{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00236_22-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218469&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f5a603d0bf091c4f133c031f1dd5fc1f"}, "Num": [" VB.2018.00236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.22.0  VB.2018.00236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.22.0  VB.2018.00236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.22.0  VB.2018.00236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen wiederholter Begehung von (Drogen-)Delikten. [Der mehrfach wegen Drogendelikten vorbestrafte und zuletzt wegen Drogendelikten etc. zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilte Beschwerdef\u00fchrer zog in Verletzung eines gegen ihn verh\u00e4ngten Einreiseverbots zu seiner in der Schweiz lebenden franz\u00f6sischen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Aufgrund des bisherigen Legalverhaltens und der sich hieraus ergebenden R\u00fcckfallgefahr wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau verweigert.] Die Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen, d. h. \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe stellt auch im Anwendungsbereich des FZA einen Widerrufsgrund dar, wenn ein hinreichendes R\u00fcckfallrisiko besteht (E. 2.3). Ein derartiges R\u00fcckfallrisiko kann beim bereits mehrfach einschl\u00e4gig wegen Drogendelikten vorbestraften Beschwerdef\u00fchrer bejaht werden, zumal er im M\u00e4rz 2018 erneut wegen des Verdachts auf Drogenhandel verhaftet wurde, sich diesbez\u00fcglich gr\u00f6sstenteils gest\u00e4ndig zeigte und ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde (E. 3.2). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erscheint angesichts des hohen \u00f6ffentlichen Fernhalteinteresses verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Auch ein Eingriff in das konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzte Recht auf Familienleben erscheint gerechtfertigt, zumal ohnehin zweifelhaft ist, inwiefern die famili\u00e4ren Beziehungen des Beschwerdef\u00fchrers noch intakt sind (E. 3.3). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E.  4 f.). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:10", "Checksum": "a64db30ad57a53ccb8605e5beb3f50b7"}