und dem 12. März 2013 getätigt worden sind. Die hierarchische Stellung des Beschwerdeführers siedelte das Bezirksgericht Bülach im oberen Bereich an. Es erkannte, dass der Beschwerdeführer einen Gewinn von mindestens Fr. 60'000.- erwirtschaftete. Im Ergebnis ging das Bezirksgericht Bülach von einem schweren bis sehr schweren objektiven Verschulden aus. In subjektiver Hinsicht berücksichtigte es insbesondere, dass der Beschwerdeführer den erzielten Gewinn nicht in den Lebensunterhalt seiner Familie investierte, sondern damit seinen ausschweifenden Lebensstil finanzierte. So gestand er, von Februar 2012 bis März 2013 selber täglich Amphetamingemisch konsumiert zu haben. Dass der Beschwerdeführer teilweise aus einem Suchtzustand heraus handelte und viel Geld benötigte, um seine Spiel- und Drogensucht zu befriedigen, ändert gemäss dem Bezirksgericht Bülach nichts daran, dass er sein Einkommen auch auf legale Weise hätte erwerben können. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine Berufsausbildung. Doch fand er immer wieder temporäre Arbeitsstellen, bei welchen er nach eigenen Angaben teilweise sehr gut verdiente. Das Bezirksgericht Bülach kam zum Schluss, dass er ohne Notlage bzw. aus rein finanziellen Motiven handelte. Das subjektive Verschulden stufte es aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers als mittelschwer ein. Insgesamt delinquierte der Beschwerdeführer während rund acht Jahren, wovon er sich während fünf Jahren aktiv am Drogenhandel beteiligte. Die beurteilten Straftaten verübte er überwiegend während noch laufender Probezeit. Die ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen konnten den Beschwerdeführer folglich nicht dazu veranlassen, sein Verhalten zu ändern. Das lässt auf eine hohe Rückfallgefahr schliessen. 3.4 Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, verfängt nicht. Unerheblich ist insbesondere, wie er sich während des Massnahmenvollzugs verhalten hat bzw. verhält. Therapie- und Vollzugsberichte können für die Beurteilung einer Rückfallgefahr zwar als Indiz herangezogen werden. Sie sind jedoch nicht hauptsächlich ausschlaggebend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich wohl verhält (vgl. in Bezug auf das Verhalten während des Strafvollzugs BGE 139 II 121 E. 5.5.2; BGr. 9. Mai 2017, 2C_1032/2016, E. 6.3). Dem Wohlverhalten im Vollzug kommt daher nur geringe Bedeutung zu, zumal eine gute Führung angesichts der verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulässt (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre aktiv im Drogenhandel tätig war. Die entsprechende Rechtsgutsverletzung wiegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schwer. Umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen (vgl. vorne, E. 3.2). Im Übrigen erhöht auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er über keine Berufsausbildung verfügt, die Gefahr, dass er erneut versucht, sich mit Drogenhandel finanziell besserzustellen. Daran vermag auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Arbeitsvertrag und die mit dem zukünftigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers vereinbarte Lohnabtretung vorerst nichts zu ändern. Denn aus dem Arbeitsvertrag geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis auf einen Einsatz von drei Monaten befristet ist. Insgesamt ist von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Soweit Art. 5 Anhang I FZA vorliegend überhaupt anwendbar ist (vgl. vorne, E. 3.2), steht diese Bestimmung dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung somit nicht entgegen. 4. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, hat dies nicht zwingend einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR.101]; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf der Bewilligung einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt also, dass die sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abgewogen werden. Dabei müssen Letztere in dem Sinn überwiegen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) entspricht weitgehend jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Prüfung kann daher in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 28. Mai 2014, 2C_245/2014, E. 2.3.3). Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten
Bestimmungen sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene und das im entsprechenden Zeitraum gezeigte
Verhalten, der Grad seiner Integration bzw. die bisherige Anwesenheitsdauer
sowie die Auswirkungen auf die primär betroffene Person und 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem sehr grossen sicherheitspolitischen Interesse an seiner Fernhaltung aus. Das Bezirksgericht Bülach habe mit dem Urteil vom 7. Oktober 2015 den Vollzug der Freiheitsstrafe gerade auch zugunsten einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 59 und Art. 50 (recte: 60) StGB angeordnet. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erst recht eine Wegweisung sei gerade mit dieser stationären Therapie nicht zu vereinbaren. Nach zwei Jahren erfolgreicher Therapie könne nicht mehr von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgegangen werden. Das aktuelle Fernhalteinteresse sei daher deutlich kleiner geworden. Noch geringer werde das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der späteren Entlassung aus der stationären Massnahme sein, da die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme ja gerade nur dann infrage komme, wenn keine ernsthafte Gefahr mehr für Delikte bestehe. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die vom Strafgericht angeordnete stationäre Massnahme schon als solche einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG setzt. Den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in der Folge deshalb als unverhältnismässig zu bezeichnen, weil die stationäre Massnahme angeordnet wurde und auch tatsächlich vollzogen wird, erscheint sinnwidrig. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Massnahmenvollzugs wohlverhält, kann ferner nicht ohne Weiteres auf sein zukünftiges Verhalten geschlossen werden (vgl. vorne, E. 3.3 i.f. und 3.4). 4.3 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dieses Strafmass liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. vorne, E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indiziert schon allein ein solches Strafmass ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (vgl. BGr, 21. Dezember 2016, 2C_1103/2015, E. 5.3, bzgl. einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren). 4.4 In einem zweiten Schritt sind die übrigen Umstände zu würdigen, die mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das letztlich massgebende migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). 4.4.1 Verschuldenserhöhend ist die Anzahl und Frequenz der Delikte zu werten. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.; BGr, 21. Dezember 2016, 2C_1103/2015, E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist über einen Zeitraum von 23 Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, was zu sechs Verurteilungen geführt hat. Die Verurteilungen haben im Juni 1995 begonnen, als der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das ANAG verurteilt wurde. Im Januar 1996 folgte die Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, der mehrfachen Übertretung des BetmG sowie des Vergehens gegen das ANAG. Im Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Im November 2008 wurde er verurteilt wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Im November 2009 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG verurteilt. Und im Oktober 2015 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG für schuldig befunden. Im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Straftat ist zu berücksichtigen, dass sich die strafbare Handlung über rund vier Jahre hingezogen hatte. Vor diesem Hintergrund besteht ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu beenden. 4.4.2 Die ersten Straftaten verübte der Beschwerdeführer zwar als junger Erwachsener (im Alter von 18 bis 21 Jahren). Bei den das vorliegende Verfahren auslösenden Straftaten war er indes bereits 36 Jahre alt. Er beging diese somit als Erwachsener. Das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehungen wirkt sich damit nicht mehr verschuldensmildernd aus. 4.4.3 Zur Art der Delikte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar keine Gewaltdelikte verübte, jedoch eine Reihe von Delikten unterschiedlichster Art beging. Mit seinen SVG-Delikten hat er eine (abstrakte) Gefährdung für die körperliche Integrität anderer geschaffen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels verurteilt wurde, was nach dem neuen Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust seines Aufenthaltsrechts führen würde. Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Verfassungsnorm (Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937) bei der Tatbegehung bzw. Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sind und nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer angewendet werden können, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Betäubungsmitteldelikte als besonders verwerflich erachtet. Dies darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (vgl. BGr, 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Auch aus diesen Gründen muss von einem sehr hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 4.5 Betreffend die Rückfallgefahr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 bis heute immer wieder straffällig geworden ist. Zwar gab es zwischenzeitlich eine Episode im Alter von 22 bis 30 Jahren, in der er nicht delinquierte. In diesem Zusammenhang fällt allerdings auf, dass er seinerzeit in regelmässigen Abständen um eine Niederlassungsbewilligung ersuchte (so in den Jahren 2002, 2007 und 2010). In Anbetracht dessen, dass das erste (wie auch das dritte) Gesuch aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit abgewiesen wurde, stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer nur deshalb während einer gewissen Zeit ruhig verhielt, weil er eine Niederlassungsbewilligung erhalten wollte. So oder anders ist der Beschwerdeführer immer wieder rückfällig geworden, wobei seine kriminelle Energie stetig zunahm. Die sechs Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen haben ihn ebenso wenig von weiteren Straftaten abgehalten wie der Umstand, dass ihm die Niederlassungsbewilligung mehrfach (auch) aufgrund seiner Straftaten verweigert wurde. 5. 5.1 Das öffentliche Interesse kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Gegen eine Wegweisung müssen mit anderen Worten aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände sprechen. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (BGr, 16. Januar 2018, 2C_380/2017, E. 3.4). Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. 5.2 Der Beschwerdeführer kam im Alter von 18 Jahren in die Schweiz. Er hält sich seit 23 Jahren in der Schweiz auf. Neben seiner albanischen Muttersprache spricht er Deutsch, Italienisch und Serbokroatisch. Seinen eigenen Angaben zufolge wuchs er im Kosovo auf und besuchte dort die Primarschule. Eine Berufsausbildung absolvierte er nie. Im Alter von 13 Jahren zog er mit seinem Vater nach Kroatien und betätigte sich dort als Hilfsarbeiter in der Bauindustrie. Mit 15 oder 16 Jahren gelangte er nach Italien, wo er sich mit Diebstahl und Prostitution den Lebensunterhalt finanzierte und mit dem Konsum von Cannabis begann. In der Schweiz konsumierte er regelmässig Ecstasy und Kokain, später auch Amphetamin. Er war als Hilfsarbeiter tätig und arbeitete etwa während zwei Jahren temporär bei der Firma H, während vier Jahren bei der Firma I sowie bei verschiedenen anderen Firmen, meist als Lagerist. Gestützt auf entsprechende Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen reisten am 22. Februar 2013 seine Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Töchtern in die Schweiz ein. Vor seiner Verhaftung betrieb der Beschwerdeführer noch eine Cafeteria, welche jedoch Konkurs ging. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft konnte er während zweier Monate temporär beim Unternehmen J arbeiten. Danach folgte eine längere Arbeitslosigkeit, weshalb er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Vom 1. Oktober 2015 bis zum Massnahmenantritt konnte er für einige Monate in einem Pensum von 50 % für die Firma K GmbH als ... arbeiten. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil wurde er seit 2013 mehrfach betrieben. Sodann bestehen Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 37'000.-. Aufgrund von Gerichtsverfahren hat er sodann Schulden in der Höhe von Fr. 187'000.-. Weitere Verbindlichkeiten bestehen aufgrund von nicht bezahlten Alimenten. Gemäss Schreiben der Sozialabteilung der Stadt L vom 13. Juli 2016 mussten er und seine Familie vom 1. Juni 2013 bis zum 13. Juli 2016 mit insgesamt Fr. 157'013.80 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Vom 23. Februar 2016 bis zum 13. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Familie mit rund Fr. 1'948.60 unterstützt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass seine bzw. die Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie nicht mehr bestehe. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ferner bringt er nicht vor, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem angefochtenen Urteil ganz allgemein massiv verbessert hätten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit auch heute noch andauert. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wirtschaftlich nicht integriert ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers wohnen seine Eltern im Kosovo. Dort leben auch seine Schwester, welche drei Kinder habe, sowie sein Onkel. Ein Bruder wohne mit seiner Familie in M, zwei weitere Brüder mit ihren Familien im Land N. Zu ersterem pflege er ein bis zweimal pro Woche den Kontakt, zu seiner Schwester im Kosovo einmal im Monat und mit seinen Eltern telefoniere er selten. Weiter gab er an, dass er mit seiner Familie oft Ferien im Heimatland verbracht und das Dorf, in welchem er aufgewachsen sei, besucht habe. Meisten seien sie jedoch zur Familie seiner Ehefrau gereist. Ausser seiner Familie habe er momentan keine Freunde und Bekannte in der Schweiz. Eine Ausreise ins Heimatland wäre für ihn schlimm. Da er mit 13 Jahren seine Heimat verlassen und dort keine gute Kindheit gehabt habe, sei es ihm nicht möglich, dort wieder Fuss zu fassen. Er sei zwar häufig dort in den Ferien gewesen, dies jedoch nur wegen seiner Ehefrau. Bei einer Rückkehr würden ihm seine Verwandten und die Eltern seiner Ehefrau in finanzieller Hinsicht kaum helfen können. 5.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zum Teil willkürlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts sei er längst praktisch ein "Schweizer". Durch seine Vereinstätigkeit habe er viele Freunde und Bekannte und sei bestens integriert. Soweit sich die Vorinstanz in diesem Punkt auf entsprechende Angaben des Beschwerdeführers stützte, durfte sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ausser seiner Familie keine Freunde und Bekannte hat. Das im vorliegenden Verfahren nachgereichte, undatierte Bestätigungsschreiben des Clubs O vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer seit April 2018 jeweils Dienstagabends am Training teilnehme, mit grosser Freude dabei sei und grosse Fortschritte mache. Damit zeigt der Beschwerdeführer höchstens auf, dass er sich momentan um seine soziale Integration bemüht, nicht aber, dass eine solche im behaupteten Ausmass tatsächlich schon bestand und besteht. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen behaupteten Vereinsengagements. Weitergehende Abklärungen zur Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers erübrigen sich. Unbelegt geblieben ist sodann, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache mehr als (nur) einigermassen beherrscht. Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die Gesamtumstände nicht angezeigt. Angesichts der Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse höchstens durchschnittlich integriert ist. 5.4 Was die Frage angeht, ob der Beschwerdeführer auch im Kosovo für seine psychischen Beschwerden Zugang zu einer hinreichenden Gesundheitsversorgung haben wird, kann der im Beschwerdeverfahren eingereichten Länderanalyse vom 3. April 2017 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Grossen und Ganzen entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo gerade auch im Bereich der psychiatrischen Dienste zumindest keine mit der Schweiz vergleichbare Gesundheitsversorgung zur Verfügung stünde. Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die ihm attestierten, traumatischen Erlebnisse kaum vollständig verarbeitet sein dürften, wenn die stationäre Massnahme abgeschlossen sein wird. Er scheint davon auszugehen, dass er nach der (bedingten) Entlassung aus der stationären Massnahme weiteren Behandlungsbedarf haben wird. Diese Annahme hat er im vorliegenden Verfahren jedoch nicht substanziiert. Auch macht er nicht geltend, dass er die entsprechende Behandlung auch aus eigenem Antrieb, d. h. sobald er dazu nicht mehr verpflichtet ist, fortsetzen würde. Das behauptete Interesse des Beschwerdeführers an der naht- und reibungslosen Fortsetzung seiner Behandlung in der Schweiz erscheint damit wenig substanziiert. So oder anders vermag es das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu relativieren oder gar aufzuwiegen. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erst recht die Wegeweisung des Beschwerdeführers erscheine gerade nicht verhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV klar. Seine privaten Interessen sowie diejenigen seiner Ehefrau und seiner vier Kinder an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz würden klar überwiegen. 5.5.2 Der Beschwerdeführer ist Vater von vier hier lebenden Kindern. Seine Tochter aus erster Ehe, E, ist volljährig und eingebürgert. Die übrigen Kinder sind minderjährig (Jg. 2008, 2012 und 2015) und leben bei seiner jetzigen Ehefrau. Dass die familiäre Beziehung intakt erscheint und unter den gegebenen Umständen soweit möglich gelebt wird, ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zu allen seinen Kindern eine relativ enge Beziehung pflegt. Fraglich ist jedoch, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers überhaupt eine Trennung der Familie zur Folge hat und damit in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreift. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann hiervon nur ausgegangen werden, wenn zumindest eines der hier weilenden Familienmitglieder über ein gesichertes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn es das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 3.3; 130 II 281 E. 3.1). 5.5.3 Weder die Ehefrau noch die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers haben ein derartig gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ihre Aufenthaltstitel leiten sich vielmehr aus der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ab (Art. 43 AuG). Soll letztere – wie vorliegend – widerrufen werden, fehlt es fortan am zentralen Tatbestandsmerkmal, an welchem der Anspruch der Ehefrau und der drei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel anknüpfen könnten (vgl. BGE 139 I 330; BGr, 31. Mai 2018, 2C_472/2018, E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus einer anderen Rechtsgrundlage ableiten können. Auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil, das im Rekursverfahren betreffend seine Ehefrau erging, lässt sich nichts dergleichen ableiten. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers tangiert den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Bezug auf seine Ehefrau und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder folglich nicht. Damit kommt auch Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zum Tragen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Familie des Beschwerdeführers den grössten protektiven Faktor darstellt. Weitere diesbezügliche Abklärungen wie eine persönliche Befragung der Ehefrau und der drei gemeinsamen Töchter des Beschwerdeführers erübrigen sich. 5.5.4 Ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch kann der Beschwerdeführer aus seiner Beziehung zu seiner Tochter E im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Anhang I FZA (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.5 S. 401) und dem Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2004 C- 200/02, Zhu und Chen, Rz. 45 und 47, ableiten. Selbst als E noch minderjährig war, war der Beschwerdeführer nie sorgeberechtigt. Die Ausreise des Beschwerdeführers würde nicht dazu führen, dass seine Tochter faktisch gezwungen wäre, die Schweiz zu verlassen. Da der Beschwerdeführer nicht mehr mit der Mutter seiner Tochter E verheiratet ist, kann er auch diesbezüglich keine Ansprüche nach FZA ableiten (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA; BGr, 25. September 2014, 2C_501/2014, E. 2.1, mit Hinweisen). Insofern besteht lediglich die vom Kind abgeleitete, auf Art. 8 EMRK gestützt Anspruchsgrundlage. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Wegweisung würde die Beziehung zu seiner Tochter E unverhältnismässig stören. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter E – trotz fehlendem Sorgerecht – eine enge affektive Beziehung pflegt, ist unbestritten. Eine gemeinsame Ausreise würde für die Tochter angesichts ihres Alters, der hier erfahrenen Sozialisation und ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit keine zumutbare Option darstellen. Folglich erschwert ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Weiterführung der Vater-Tochter-Beziehung erheblich. Zu beachten ist jedoch, dass ein steter Kontakt mit Mitteln moderner Kommunikation gleichwohl aufrechterhalten werden kann. Die Heimat des Beschwerdeführers ist für die Tochter zudem innert weniger Stunden und mit verschiedenen Verkehrsmitteln relativ kostengünstig zu erreichen, sodass einem regelmässigen persönlichen Austausch keine allzu hohen Hürden im Weg stehen. Dass die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens volljährig wurde, relativiert das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz aus verfassungs- und konventionsrechtlicher Sicht (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) weiter (zum Ganzen: BGr, 30. Januar 2017, 2C_702/2016, E. 4.3.2). Hinzu kommt, dass sich tadellos verhalten haben muss, wer sich auf Art. 8 EMRK berufen will (BGr, 4. April 2014, 2C_606/2013, E. 5.1 f., mit Hinweisen). Dies ist in Bezug auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann auch eine persönliche Anhörung der Tochter E unterbleiben. 5.6 Dass der Beschwerdeführer – wie er vorbringt – sein Ursprungsland mit negativen und traumatischen Erlebnissen verbindet, lässt eine Rückkehr ins Heimatland nicht unzumutbar erscheinen. Dies gilt umso mehr, als er mit seiner Familie nicht nur oft die Verwandten seiner Ehefrau, sondern auch – wenn auch seltener – gelegentlich sein Heimatdorf bzw. seine Eltern besucht hat. Auch in beruflicher Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer möglich, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen. Er ist heute 41 Jahre alt und aufgrund seiner temporären Berufstätigkeit nicht an die Schweiz gebunden. Die hier gesammelte Arbeitserfahrung dürfte ihm im Heimatland nützen. Auch wenn eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch insgesamt davon auszugehen, dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine Vielzahl an Delikten hat zu Schulden kommen lassen und verschuldet ist. Er hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Schon aufgrund des erheblichen migrationsrechtlichen Verschuldens besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer immer weiter delinquierte und die kriminelle Energie dabei zunahm, lässt ferner auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Darüber hinaus ist von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Das öffentliche Fernhalteinteresse wiegt alles in allem schwer. Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung eine gewisse Zurückhaltung gebietet, vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers das grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen. Gerade in Anbetracht seiner langen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich und sozial mangelhaft integriert. Ihm ist eine Übersiedlung in den Kosovo zumutbar. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid verletze (auch) das Verhältnismässigkeitsprinzip und es liege ein schwerwiegender Härtefall vor. Angesichts der vorliegenden Umstände waren die vorinstanzlichen Behörden nicht gehalten, statt des (gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eine mildere Massnahme anzuordnen. Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erfüllt, besteht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Übrigen kein Raum (BGr, 22. April 2016, 2C_327/2015, E. 5.7, mit Hinweisen; BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010, E. 4.3). 7. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vollzugshindernisse hat er nicht ausreichend substanziiert. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer behauptet, ergibt sich aus Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281), dass im Kosovo eine medizinische Grundversorgung vorhanden ist, sodass der Vollzug der Wegeweisung als zumutbar gelten muss (Art. 85 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 18 in Verbindung mit Anhang 2 VVWAL). Weitergehende diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. Auch in dieser Hinsicht steht der Wegweisung des Beschwerdeführers somit nichts entgegen (Art. 85 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 18 und Anhang 2 VVWAL). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten, insbesondere betreffend die geltend gemachten Vollzugshindernisse (vgl. dazu BGr, 5. Juli 2018, 2C_30/2018, E. 1.2), steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |