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Geschäftsnummer: VB.2018.00235  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe liegt auch vor, wenn eine unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen kann (E. 2.2). Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstücks im Ausland ist, bzw. im massgeblichen Zeitraum des Sozialhilfebezugs war. Aus dem ausländischen Grundbuch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt als Eigentümer des Grundstücks eingetragen war. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vermögen keine erheblichen Zweifel an der Vermutung, dass er im fraglichen Zeitpunkt auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks im Ausland war, zu begründen (E. 3.1 f.). Von der Behörde kann bei unklarer Beweislage nicht verlangt werden, dass sie das begründeterweise vermutete Vermögen ziffernmässig genau nachweist. Vielmehr ist ihr beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer Ermessensbetätigung ein Spielraum einzuräumen (E. 3.4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
EIGENTÜMER
GRUNDSTÜCK
GRUNDSTÜCKBEWERTUNG
SICHERUNGSVORKEHREN
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 20 SHG
§ 26 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00235

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 1. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde ab 1. Juli 2014 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 16. November 2017 stellte die Sozialbehörde der Gemeinde C die Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2017 ein und verpflichtete A, die im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017 zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 97'425.85 der Gemeinde C zurückzuerstatten.

II.  

Am 21. November 2017 liess A beim Bezirksrat D Rekurs erheben und die vollständige Aufhebung des Beschlusses sowie die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege beantragen. Mit Beschluss vom 15. März 2018 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab und berichtigte den Betrag der zurückzufordernden zu Unrecht ausgerichteten Leistungen auf Fr. 97'239.90. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen, Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen, und das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

III.  

Dagegen liess A am 17. April 2018 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Beschluss sei unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, und das Verfahren sei bis 10. Mai 2018 zu sistieren bzw. ihm bis dann eine Frist anzusetzen, um das Beweisdokument beizubringen, dass er seit Ende 2008 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks im Land E sei. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

In der Präsidialverfügung vom 20. April 2018 wurde von einer Sistierung abgesehen, da dem Beschwerdeführer angesichts der 30-tägigen Frist für die Beschwerdeantwort ohnehin genügend Zeit bleibe, die in Aussicht gestellte Beweisurkunde innert der von ihm selbst bezeichneten Frist einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel im Rahmen des Streitgegenstands jederzeit vorgebracht werden könnten.

Am 17. Mai 2018 verzichtete der Bezirksrat D unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 verzichtete auch die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen und reichte keine weiteren Dokumente ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Hand­bücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30). Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen.

2.2 Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht erwirkt hat, oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (§ 26 lit. a und b SHG).

§ 26 lit. a SHG sichert somit unter anderem die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab, wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.2). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 2.3).

Ein unrechtmässiger Bezug liegt auch vor, wenn eine unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen kann. Wären zum Beispiel die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt gewesen und hätte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe demzufolge nur vorschussweise ausrichten müssen, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug dann vor, wenn die unterstützte Person durch das Verschweigen von Vermögenswerten bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltslos, also nicht gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet wird (Sozialhilfebehördenhandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 25. Oktober 2018).

2.3 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8).

3.  

3.1 Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer Eigentümer eines im Land E gelegenen Grundstücks ist bzw. im massgeblichen Zeitraum des Sozialhilfebezugs vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017 war. Die Beschwerdegegnerin stützte diese Schlussfolgerung auf einen Grundbuchauszug des Landes E vom 13. Juli 2017. Aus diesem Auszug geht hervor, dass A Eigentümer von 880 Anteilen eines Grundstücks Nr. 01 in F, Land E, ist. Dabei handelt es sich laut Ermittlungsbericht vom 13. November 2017 um den Beschwerdeführer. Die Vor­instanz ging ausführlich auf die weiteren aktenkundigen Hinweise bezüglich der Eigentümerschaft ein und begründete ergiebig, weshalb sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer (immer noch) Eigentümer des Grundstücks im Land E sei. So verwies sie zu Recht auf eine "Information card of the real estate property" vom 1. Juni 2017, wonach A Eigentümer von 880 shares eines Grundstücks Nr. 01 in F, Land E, ist. Sodann würdigte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden bzw. deren Übersetzungen zutreffend: Es handelt sich hierbei nicht um den Kaufvertrag, sondern um eine Vertretungsvollmacht zugunsten von G, einen per 30. Dezember 2008 gestellten Antrag auf Handänderung eines Grundstücks Nr. 02 sowie um eine Beschreibung des Inhalts des Grundstücks. Aus dem letzten Dokument sind im Übrigen – in Übereinstimmung mit dem Grundbuchauszug des Landes E vom 13. Juli 2017 – die Eigentumsverhältnisse am Grundstück Nr. 01 ersichtlich. Nach beiden Dokumenten erwarb A am 16. Mai 2002 880 Anteile am genannten Grundstück. Im Tagebuch des Grundstücks Nr. 01 wurde ferner am 31. Dezember 2008 eine "Precautionary Registration" eines "selling contract" zugunsten von G vermerkt, was dem oben erwähnten Antrag auf Handänderung entsprechen dürfte. Wie indes aus dem "Real Estate Certificate" vom 13. Juli 2017 zu schliessen ist, kam es in der Folge nicht zur Eigentumsübertragung. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Eigentümer eines Grundstücks im Land E ist.

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die begründete Vermutung nicht umzustossen, zumal er sich nicht mit den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt, mangelhaft substanziiert und aktenwidrig behauptet, der Verkaufsvertrag liege bei den Akten. Vielmehr beschränkt er sich auf die Behauptung, das Grundstück sei am 31. Dezember 2008 für 15'000.- in Landeswährung, ca. $ 10'000.- verkauft worden, und stellte eine amtliche Bestätigung in Aussicht, wofür er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersuchte. Obwohl ihm hierfür in der Zwischenzeit weit mehr Zeit, als von ihm beantragt, zur Verfügung stand, reichte der Beschwerdeführer bis heute keinen solchen amtlichen Nachweis nach. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen keine Zweifel an der Eigentümerschaft des Beschwerdeführers am Grundstück im Land E (seit 16. Mai 2002). Auf den Wert des Grundstücks ist später zurückzukommen (vgl. E. 3.4.2).

3.3 Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft in seinem Antrag auf Sozialhilfeleistungen vom 10. Juli 2014 verschwiegen sowie in seiner Selbstdeklaration gegenüber dem Sozialdienst C vom 25. Oktober 2017 bestätigt, dass er im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2017 keine Einnahmen und abgesehen von einem deklarierten Auto kein weiteres Vermögen besitze. Indem er das Grundstück und allfällige Einnahmen daraus verschwieg, hat er seine Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland Auskunft zu erteilen (§ 18 Abs. 1 lit. a SHG), verletzt. Damit bewirkte er, dass ihm die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltlos, mindestens ohne Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung, ausgerichtet wurde, was als unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe gilt (vorn E. 2.2 in fine). Zwar wäre es denkbar, dass ihm auch bei korrekter Angabe der Liegenschaft als Vermögenswert wirtschaftliche Hilfe gewährt worden wäre, jedoch nur einstweilen gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und bis zur Verwertung des realisierbaren Vermögenswerts, des Grundstücks im Land E. So hätte er viel früher zur Verwertung dieses Vermögenswerts aufgefordert werden können und wäre nach dem Verkauf der Liegenschaft nicht mehr sozialhilfebedürftig gewesen. Aus dem Verkaufserlös hätten zudem die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen bis zum Verkauf zurückerstattet werden können (§ 20 SHG). Aufgrund des Verschweigens der Liegenschaft, gegen deren Realisierung als Vermögenswert nichts vorgebracht wurde – zumal der Beschwerdeführer ja behauptet, er hätte das Grundstück bereits verkauft, – kam der Beschwerdeführer demnach über mehrere Jahre in den Genuss von Sozialhilfeleistungen, die ihm so nicht zugestanden hätten. Es liegt unter diesen Umständen kein rechtmässiger Bezug vor.

Da die Verletzung der Auskunftspflichten des Beschwerdeführers damit auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Sozialhilfeleistungen führte, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 26 Abs. 1 lit. a SHG gegeben.

3.4 Entsprechend ist der Beschwerdeführer gemäss § 26 Abs. 1 lit. a SHG zur Rückerstattung der ihm von der Beschwerdegegnerin geleisteten wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet.

3.4.1 Die Höhe der vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017 ausbezahlten Leistungen wurde von der Vorinstanz auf Fr. 97'239.90 korrigiert und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ausserdem geht der Betrag aus den Akten hervor.

3.4.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Ermittlungsbericht des Sozialdepartements der Stadt Zürich vom 13. November 2017 von einem Verkehrswert der vom Beschwerdeführer gehaltenen Eigentumsanteile am Grundstück von ca. 246'253.- in Landeswährung aus und verlangte dementsprechend den ganzen Betrag der geleisteten Sozialhilfe zurück. Die Vorinstanz hielt fest, der Wert dieser Grundstücksanteile belaufe sich auf mindestens 15 Millionen in der Landeswährung bzw. Fr. 9'295.80. Sie stützte sich dabei auf den bei der Anmeldung der Handänderung des Grundstücks vom 30. Dezember 2008 angegebenen Kaufpreis von 15 Millionen in der Landeswährung zum Wechselkurs vom 2. März 2018. Da der Wert der sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindenden Grundstücksanteile über dem Freibetrag (von Fr. 8'000.-) liege, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die ihm und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe gehabt. Mangels Anspruchs sei der gesamte Betrag zurückzuerstatten.

Obwohl der Beschwerdeführer angesichts dieser Entscheide reichlich Anlass und auch Gelegenheit gehabt hätte, sich zum Wert des Grundstücks zu äussern, unterliess er dies. Er beschränkte sich in seiner Beschwerdeschrift auf die Wiederholung der bereits in seiner Rekursschrift aufgestellten – aktenwidrigen – Behauptung, dass er das Grundstück am 31. Dezember 2008 zum Kaufpreis von 15'000.- (Landeswährung), was damals ca. $ 10'000.- entsprochen habe, verkauft habe. Dass der Kaufpreis dem Wert des Grundstücks entsprochen habe, behauptete er jedoch nicht. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Kaufpreis setzte sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

3.4.3 Auf den von der Vorinstanz beigezogenen Wert (der gemäss Anmeldung der Hand­änderung des Grundstücks vom 30. Dezember 2008 angegebene Kaufpreis von 15 Millionen in Landeswährung zum Wechselkurs vom 2. März 2018 bzw. Fr. 9'295.80) sowie auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Kaufpreis von 15'000.- in Landeswährung ($ 10'000.-) kann bei der Ermittlung des Werts des Grundstücks von vornherein nicht abgestellt werden, wird dieser Wert doch vom Beschwerdeführer gleich selbst infrage gestellt. So hatte der Beschwerdeführer anlässlich zweier Anhörungen am 2. und am 7. November 2017, als ihm die Beschwerdegegnerin im Vorfeld ihres Beschlusses das rechtliche Gehör gewährte, angegeben, für den Verkauf seines Grundstücks im Land E $ 50'000.- in bar erhalten zu haben; ein Vertrag sei keiner aufgesetzt worden. Anlässlich dieser Anhörungen wurde der Beschwerdeführer ausserdem auf seine qualifizierte Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. E. 2.3).

Der Ermittlungsbericht vom 13. November 2017 sowie gestützt darauf die Beschwerdegegnerin, gingen von einem Quadratmeterpreis von Fr. 100.-/m2 in dieser Gegend aus, woraus sich ein Wert für die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen 2'462,53 m2 von ca. $ 246'253.- ergibt. Die Grösse des Grundstücks ist unbestritten; der zugrundegelegte Quadratmeterpreis beruht auf Erfahrungen aus früheren Abklärungen in der besagten Gegend im Land E. Einer Aktennotiz vom 10. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass Bauland im Land E sehr begehrt ist und Grundstücke schnell mehrere Fr. 100'000.- wert sein könnten.

Ob dieser im Ermittlungsbericht und von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert letztlich genau stimmt, kann dahingestellt bleiben. Denn von der Behörde kann bei unklarer Beweislage nicht verlangt werden, dass sie das begründeterweise vermutete Vermögen (und daraus erzielte Einkommen) ziffernmässig genau nachweist (vgl. VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 8.3). Vielmehr ist ihr beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer Ermessensbetätigung (ähnlich wie der Steuerbehörde bei der Vornahme von Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984 Nr. 28) ein Spielraum einzuräumen (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.4). Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, indem sie sich auf den Ermittlungsbericht abstützte, kann nicht gesagt werden, zumal Verkaufsangebote im Internet derzeit für Grundstücke verschiedenster Art in der Region I, Land E, F, Land E, auf eher noch höhere Landpreise hindeuten, als von der Vorinstanz angenommen. Aufgrund der aktenkundigen Dokumente und des Ermittlungsberichts kann im Sinn einer tatsächlichen Vermutung auf einen Grundstückswert in der Grössenordnung von mindestens rund $ 240'000.- geschlossen werden. Zum Wert des Grundstücks kämen ohnehin noch Einkünfte hinzu, die dem Beschwerdeführer aus dem Besitz des Grundstücks (z. B. Mietzinsen) anzurechnen wären.

Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

4.  

4.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (.nbsp;65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift setzten sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids nur geringfügig auseinander und beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Rekurs- und Einspracheverfahren vorgebrachten Argumente. Sie blieben darüber hinaus weitgehend unsubstanziiert und unbelegt. Angesichts der Aktenlage hat das Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 6'100.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …