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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00226
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich ergeben:
I.
Am 23. September 2016 stellte A bei der
Staatsanwaltschaft C ein Gesuch um Orientierung über ein Strafverfahren
betreffend einen Brandfall vom 27. Dezember 2015 in seiner
Nachbarliegenschaft D-Weg 01 in E. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, an welche das Gesuch zur Behandlung überwiesen wurde, lehnte das Gesuch
am 3. Oktober 2016 ab, da das betreffende Strafverfahren bereits
rechtskräftig abgeschlossen sei und A keine Parteistellung zukomme.
Am 16. Januar 2017 stellte A unter Berufung auf den
in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) festgeschriebenen Grundsatz der
Justizöffentlichkeit bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Einsichtnahme
in den ergangenen Strafbefehl. Das Gesuch wies die Oberstaatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 27. März 2017 gestützt auf § 23 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) ab, weil kein
schutzwürdiges Informationsinteresse vorliege und private Geheimhaltungsinteressen
entgegenstehen würden.
II.
Am 27. April 2017 rekurrierte A hiergegen bei der
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte Gewährung der Einsicht in
den nachgesuchten Strafentscheid. Am 12. März 2018 schloss diese auf
Abweisung des Rekurses und auferlegte A die Rekurskosten. A fehle es an einem
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten "ernsthaften
Interesse" an der Kenntnisnahme des Strafbefehls.
III.
Am 16. April 2018 beantragte A dem Verwaltungsgericht
mit Beschwerde, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter
Entschädigungsfolge Einsicht in den Strafbefehl betreffend den Brandvorfall am
27. Dezember 2015 in der Liegenschaft D-Weg 01 in E zu gewähren.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 14. Mai
2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die
Rekursbegründung auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss am
15. Mai 2018 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit
Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung und des Rekursentscheids auf eine
Beschwerdeantwort. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 1.1
und 19. März 2015, VB.2014.00341, E.1.1). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Den
verfassungsrechtlichen Rahmen bilden vorliegend zunächst die
Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV sowie Art. 17 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV). Die Kantonsverfassung
verankert auf kantonaler Ebene das Öffentlichkeitsprinzip und damit die
grundsätzliche Zugänglichkeit amtlicher Dokumente. Art. 17 KV gibt jeder
Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet
ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3).
2.2 Der
Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips dient das Gesetz über die Information und
den Datenschutz. Gemäss § 20 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu
den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Strafrechtlich
relevante Personendaten – worum es vorliegend geht – gehören gemäss § 3
IDG zu den besonderen Personendaten im Sinn des IDG (Bruno Baeriswyl/Beat
Rudin, Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Zürich, Zürich 2012, § 3 N. 24). § 23 Abs. 1 IDG bestimmt,
dass die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise zu verweigern ist,
wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht. Ein privates Interesse liegt gemäss Abs. 3 der
genannten Bestimmung insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der
Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Betrifft das Gesuch
besondere Personendaten, wird das Gesuch abgelehnt, wenn die betroffenen
Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen (§ 26 Abs. 2 IDG).
3.
3.1 Nach Art. 14
Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II) ist jedes in einer Strafsache ergangene Urteil öffentlich zu
verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das
Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. Gemäss
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) müssen Urteile, die eine strafrechtliche Anklage
betreffen, grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Art. 30 Abs. 3
BV statuiert, dass Urteilsverkündungen öffentlich sind, wobei das Gesetz
Ausnahmen vorsehen kann. Art. 30 Abs. 3 BV konkretisiert insofern die
Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 BV und Art. 17 KV für
den Bereich gerichtlicher Verfahren (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 2.1
und 3.2 mit Hinweisen) und stellt zusammen mit den ausführenden Bestimmungen in
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) im
Verhältnis zum IDG spezialgesetzliche Regeln für die Strafjustiz auf.
3.2 Gemäss der
Rechtsprechung stellen die Justizöffentlichkeit und die sich daraus ergebenden
Informationszugangsrechte Grundsätze von zentraler rechtsstaatlicher und
demokratischer Bedeutung dar. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege,
was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten
damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz (BGE 143 I 194 E. 3.1;
BGE 139 I 129, E. 3.3 ff.; BGE 134 I 286 E. 5.1; VGr, 19. Mai
2010, VB.2010.00025, E. 3.3). Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn
einer Publikums- und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3
BV primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung
(Johannes Reich, in Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.],
Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 30 N. 53).
3.3 Nach der
bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen aufgrund dieser
Prinzipien nicht nur Strafurteile, sondern auch rechtskräftige Strafbefehle dem
Öffentlichkeitsprinzip, auch wenn das Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 69
Abs. 3 lit. d StPO nicht öffentlich ist. Die Publikumsöffentlichkeit
und die Presse müssen von rechtskräftigen Strafbefehlen in geeigneter Weise
Kenntnis nehmen können, weil diese ein Strafverfahren erledigen, in diesem Sinn
Urteilssurrogate darstellen und daher dem Teilgehalt der öffentlichen
Urteilsverkündung unterliegen (BGE 124 IV 234 E. 3c; BGer, 3. Juli
2012, 1B_68/2012, E. 3.4 und 18. Februar 2008, 6B_508/2007, E. 2;
VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.0025 und 13. Januar 2011, VB.2010.00594).
Dies ist seit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 in Art. 69
Abs. 2 StPO ausdrücklich festgehalten. Danach können in Straffällen, in
denen die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben oder
in welchen ein Strafbefehl ergangen ist, interessierte Personen in die Urteile
und Strafbefehle Einsicht nehmen.
3.4 Nach dem
Willen des Gesetzgebers ist für die Einsichtnahme in einen Strafbefehl gestützt
auf Art. 69 Abs. 2 StPO kein Interessennachweis vorausgesetzt (Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006,
1152; AB SR 2006, 1002 ff.; AB SR 2007 N. 949). Auch die herrschende
Lehre hält – wie der Beschwerdeführer treffend ausführt – dafür, dass das
Einsichtsrecht in Strafbefehle ohne Darlegung eines schützenswerten Interesses
gewährt werden müsse (Eliane Welte, Information der Öffentlichkeit über die
Tätigkeit der Strafjustiz, Diss. Zürich 2016, S. 39 ff. mit
zahlreichen Hinweisen). Es wird folgendermassen argumentiert: Weil das
Einsichtsrecht des Publikums die notwendige Korrektur des
Öffentlichkeitsdefizits im Strafbefehlsverfahren darstelle, welches sich aus
dem Fehlen einer öffentlich frei zugänglichen Hauptverhandlung ergebe, müsse
die Einsichtnahme in Strafbefehle allen Interessierten voraussetzungslos
gewährt werden.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche für die
Einsicht in eine Strafverfügung ein ernsthaftes Interesse voraussetzt, ist vor
Inkrafttreten der StPO ergangen (BGE 134 I 286 E. 5.1 und E. 6.6;
BGr, 1. September 2006, 1P.298/2006 E. 2.2; BGE 124 IV 234 E. 3d;
vgl. auch VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00594, E. 3.2). Gestützt auf
diese Rechtsprechung verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
verlangte Einsicht in den Strafbefehl.
3.5 In der Tat
erscheint es fraglich, ob für die Einsichtnahme in Strafbefehle trotz
genereller Geltung des Prinzips der Justizöffentlichkeit höhere Anforderungen
gestellt werden dürfen als bei Strafurteilen. Jedenfalls ist angesichts des
verfassungsmässigen öffentlichen Interesses bzw. des Publikums- und
Medieninteresses an der Transparenz der strafrechtlichen Rechtsprechung ein
privates Interesse an der Geheimhaltung eines Strafbefehls prinzipiell nicht
als schützenswert zu betrachten. Die davon betroffenen besonderen Personendaten
sind gemäss Verfassung öffentlich, auch wenn damit die Privatsphäre beeinträchtigt
wird (vgl. Urs Saxer/Simon Thurnherr, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne
Heer/Hans Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 70 N. 9; BGr, 9. Mai
2018, 1B_87/2018, E. 3.2.4; VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 3.3).
Eine Interessenabwägung darf deshalb vorliegend entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nur unter einschränkenden Vorgaben
vorgenommen werden, die sich in analoger Anwendung von Art. 70 StPO
ergeben. Eine Interessenabwägung nach Art. 17 KV in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 IDG kommt nicht infrage. Auch geht das Verwaltungsgericht
in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Grundrecht auf
Justizöffentlichkeit nicht gestützt auf das Vetorecht der Betroffenen gemäss § 26
Abs. 2 IDG eingeschränkt werden darf (VGr, 19. März 2015,
VB.2014.00341, E. 4.2.1; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00461, E. 2.2 f.;
VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 2 f.). Strafbefehle sind
deshalb auf Gesuch hin einsehbar. Berechtigten entgegenstehenden privaten oder
öffentlichen Interessen darf nur in analoger Anwendung der Bedingungen für den
Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung gemäss Art. 70
StPO in Verbindung mit Art. 70 Abs. 4 StPO durch (teilweise) Anonymisierung
oder Kürzung des Strafbefehls Rechnung getragen werden (vgl. OGr SO, 8. November
2011, BKBES.2011.103, in: forumpoenale 2/2012, S. 79; Franz Riklin,
Datenschutz in Justiz und Polizei, in: Nicolas Passadelis/David
Rosenthal/Hanspeter Thür, Datenschutzrecht, Handbuch für die Anwaltspraxis,
Basel 2015, § 29 Rz. 29.27; Reich, Art. 30 N. 59; BGE 139 I
129 E. 3.6; BGE 143 I 194, E. 3.4.3; VGr, 19. Mai 2010,
VB.2010.00025, E. 7.3).
3.6 Da der
Beschwerdeführer als betroffener Nachbar der brennenden Liegenschaft ohne
Weiteres ein hinreichendes bzw. "ernsthaftes" Interesse im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Kenntnisnahme des Strafbefehls
glaubhaft macht, brauchen die aufgeworfenen Fragen hier nicht abschliessend
beantwortet zu werden.
3.7 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist Einsicht in
den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 18. August 2016, Nr. 02,
zu gewähren. Da besondere Gründe zum Schutz der verurteilten bzw. der
geschädigten Personen im Sinn von Art. 70 StPO nicht ersichtlich sind,
erweist sich eine Anonymisierung nicht als notwendig.
3.8 Angesichts
dieses Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die Vorinstanz das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie – wie von letzterem geltend
gemacht – auf seine Vorbringen nicht eingegangen sei und weitgehend am Thema
vorbeigeschrieben habe. Da dem Beschwerdeführer Einsicht in einen
rechtskräftigen Strafbefehl zu gewähren ist, braucht sodann hier ebenso wenig
entschieden zu werden, ob das Einsichtsrecht auch für einen nicht
rechtskräftigen Strafbefehl gelten würde.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Beschwerde- und Rekursverfahren
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entsprechend ist sie zu verpflichten, dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer antragsgemäss für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 %
MWST) zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März
2017 und Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern vom 12. März 2018 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird eingeladen, dem Beschwerdeführer Einsicht in den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft C vom 18. August 2016, Nr. 02, zu gewähren.
Dispositiv-Ziffer II
der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. März 2018
wird insofern abgeändert, als die Kosten des Rekursverfahrens der
Beschwerdegegnerin auferlegt werden.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % MWST) zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …