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VB.2018.00232
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und heiratete die 1948 geborene Schweizerin C. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Urteil vom 8. Juni 2015 erklärte das Bezirksgericht Uster die Ehegatten als zum Getrenntleben berechtigt. Während seiner Anwesenheit ergingen gegen A folgende Straferkenntnisse: - Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 21. Juni 2004: 30 Tage Gefängnis bedingt wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. September 2006: Fr. 900.- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; - Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 28. Juni 2007: 25 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 50.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerruf des mit Strafbefehl vom 21. Juni 2004 gewährten bedingten Vollzugs; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. April 2014: 15 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 80.- wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Januar 2015: Fr. 700.- Busse wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Zudem kam A seinen finanziellen Verpflichtungen nur ungenügend nach: Gemäss einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Fällanden vom 15. Juli 2015 wies A zu diesem Zeitpunkt 36 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 130'000.- auf. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 14. August 2016. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 16. März 2018 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 18. Mai 2018. III. A liess am 19. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichentags liess er mit separater Eingabe um unentgeltliche Rechtpflege und -vertretung ersuchen. Der Abteilungsvorsitzende wies das Armenrechtsgesuch mit Verfügung vom 25. April 2018 ab und auferlegte A wegen offener Schulden bei Zürcher Behörden eine Kaution von Fr. 2'060.-, welche fristgerecht geleistet wurde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. April 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen, und gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2). 2.2 Das Erfordernis des Zusammenlebens entfällt nach Art. 49 AuG, wenn dafür wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Ehegemeinschaft weiterbesteht. Die wichtigen Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (BGr, 23. Mai 2016, 2C_1085/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes muss die Ehegemeinschaft auch während des Getrenntlebens weiterhin bestanden haben. Dabei ist bei länger dauernder Trennung anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft bei beiden Partnern tatsächlich weiterhin gegeben war (Esther Amstutz in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21). 2.3 Der Beschwerdeführer wohnt seit mehr als drei Jahren getrennt von seiner Ehefrau. Weder ist in der geltend gemachten gesundheitlichen Verfassung der Ehefrau ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinn zu erblicken noch vermochte der Beschwerdeführer darzutun, inwiefern nach wie vor derart enge Kontakte bestehen sollten, dass vom Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft auszugehen wäre. Die Ehefrau gab an, dass weiterhin telefonische Kontakte bestünden und man sich nach ihren Spitaluntersuchungen "zum Kaffee trinken in I" treffe und sie "einige Male […] in D zum Essen bei ihm mit seiner Schwester" gewesen sei. Damit bestehen zwar noch freundschaftliche Kontakte, eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG liegt indes nicht mehr vor, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Es bleibt zu prüfen, ob ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch besteht. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer lebte mehr als fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft, weshalb er grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hätte, worauf er sich auch noch nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft berufen kann; das schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Hier hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer indes die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 9. Juni 2009 verweigert, weil Widerrufsgründe vorlagen. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es lägen wesentliche neue Sachumstände vor, erscheint fraglich, ob sein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hier erneut zu prüfen ist. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben. 3.2 Der Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) sodann auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3, und 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 16 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 26'563.75 und im Jahr 2008 vier weitere Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 40'125.75 aufwies. Bei seinem Wegzug aus E im Juli 2015 bestanden gegen ihn insgesamt 36 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 130'000.-. Während seines rund zweijährigen Aufenthalts in F erwirkte er weitere zehn Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 15'880.85. Angesichts der langen Dauer seiner Schuldenwirtschaft, der hohen Zahl offener Verlustscheine und des hohen Gesamtbetrags liegt offenkundig nicht nur Liederlichkeit, sondern eine mutwillige Nichtbezahlung finanzieller Verpflichtungen vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den genannten Widerrufsgrund. 4. 4.1 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Personen, die betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren – insbesondere Lohnpfändungen – unterliegen, keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Verfahrens Schulden zu tilgen; von entscheidender Bedeutung ist in solchen Fällen, ob in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.1 mit Hinweis). 4.2 Wie oben dargelegt, kommt der Beschwerdeführer schon seit mehr als zehn Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nach. Er macht geltend, der Grund seiner Verschuldung liege im Konkurs der G GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er von März 2010 bis Januar 2014 gewesen sein will. Abgesehen davon, dass auch eine aus der geschäftlichen Tätigkeit herrührende Verschuldung vorwerfbar sein kann – worauf hier der Umstand hindeutet, dass der Konkurs über die G GmbH im Oktober 2013 mangels Aktiven eingestellt wurde – führt der Beschwerdeführer selber nur Schulden im Betrag von Fr. 29'924.90 auf sein geschäftliches Scheitern zurück und vermag damit offene Verlustscheine über mehr als Fr. 110'000.- nicht zu erklären. Er muss sich zudem entgegenhalten lassen, dass er sowohl vor als auch nach der Tätigkeit als G GmbH Verlustscheine erwirkte. Angesichts der Höhe offener finanzieller Verpflichtungen ändert sodann auch die vereinzelte Begleichung von Schulden nach deren Betreibung nichts an der Vorwerfbarkeit der Schuldenwirtschaft, zumal auch eine am 11. November 2014 erfolgte Verwarnung durch den Beschwerdegegner keine Verhaltensänderung bewirkte; entgegen seiner Darstellung erwirkte er auch danach weitere Verlustscheine. In jüngerer Zeit betraf dies vor allem nichtbezahlte Krankenkassenprämien. Diese zählen zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, weshalb die zusätzlichen Betreibungen sich nicht dadurch erklären lassen, dass dem Beschwerdeführer eine Begleichung dieser Schulden ausserhalb eines Vollstreckungsverfahrens nicht möglich gewesen wäre. Bezüglich der behaupteten gesundheitlichen Probleme – die ebenfalls ursächlich für die Verschuldung sein sollen – reichte er einzig eine E-Mail eines Oberarztes des Spitals Z ein, wonach dieser den Beschwerdeführer wegen Beschwerden am Bewegungsapparat am 11. November und 3. Dezember 2014 "gesehen" habe. Angesichts nur zweier Konsultationen lag offenkundig kein schweres gesundheitliches Problem vor; im Übrigen erklärte dies nicht, weshalb der Beschwerdeführer schon seit Jahren Schulden anhäuft. Dass er sich schliesslich unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens über eine einvernehmliche Schuldenbereinigung beraten liess – ohne dass weitere Schritte in diese Richtung ersichtlich wären – ändert nichts an seinem Verschulden. Ebenso hilft ihm der Umstand, dass er die Krankenkassenprämien für das Jahr 2017 bezahlte, nicht weiter, hatte die Krankenkasse ihn am 27. März 2018 für einen Betrag von Fr. 15'216.45 doch erneut betrieben. Da er nach dem Gesagten offenkundig nicht gewillt ist, seinen finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen, besteht ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Der Beschwerdeführer kam im Alter von fast 37 Jahren in die Schweiz, wo er sich seit 15 Jahren aufhält. Im Heimatland leben neben zwei erwachsenen Töchtern noch weitere Verwandte, weshalb ihm eine Wiedereingliederung möglich sein sollte. In der Schweiz konnte er sich trotz der langen Anwesenheit nur ungenügend integrieren. Neben der jahrelangen Schuldenwirtschaft erwirkte er insgesamt fünf Strafbefehle; unter anderem fuhr er wiederholt ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand. Dass er hier ausserhalb der Familie über ein grosses soziales Netz verfügte, wird sodann nicht substanziiert behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Wegweisung erweist sich damit als verhältnismässig. 4.3 Damit fällt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG oder im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 33 Abs. 3 AuG) von vornherein ausser Betracht (BGr, 22. April 2016, 2C_327/2015, E. 5.7 mit weiteren Hinweisen; vgl. [Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit] Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Sein Armenrechtsgesuch wurde bereits mit Zwischenentscheid vom 25. April 2018 abgewiesen. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |