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VB.2018.00230
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird gemäss Beschluss vom 6. Juni 2016 seit dem 15. Mai 2016 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Gleichzeitig wurde sie angewiesen, zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur während mindestens 6 Monaten regelmässig und stabil am internen Beschäftigungsprogramm E teilzunehmen. Sollte sie nicht konstant im Beschäftigungsprogramm mitarbeiten können, habe sie ihren Gesundheitszustand im Ambulatorium B abklären zu lassen. Sodann habe sie sich beim RAV C zur Arbeitsvermittlung anzumelden, mit dem RAV C zu kooperieren und die Termine wahrzunehmen. Das Nichtbefolgen dieser Auflagen habe zur Folge, dass die Sozialhilfeleistungen angemessen gekürzt würden. B. Nachdem A nicht (regelmässig) am Beschäftigungsprogramm teilgenommen hatte, kürzte die Sozialbehörde B ihren Grundbedarf ab August 2016 für mindestens 6 Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um 15 %. C. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 10. Oktober 2016 wurde A mündlich die Auflage erteilt, am Taglohnprogramm D teilzunehmen. Nachdem keine Teilnahme am Taglohnprogramm D verzeichnet werden konnte, forderte die Abteilung Soziales B sie mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 erneut auf, am Taglohnprogramm D teilzunehmen. Andernfalls müsse bei der Sozialbehörde B eine Kürzung von weiteren 15 % des Grundbedarfs beantragt werden. Am 11. November 2016 teilte A der Sozialbehörde B anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit, dass sie nicht am Taglohnprogramm teilnehmen könne. Die Sozialbehörde informierte sie darüber, dass bei der nächsten Behördensitzung eine Kürzung von 15 % verfügt werde. Mit Beschluss vom 28. November 2016 kürzte die Sozialbehörde B den Grundbedarf von A ab Januar 2017 für mindestens 6 Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um 15 %. D. Am 5. Dezember 2016 wurde A erneut schriftlich aufgefordert, am Taglohnprogramm D teilzunehmen. Sollte sie weiterhin die Teilnahme am Taglohnprogramm verweigern, müsse das hypothetische Einkommen an die Unterstützungsleistung angerechnet oder müssten die Leistungen ganz eingestellt werden. Nachdem A ihren Gesundheitszustand im Ambulatorium B hatte abklären lassen und von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen war, forderte die Abteilung Soziales der Gemeinde B sie mit Schreiben vom 24. Januar 2017 erneut auf, am Taglohnprogramm D teilzunehmen. Andernfalls werde das hypothetische Einkommen an die Unterstützungsleistung angerechnet oder würden die Leistungen ganz eingestellt. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 6. März 2017 konnte sich A zur Anrechnung des hypothetischen Einkommens äussern. Am 15. März 2017 verfügte die Sozialbehörde B, dass A ab Mai 2017 das hypothetische Einkommen gemäss Abrechnung vom November 2016 im Betrag von Fr. 1'200.-, welches sie beim D erwirtschaften könnte, angerechnet werde. E. Dagegen erhob A Einsprache. Mit Beschluss vom 24. April 2017 hielt die Sozialbehörde B an der Verfügung vom 15. März 2017 fest (Dispositivziffer 1) und rechnete A ab Juni 2017 das hypothetische Einkommen gemäss monatlichem Arbeitsaufgebot (Abrechnung November 2016) im Betrag von Fr. 1'200.-, welches beim Taglohnprogramm D erwirtschaftet werden könnte, an (Dispositivziffer 2). Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 4). II. Gegen den Beschluss vom 24. April 2017 erhob A Rekurs beim Bezirksrat B. Auf Antrag von A stellte der Bezirksrat B mit Zwischenentscheid vom 29. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 24. April 2017 wieder her. Am 22. März 2018 wies der Bezirksrat B den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 18. April 2018 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und es sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Am 19. April 2018 reichte A eine weitere Eingabe mit Beilage zu den Akten. Die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 3. Mai 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und der Beschwerdeführerin sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Am 15. Mai 2018 übermittelte der Bezirksrat B die Akten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Streitgegenstand ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 1'200.- pro Monat im sozialhilferechtlichen Budget der Beschwerdeführerin. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt sich damit ein Streitwert von Fr. 14'400.-. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.3 Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, gilt als zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweis). 2.4 Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Sodann sind die Leistungen nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 4.3). 2.5 Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen ist bei Verletzung der Subsidiarität zulässig. Nach bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung fehlt es an der Bedürftigkeit, wenn die betroffene Person tatsächlich die Möglichkeit hat und es ihr zumutbar ist, eine andere Hilfsquelle in Anspruch zu nehmen, und die Inanspruchnahme dieser Hilfsquelle geeignet ist, die Notlage zu überwinden. Verweigert die betroffene Person die Inanspruchnahme dieser anderen zumutbaren Hilfsquelle, fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen für die Sozialhilfe (BGE 130 I 71 E. 4.3; BGE 139 I 218 E. 5.2 f.; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3). Das Subsidiaritätsprinzip findet aber nur direkte Anwendung, wenn an der Bedürftigkeit grundsätzliche und begründete Zweifel bestehen. Bei Personen, die grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben, was der Fall ist, wenn diese durch die Sozialbehörde einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen werden, ist nach den Vorschriften von §§ 24 und 24a SHG vorzugehen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.3). 3. Die Beschwerdeführerin wird mit monatlich Fr. 1'576.- Sozialhilfe unterstützt. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 1'200.- pro Monat in ihrem sozialhilferechtlichen Budget kommt einer teilweisen Einstellung der Sozialhilfe gleich. Da die Beschwerdeführerin zunächst einem Beschäftigungsprogramm und anschliessend einem Taglohnprogramm im zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen wurde, ist von ihrer grundsätzlichen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb für die teilweise Einstellung der Sozialhilfe die Voraussetzungen von § 24a Abs. 1 SHG erfüllt sein müssen (vgl. vorn E. 2.5). 3.1 Die Leistungseinstellung als Sanktion stellt einen einschneidenden Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person dar. Sie setzt zunächst voraus, dass die betroffene Person mit einem Auflagenbeschluss aufgefordert wurde, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen bzw. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen geltend zu machen (vgl. § 24a Abs. 1 lit. a SHG; SKOS-Richtlinien, Kap. H.13–1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.01 Ziff. 3, 26. September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts müssen Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, als anfechtbare Anordnungen in Verfügungsform und somit schriftlich mit Androhung der Kürzung der Leistungen in Umfang und Dauer erlassen werden. Dies liegt darin begründet, dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren. Diese haben daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00533, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01 Ziff. 2.1, 25. September 2017; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. H.13–1; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 184). 3.2 Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin in Verfügungsform und unter Angabe einer Rechtsmittelbelehrung angewiesen, am Beschäftigungsprogramm E teilzunehmen. Die Auflage, am Taglohnprogramm D teilzunehmen, war im Beschluss vom 6. Juni 2016 nicht erwähnt und erfolgte zunächst nur mündlich anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 10. Oktober 2016. Da es sich dabei um eine neue, andere Auflage als jene zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm E handelt und die Auflage auf eine Verbesserung der Lage der Beschwerdeführerin abzielte, hätte diese wiederum in Verfügungsform erlassen werden müssen. Die mündliche Aufforderung zur Teilnahme am Taglohnprogramm D genügte den formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage jedenfalls nicht, auch wenn sich die Beschwerdeführerin vorerst damit einverstanden erklärte. Spätestens aus ihrer E-Mail vom 19. Oktober 2016 ging aber hervor, dass sie es nicht mehr war. An der Nichteinhaltung der formellen Voraussetzungen ändert sodann auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mündlich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der Aufforderung zur Teilnahme am Taglohnprogramm um eine Auflage handle und sie verpflichtet sei, am Taglohn teilzunehmen, und der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde. Schliesslich hätten im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine korrekt angeordnete Auflage die Argumente der Beschwerdeführerin gegen eine Teilnahme am Taglohnprogramm D geprüft werden können (keine Zusammenarbeit mit Männern, gemäss Beschwerde keine regelmässigen Arbeitseinsätze, höhere Reise- und Verpflegungskosten). Danach hätte Gewissheit darüber bestanden, ob die angeordnete Auflage bestehen bleibe oder nicht. Fraglich ist, ob mit dem als "Ermahnung – Teilnahme Taglohn D" bezeichneten Schreiben vom 27. Oktober 2016 die Auflage in formell korrekter Form wiederholt wurde. Mit dem besagten Schreiben gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit, der Aufforderung zur Aufnahme der Arbeitstätigkeit beim Taglohnprogramm D nachzukommen. Gleichzeitig wurde ihr eine Kürzung von 15 % des Grundbedarfs für den Fall der Verweigerung einer Teilnahme am Taglohn angedroht. Das Schreiben war indes weder als Verfügung bezeichnet, noch enthielt es eine Rechtsmittelbelehrung. Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist allerdings nicht entscheidend dafür, ob eine Anordnung als Verfügung zu qualifizieren ist. Vielmehr ist einzig darauf abzustellen, ob ein behördlicher Akt materiell die Kriterien einer Verfügung erfüllt. Auch die formell mangelhafte Verfügung ist – unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung. Das Verhalten der Adressatinnen und Adressaten einer Verfügung, die nicht als solche bezeichnet wird, ist aber nach Treu und Glauben zu beurteilen. Wenn etwa eine Person ein behördliches Schreiben empfängt, das erkennbar Verfügungsqualität haben könnte, ist sie gehalten, sich innerhalb angemessener Frist nach der Bedeutung des Schreibens zu erkundigen oder eine anfechtbare Verfügung anzufordern, wenn sie sich den Rechtsweg offenhalten will (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24; vgl. auch Plüss, § 10 N. 51 f.). Da das Schreiben vom 27. Oktober 2016 aber weder als Verfügung bezeichnet war noch eine Rechtmittelbelehrung enthielt, konnte von der nicht rechtskundigen und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie den Verfügungscharakter des Schreibens erkenne. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die weiteren Mahnschreiben vom 5. Dezember 2016, bezeichnet als "Verwarnung – Teilnahme Taglohn D", und 24. Januar 2017, bezeichnet als "Letzte Zuweisung – Teilnahme Taglohn D". Keines dieser Schreiben erfolgte in Verfügungsform oder enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin mit diesen Schreiben lediglich an der mündlichen und damit nicht rechtmässig erlassenen Auflage fest. Unter diesen Umständen wurde die Auflage formell nicht korrekt angeordnet. 3.3 Nachdem die Auflage zur Teilnahme am Taglohnprogramm D nicht in Verfügungsform erlassen wurde, fehlt es bereits an der Voraussetzung gemäss § 24a Abs. 1 lit. a SHG (vgl. vorn E. 3.1). Insofern erweist sich die teilweise Leistungseinstellung im vorliegenden Fall als nicht rechtmässig. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin die Sozialhilfeleistungen rechtskräftig gekürzt wurden und ihr mehrfach die Möglichkeit gegeben wurde, die Auflage doch noch zu erfüllen, müssen doch die Voraussetzungen von § 24a Abs. 1 SHG für eine (teilweise) Leistungseinstellung kumulativ erfüllt sein. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügung vom 15. März 2017 und der Beschluss vom 24. April 2017 der Beschwerdegegnerin sowie der vorinstanzliche Beschluss vom 22. März 2018 aufzuheben. 4. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ein Jahr vergangen, bis der vorinstanzliche Beschluss ergangen sei, rügt sie zumindest sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. 4.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.1; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff. mit Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 839 f.). Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit vorgeworfen wird, mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen (vgl. BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1; BGE 129 V 411 = Pra 94 [2005] Nr. 13 E. 1.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). 4.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz den Parteien den Abschluss der Sachverhaltsermittlung angezeigt oder ihnen mitgeteilt hätte, wann mit dem Rekursentscheid zu rechnen sei. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2017 zur Einreichung weiterer Akten auf. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung am 12. Dezember 2017 nach. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz danach noch weitere prozessuale Handlungen vorgenommen hätte. Die Sachverhaltsermittlung war damit am 12. Dezember 2017 abgeschlossen. Bis zum Entscheid der Vorinstanz am 22. März 2018 vergingen etwas mehr als drei Monate. Damit wurde die Behandlungsfrist von 60 Tagen geringfügig überschritten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Fall nicht ausserordentlich schwierig und die Anzahl der Akten überschaubar war. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches wie erwähnt nicht zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist vorliegend überschritten, ohne dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung oder Gründe für die Verzögerung angezeigt hätte. Es liegt somit eine leichte Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Eine solche kann zwar im Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 411 = Pra 94 [2005] Nr. 13 E. 1.3). Darauf ist hier – ebenso wie auf eine materielle Änderung des angefochtenen Beschlusses – jedoch mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags und angesichts des nicht schweren Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zu verzichten (vgl. Griffel, § 27c N. 19 f.). Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00172, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. März 2017 und der Beschluss vom 24. April 2017 der Beschwerdegegnerin sowie der Beschluss des Bezirksrats B vom 22. März 2018 werden aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |