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Geschäftsnummer: VB.2018.00239  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.10.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der seit 27 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit.]

Die Beschwerdeführerin erfüllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3). Die Sozialhilfeabhängigkeit ist grösstenteils selbstverschuldet (E. 4.3.1).

Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Heimatland sozialisiert, spricht die heimatliche Sprache und verfügt dort über ein familiäres und soziales Netzwerk. Eine Rückkehr in ihr Heimatland erscheint auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung grundsätzlich zumutbar (E. 4.3.2).

Die Integration der Beschwerdeführerin ist weit hinter dem zurückgenblieben, was zu erwarten war und eine besondere Abhängigkeit zwischen den heute erwachsenen Kindern und der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar (E. 4.3.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3.4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00239

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1962 geborene und heute geschiedene A, Staatsangehörige des Kosovo, reiste am 26. August 1991 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Die mit der Abweisung des Asylantrags am 6. Januar 1994 angeordnete Wegweisung wurde indessen nicht vollzogen. Am 21. September 2006 verfügte das Bundesamt für Migration (heute: Staatsekretariat für Migration [SEM]) die vorläufige Aufnahme von A. Am 29. April 2013 erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung "für die Umwandlung vorläufig Aufgenommener", letztmals verlängert bis 24. April 2016.

B. Während eines Grossteils ihres Aufenthalts in der Schweiz ging A keinem existenzsichernden Erwerb nach und die Familie musste deshalb mit Sozialhilfe unterstützt werden (2007 bis Juli 2012: Fr. 58'517.60; August 2012 bis April 2016: Fr. 91'178.85). Seit 2012 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 29. Juni 2015 verwarnte der Beschwerdegegner A wegen des Sozialhilfebezugs und drohte ihr die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Fall des weiteren Sozialhilfebezugs an.

C. Nachdem der Sozialhilfebezug auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung unvermindert weiter erfolgte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juli 2016 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. September 2016.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. März 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisfrist bis zum 23. März 2018.

 

III.  

Mit Beschwerde vom 18. April 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei beim SEM die Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten und auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Letztlich ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 2. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten, insbesondere einen Arbeitsvertrag des Sohnes C. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Die Beschwerdeführerin hat in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da der Beschwerde gemäss § 25 in Verbindung mit § 55 VRG mangels gegenteiliger Anordnung durch die Vorinstanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde, erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als von vornherein gegenstandslos. In der Präsidialverfügung vom 24. April 2018 ist einzig deklaratorisch angemerkt worden, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

3.  

3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgrund kommt unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit in Betracht (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG).

Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist auch noch nach einem mehr als 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt zulässig. Allerdings ist auch hier die Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Es ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 3.1). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.

3.2 Die Beschwerdeführerin musste alleine von August 2012 bis April 2016 mit rund Fr. 91'178.85 Sozialhilfe unterstützt werden. Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin würden grundsätzlich den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und reichen deshalb diesbezüglich erst recht zur Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aus. Vor dem Hintergrund dieser Bezüge ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts gegen die Feststellungen der Vorinstanz einzuwenden, es liege eine "jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit" vor und die berufliche Integration sei nicht gelungen. Die Frage des Verschuldens an diesen Umständen ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung zu behandeln.

Es ist zudem absehbar, dass die Beschwerdeführerin auch in näherer Zukunft kein existenzsicherndes Einkommen erzielen wird: So hat sie in der Vergangenheit nur sporadisch gearbeitet und legt auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht dar, inwieweit sie aus eigenen Kräften ihre Einkommensverhältnisse derart zu verbessern gedenke, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe denkbar wäre. Seit 2012 ist die Beschwerdeführerin erwerbslos und es sind keinerlei Bemühungen ersichtlich oder nur schon behauptet, mit welchen die Beschwerdeführerin diese Situation zu verändern gedenkt. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie werde nun neu vom Sohn C unterstützt, der einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe und ihre Wohnkosten übernehme. Der zu den Akten gereichte Vertrag mit der D AG ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag für Stundenlohn mit einer Entschädigung von Fr. 21.30 pro Stunde und einem 40–60 %-Pensum. Damit wird der Sohn der Beschwerdeführerin rund Fr. 1'800.- pro Monat erzielen und nicht einmal sein eigenes Existenzminimum decken, geschweige denn dafür sorgen können, dass seine Mutter sich nachhaltig von der Sozialhilfe lösen kann.

Angesichts der Höhe des Sozialhilfebezugs, dessen Dauer und des Umstands, dass keine Loslösung von der Sozialhilfe erkennbar ist, erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG.

4.  

4.1 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Massgebend ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 51).

4.2  Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (BGE 127 II 60 E. 1d/aa); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein Eingriff in das geschützte Recht auf Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. In diesem Sinn kann der Aufenthalt bei den hier niedergelassenen Familienangehörigen verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig ist (BGE 137 I 247 E. 5.2.5; BGr, 2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.4). Dabei ist ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz in dem Sinn überwiegen müssen, dass der Eingriff sich als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2, 122 II 1 E. 2).

4.3 Dem dargelegten grossen öffentlichen Interesse auf Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz sind die privaten Interessen gegenüber zu stellen:

4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Sie leide an einer …, habe gegen den Rat der Ärzte versucht, erwerbstätig zu sein. Ein 2007 erstelltes Gutachten der Versicherung E bezeichne die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen zu 100 % als arbeitsunfähig.

Die Beschwerdeführerin hat verschiedentlich um Ausrichtung einer IV-Rente ersucht. Am 5. Dezember 2007 wies die IV-Stelle der SVA Zürich das Gesuch ab mit dem Hinweis, dass die Abklärungen der IV ergeben hätten, es bestehe kein Gesundheitsschaden, der eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, der Beschwerdeführerin seien "weiterhin alle Tätigkeiten zu 100 % zumutbar". Diese Beurteilung erfolgte insbesondere im Lichte eines im September 2007 erstellten, ausführlichen Gutachtens, welches keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Hinsicht, diagnostizierte. Auf ein weiteres gleichartiges Begehren trat die IV-Stelle am 13. Juni 2013 mangels wesentlicher Änderung des Sachverhalts nicht ein, gleich entschied sie bezüglich eines dritten Gesuchs am 11. Juni 2017. Die übrigen in den Akten liegenden Berichte ergeben ein unterschiedliches Bild: Während das von der Beschwerdeführerin zitierte Gutachten der Versicherung E eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% aus psychiatrischer Sicht mit schlechter Prognose für die Zukunft diagnostiziert, bejahen andere Bericht mindestens eine teilweise Arbeitsfähigkeit bei niedriger körperlicher Belastung (etwa Bericht Dr. F vom 2. November 2017; Austrittsbericht Spital H, vom 23. November 2012).

Nachdem den (gutachterlich abgestützten) Beurteilungen insbesondere der SVA eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 136 V 376 E. 4.1.2) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über weite Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen keine oder nur marginale Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeiten aufweist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Verwarnung nicht einmal teilweise zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten etwas beigetragen hat. Dies hat seine Gründe offensichtlich auch darin, dass sie aus eigenem Antrieb nichts zu einer besseren beruflichen Integration beigetragen hat: So sind trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz insbesondere ihre Deutschkenntnisse derart bescheiden geblieben, dass eine Übersetzung für die ärztliche Begutachtung im Jahr 2007 (nach 16 Jahren Aufenthalt) und für die polizeiliche Befragung (nach 25 Jahren Aufenthalt) notwendig war. Die Behauptung der Vertreterin der Beschwerdeführerin, diese sei nie gefragt worden, ob sie einen Dolmetscher benötige, erweist sich zudem als aktenwidrig: In der am 17. Juni 2016 durchgeführten polizeilichen Befragung wurde der Beschwerdeführerin diese Frage ausdrücklich gestellt – und sie bejahte sie. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung in all den Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz mit Ausnahme eines (offensichtlich wenig erfolgreichen) Sprachkurses in Deutsch und Englisch irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen oder nur schon ein Integrationsprogramm absolviert. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführerin heute nur schon altersbedingt auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist und in früheren Jahren familiäre Verpflichtung zu erfüllen waren. Aber auch im Lichte dieser Umstände teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz – auch unter Verweis auf deren Ausführungen – dass die Sozialhilfeabhängigkeit grösstenteils selbstverschuldet ist.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin, geboren 1962, ist 1991 oder erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eigereist. Sie hat in ihrem Heimatland 5 Jahre die Schule besucht, ohne hernach eine Ausbildung zu absolvieren. Mit 18 Jahren heiratete sie, 1982, 1987 und 1994 gebar sie ihre drei Söhne, welche alle in der Schweiz wohnen. In ihrem Heimatland, welches die Beschwerdeführerin einmal im Jahr für 10 bis 14 Tage besucht, leben ihre Mutter, drei Brüder und eine Schwester sowie weitere Verwandte.

Die Beschwerdeführerin wurde damit in ihrem Heimatland sozialisiert, spricht die heimatliche Sprache und verfügt dort über ein familiäres und soziales Netzwerk. Sie würde im Fall einer Rückkehr damit nicht in ein ihr vollständig fremdes Land zurückkehren. Ihr dortiges familiäres und soziales Netz könnte sie – gemeinsam mit den hier in der Schweiz verbliebenen Familienmitgliedern – bei der Reintegration unterstützen. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin erscheint aufgrund der Gutachten der IV nicht derart schwer, dass diese – auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten – geradezu zur Unzumutbarkeit der Wegweisung führte (vgl. hierzu BGE 137 II 305 E. 4.3).

Damit erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland grundsätzlich zumutbar.

4.3.3 Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wird zu einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihren drei erwachsenen Söhnen, welche hier in der Schweiz leben, und ihren Enkeln führen. Weiter verkennt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführerin, heute beinahe 27 Jahre in der Schweiz lebt und dementsprechend ein grosses persönliches Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz hat. Indessen ist die Integration der Beschwerdeführerin in die Schweiz sowohl in sprachlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter dem zurückgeblieben, was bei dieser langen Aufenthaltsdauer zu erwarten wäre. Ebenso ist die soziale Integration wenig fassbar – neben einer einzigen namentlich genannten Freundin (I) wird eine interkulturelle Frauengruppe aus J und K und ein Frauenturnverein genannt, über welche die Beschwerdeführerin Kontakte pflege. Darüber hinaus sind indessen einzig Beziehungen innerhalb der Familie, konkret zu den Söhnen und deren Kinder genannt. Wohl lebt die Beschwerdeführerin mit dem Sohn C zusammen. Dieser ist jedoch volljährig. Die Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern geniessen wie dargelegt (E. 4.2 vorstehend) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht den Schutz von Art. 8 EMRK, sofern nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (Urteil des EGMR Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35). Weswegen der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin einzig "aufgrund der mütterlichen Fürsorge" in der Lage sein soll, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, ergibt sich weder aus den Akten noch der Beschwerdeschrift. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die anderen beiden erwachsenen Kinder bzw. deren Kinder in einem von der Rechtsprechung verlangten besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen sollten – die blosse Tatsache des Erziehens und Betreuens der heute erwachsenen bzw. volljährigen Kinder und Enkel durch die Beschwerdeführerin reicht hierfür nicht aus.

Nachdem die Integration der Beschwerdeführerin insgesamt weit hinter dem zurückgeblieben ist, was zu erwarten war und eine besondere Abhängigkeit zwischen den heute erwachsenen Kindern und der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist, kann sich die Beschwerdeführerin auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erfolgreich auf das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK berufen (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.9).

4.3.4 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig. Damit fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG e contrario) noch ist Raum für die Überweisung an das SEM zwecks Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme. Ebenso wenig ist die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Be­gehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgelt­liche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Nach dem vorgängig Ausgeführten und unter Berücksichtigung des ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen, weshalb diese sich als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …