{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00230_14-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218433&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f724eae69160420372f774366302431c"}, "Num": [" VB.2018.00230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.14.0  VB.2018.00230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.14.0  VB.2018.00230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.14.0  VB.2018.00230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (teilweise Leistungseinstellung) Die Leistungseinstellung als Sanktion setzt zun\u00e4chst voraus, dass die betroffene Person mit einem Auflagenbeschluss aufgefordert wurde, eine zumutbare Arbeit anzunehmen bzw. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen geltend zu machen. Auflagen und Weisungen, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempf\u00e4ngers abzielen, m\u00fcssen als anfechtbare Anordnungen in Verf\u00fcgungsform und somit schriftlich und unter Androhung der Leistungsk\u00fcrzung erlassen werden (E. 3.1). Die Auflage, am Taglohnprogramm teilzunehmen, erfolgte lediglich m\u00fcndlich. Dies gen\u00fcgt den formellen Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer Auflage nicht. Die weiteren Ermahnungen, am Taglohnprogramm teilzunehmen, erfolgten zwar schriftlich, jedoch waren die Schreiben weder als Verf\u00fcgung bezeichnet noch enthielten sie eine Rechtsmittelbelehrung. Von der nicht rechtskundigen und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrerin konnte nicht erwartet werden, dass sie den Verf\u00fcgungscharakter dieser Schreiben erkenne. Damit wurde die Auflage formell nicht korrekt angeordnet (E. 3.2). Die teilweise Leistungseinstellung erweist sich insofern als nicht rechtm\u00e4ssig, m\u00fcssen doch die Voraussetzungen von \u00a7 24a Abs. 1 SHG f\u00fcr eine (teilweise) Leistungseinstellung kumulativ erf\u00fcllt sein (E. 3.3). Die Vorinstanz \u00fcberschritt die Behandlungsfrist von 60 Tagen geringf\u00fcgig, weshalb eine leichte Verletzung des Rechtsverz\u00f6gerungsverbots vorliegt. Es rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht, dies im Entscheiddispositiv festzustellen und/oder bei den Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.2).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:05", "Checksum": "5c6a7dc25fd8c90033503434de4628ac"}