{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00226_2018-11-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218743&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0b870260bddb36af227bddfee34834a8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.11.2018  VB.2018.00226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.11.2018  VB.2018.00226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.11.2018  VB.2018.00226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht | Einsicht in einen Strafbefehl. Art. 30 Abs. 3 BV statuiert, dass Urteilsverk\u00fcndungen \u00f6ffentlich sind, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Nach Art. 69 Abs. 2 StPO k\u00f6nnen in Straff\u00e4llen, in denen die Parteien auf eine \u00f6ffentliche Urteilsverk\u00fcndung verzichtet haben oder in welchen ein Strafbefehl ergangen ist, interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist f\u00fcr die Einsichtnahme in einen Strafbefehl kein Interessennachweis vorausgesetzt und auch die herrschende Lehre teilt diese Ansicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche f\u00fcr die Einsicht in eine Strafverf\u00fcgung ein ernsthaftes Interesse voraussetzt, ist vor Inkrafttreten der StPO ergangen. Berechtigten entgegenstehenden privaten oder \u00f6ffentlichen Interessen darf nur in analoger Anwendung der Bedingungen f\u00fcr den Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit von einer Hauptverhandlung gem\u00e4ss Art. 70 StPO in Verbindung mit Art. 70 Abs. 4 StPO durch (teilweise) Anonymisierung oder K\u00fcrzung des Strafbefehls Rechnung getragen werden, \u00a7 23 IDG ist nicht anwendbar. Da der Beschwerdef\u00fchrer als betroffener Nachbar der brennenden Liegenschaft ohne Weiteres ein hinreichendes bzw. \"ernsthaftes\" Interesse im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Kenntnisnahme des Strafbefehls glaubhaft macht, brauchen die aufgeworfenen Fragen nicht abschliessend beantwortet zu werden (E. 3.3-3.6).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:01", "Checksum": "36f26b372b12dc46688096ffd5033245"}