{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.06.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00224_20-06-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218318&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "20875aba6aae6421ca9c637ed66c13ab"}, "Num": [" VB.2018.00224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straff\u00e4lligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdef\u00fchrers wurde widerrufen, nachdem dieser in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem gewaltbereiten Fussballmilieu im November 2016 zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.] Seit dem 1. Oktober 2016 hat das Strafgericht \u00fcber die Wegweisung straff\u00e4lliger Ausl\u00e4nder zu entscheiden, den Migrationsbeh\u00f6rden verbleibt aber die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde. Letzteres ergibt sich daraus, dass f\u00fcr vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten nach dem Grundsatz des milderen Rechts (\"lex mitior\") keine neurechtliche Landesverweisung ausgesprochen und damit auch nicht im Sinn des neuen Rechts von deren Ausf\u00e4llung \"abgesehen\" werden kann. Wenngleich gegen den Beschwerdef\u00fchrer eine \u00fcberj\u00e4hrige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und er damit den entsprechenden Widerrufsgrund der l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt hat, erscheint ein Bewilligungswiderruf aufgrund von seines jugendlichen Alters, seiner Sozialisation in der Schweiz, dem besonderen Kontext sowie dem eher episodenhaften Charakter seiner Delinquenz und der von ihm inzwischen vollzogenen biografischen Kehrtwende unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.  Dem bestehenden geringen Restrisiko f\u00fcr weitere (Gewalt-)Delikte kann durch eine ausl\u00e4nderrechtliche Verwarnung ausreichend Rechnung getragen werden.  Ausgangsgem\u00e4sse Teilung der Kosten und Nichtzusprechung einer Parteientsch\u00e4digung. Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses mit Schulden beim zentralen Inkasso der Z\u00fcrcher Justiz. Teilweise Gutheissung und Verwarnung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:53", "Checksum": "338d5cb125ea08b2a73a95a5c0e063b1"}