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Geschäftsnummer: VB.2018.00226  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Akteneinsicht


Einsicht in einen Strafbefehl. Art. 30 Abs. 3 BV statuiert, dass Urteilsverkündungen öffentlich sind, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Nach Art. 69 Abs. 2 StPO können in Straffällen, in denen die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben oder in welchen ein Strafbefehl ergangen ist, interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für die Einsichtnahme in einen Strafbefehl kein Interessennachweis vorausgesetzt und auch die herrschende Lehre teilt diese Ansicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche für die Einsicht in eine Strafverfügung ein ernsthaftes Interesse voraussetzt, ist vor Inkrafttreten der StPO ergangen. Berechtigten entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen darf nur in analoger Anwendung der Bedingungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung gemäss Art. 70 StPO in Verbindung mit Art. 70 Abs. 4 StPO durch (teilweise) Anonymisierung oder Kürzung des Strafbefehls Rechnung getragen werden, § 23 IDG ist nicht anwendbar. Da der Beschwerdeführer als betroffener Nachbar der brennenden Liegenschaft ohne Weiteres ein hinreichendes bzw. "ernsthaftes" Interesse im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Kenntnisnahme des Strafbefehls glaubhaft macht, brauchen die aufgeworfenen Fragen nicht abschliessend beantwortet zu werden (E. 3.3-3.6). Gutheissung.
 
Stichworte:
INTERESSENABWÄGUNG
JUSTIZÖFFENTLICHKEIT
ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP
STRAFBEFEHL
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. III BV
Art. 23 Abs. I IDG
§ 69 Abs. II StPO CH
§ 70 StPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00226

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 15. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Akteneinsicht,

hat sich ergeben:

I.  

Am 23. September 2016 stellte A bei der Staatsanwaltschaft C ein Gesuch um Orientierung über ein Strafverfahren betreffend einen Brandfall vom 27. De­zember 2015 in seiner Nachbarliegenschaft D-Weg 01 in E. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, an welche das Gesuch zur Behandlung überwiesen wurde, lehnte das Gesuch am 3. Oktober 2016 ab, da das betreffende Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und A keine Parteistellung zukomme.

Am 16. Januar 2017 stellte A unter Berufung auf den in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) festgeschriebenen Grundsatz der Justizöffentlichkeit bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Einsichtnahme in den ergangenen Strafbefehl. Das Gesuch wies die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2017 gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) ab, weil kein schutzwürdiges Informationsinteresse vorliege und private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen würden.

II.

Am 27. April 2017 rekurrierte A hiergegen bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte Gewährung der Einsicht in den nachgesuchten Strafentscheid. Am 12. März 2018 schloss diese auf Abweisung des Rekurses und auferlegte A die Rekurskosten. A fehle es an einem gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten "ernsthaften Interesse" an der Kenntnisnahme des Strafbefehls.

III.

Am 16. April 2018 beantragte A dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Entschädigungsfolge Einsicht in den Strafbefehl betreffend den Brandvorfall am 27. Dezember 2015 in der Liegenschaft D-Weg 01 in E zu gewähren.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 14. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die Rekursbegründung auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 15. Mai 2018 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung und des Rekursentscheids auf eine Beschwerdeantwort. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 1.1 und 19. März 2015, VB.2014.00341, E.1.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Den verfassungsrechtlichen Rahmen bilden vorliegend zunächst die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV sowie Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV). Die Kantonsverfassung verankert auf kantonaler Ebene das Öffentlichkeitsprinzip und damit die grundsätzliche Zugänglichkeit amtlicher Dokumente. Art. 17 KV gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3).

2.2 Der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips dient das Gesetz über die Information und den Datenschutz. Gemäss § 20 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Strafrechtlich relevante Personendaten – worum es vorliegend geht – gehören gemäss § 3 IDG zu den besonderen Personendaten im Sinn des IDG (Bruno Baeriswyl/Beat Rudin, Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Zürich 2012, § 3 N. 24). § 23 Abs. 1 IDG bestimmt, dass die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise zu verweigern ist, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Ein privates Interesse liegt gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Betrifft das Gesuch besondere Personendaten, wird das Gesuch abgelehnt, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen (§ 26 Abs. 2 IDG).

3.  

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) ist jedes in einer Strafsache ergangene Urteil öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) müssen Urteile, die eine strafrechtliche Anklage betreffen, grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Art. 30 Abs. 3 BV statuiert, dass Urteilsverkündungen öffentlich sind, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Art. 30 Abs. 3 BV konkretisiert insofern die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 BV und Art. 17 KV für den Bereich gerichtlicher Verfahren (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 2.1 und 3.2 mit Hinweisen) und stellt zusammen mit den ausführenden Bestimmungen in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) im Verhältnis zum IDG spezialgesetzliche Regeln für die Strafjustiz auf.

3.2 Gemäss der Rechtsprechung stellen die Justizöffentlichkeit und die sich daraus ergebenden Informationszugangsrechte Grundsätze von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung dar. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz (BGE 143 I 194 E. 3.1; BGE 139 I 129, E. 3.3 ff.; BGE 134 I 286 E. 5.1; VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 3.3). Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn einer Publikums- und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3 BV primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung (Johannes Reich, in Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 30 N. 53).

3.3 Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen aufgrund dieser Prinzipien nicht nur Strafurteile, sondern auch rechtskräftige Strafbefehle dem Öffentlichkeitsprinzip, auch wenn das Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO nicht öffentlich ist. Die Publikumsöffentlichkeit und die Presse müssen von rechtskräftigen Strafbefehlen in geeigneter Weise Kenntnis nehmen können, weil diese ein Strafverfahren erledigen, in diesem Sinn Urteilssurrogate darstellen und daher dem Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen (BGE 124 IV 234 E. 3c; BGer, 3. Juli 2012, 1B_68/2012, E. 3.4 und 18. Februar 2008, 6B_508/2007, E. 2; VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.0025 und 13. Januar 2011, VB.2010.00594). Dies ist seit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 in Art. 69 Abs. 2 StPO ausdrücklich festgehalten. Danach können in Straffällen, in denen die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben oder in welchen ein Strafbefehl ergangen ist, interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.

3.4 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für die Einsichtnahme in einen Strafbefehl gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StPO kein Interessennachweis vorausgesetzt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006, 1152; AB SR 2006, 1002 ff.; AB SR 2007 N. 949). Auch die herrschende Lehre hält – wie der Beschwerdeführer treffend ausführt – dafür, dass das Einsichtsrecht in Strafbefehle ohne Darlegung eines schützenswerten Interesses gewährt werden müsse (Eliane Welte, Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Strafjustiz, Diss. Zürich 2016, S. 39 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es wird folgendermassen argumentiert: Weil das Einsichtsrecht des Publikums die notwendige Korrektur des Öffentlichkeitsdefizits im Strafbefehlsverfahren darstelle, welches sich aus dem Fehlen einer öffentlich frei zugänglichen Hauptverhandlung ergebe, müsse die Einsichtnahme in Strafbefehle allen Interessierten voraussetzungslos gewährt werden.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche für die Einsicht in eine Strafverfügung ein ernsthaftes Interesse voraussetzt, ist vor Inkrafttreten der StPO ergangen (BGE 134 I 286 E. 5.1 und E. 6.6; BGr, 1. September 2006, 1P.298/2006 E. 2.2; BGE 124 IV 234 E. 3d; vgl. auch VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00594, E. 3.2). Gestützt auf diese Rechtsprechung verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die verlangte Einsicht in den Strafbefehl.

3.5 In der Tat erscheint es fraglich, ob für die Einsichtnahme in Strafbefehle trotz genereller Geltung des Prinzips der Justizöffentlichkeit höhere Anforderungen gestellt werden dürfen als bei Strafurteilen. Jedenfalls ist angesichts des verfassungsmässigen öffentlichen Interesses bzw. des Publikums- und Medieninteresses an der Transparenz der strafrechtlichen Rechtsprechung ein privates Interesse an der Geheimhaltung eines Strafbefehls prinzipiell nicht als schützenswert zu betrachten. Die davon betroffenen besonderen Personendaten sind gemäss Verfassung öffentlich, auch wenn damit die Privatsphäre beeinträchtigt wird (vgl. Urs Saxer/Simon Thurnherr, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 70 N. 9; BGr, 9. Mai 2018, 1B_87/2018, E. 3.2.4; VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 3.3). Eine Interessenabwägung darf deshalb vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nur unter einschränkenden Vorgaben vorgenommen werden, die sich in analoger Anwendung von Art. 70 StPO ergeben. Eine Interessenabwägung nach Art. 17 KV in Verbindung mit § 23 Abs. 1 IDG kommt nicht infrage. Auch geht das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Grundrecht auf Justizöffentlichkeit nicht gestützt auf das Vetorecht der Betroffenen gemäss § 26 Abs. 2 IDG eingeschränkt werden darf (VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341, E. 4.2.1; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00461, E. 2.2 f.; VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 2 f.). Strafbefehle sind deshalb auf Gesuch hin einsehbar. Berechtigten entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen darf nur in analoger Anwendung der Bedingungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung gemäss Art. 70 StPO in Verbindung mit Art. 70 Abs. 4 StPO durch (teilweise) Anonymisierung oder Kürzung des Strafbefehls Rechnung getragen werden (vgl. OGr SO, 8. No­vember 2011, BKBES.2011.103, in: forumpoenale 2/2012, S. 79; Franz Riklin, Datenschutz in Justiz und Polizei, in: Nicolas Passadelis/David Rosenthal/Hanspeter Thür, Datenschutzrecht, Handbuch für die Anwaltspraxis, Basel 2015, § 29 Rz. 29.27; Reich, Art. 30 N. 59; BGE 139 I 129 E. 3.6; BGE 143 I 194, E. 3.4.3; VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 7.3).

3.6 Da der Beschwerdeführer als betroffener Nachbar der brennenden Liegenschaft ohne Weiteres ein hinreichendes bzw. "ernsthaftes" Interesse im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Kenntnisnahme des Strafbefehls glaubhaft macht, brauchen die aufgeworfenen Fragen hier nicht abschliessend beantwortet zu werden.

3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist Einsicht in den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 18. August 2016, Nr. 02, zu gewähren. Da besondere Gründe zum Schutz der verurteilten bzw. der geschädigten Personen im Sinn von Art. 70 StPO nicht ersichtlich sind, erweist sich eine Anonymisierung nicht als notwendig.

3.8 Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie – wie von letzterem geltend gemacht – auf seine Vorbringen nicht eingegangen sei und weitgehend am Thema vorbeigeschrieben habe. Da dem Beschwerdeführer Einsicht in einen rechtskräftigen Strafbefehl zu gewähren ist, braucht sodann hier ebenso wenig entschieden zu werden, ob das Einsichtsrecht auch für einen nicht rechtskräftigen Strafbefehl gelten würde.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Beschwerde- und Rekursverfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entsprechend ist sie zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer antragsgemäss für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % MWST) zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2017 und Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. März 2018 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer Einsicht in den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 18. August 2016, Nr. 02, zu gewähren.

       Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. März 2018 wird insofern abgeändert, als die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % MWST) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …