{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00240_2018-08-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218495&W10_KEY=13823226&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cd4481eef8abc4a0b9fd0f360e1cc715"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.08.2018  VB.2018.00240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.08.2018  VB.2018.00240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.08.2018  VB.2018.00240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau eines Einfamilienhauses: Ausn\u00fctzungsziffer, Erschliessung, Attikageschoss.  F\u00fcr die Ausn\u00fctzungsziffer gem\u00e4ss \u00a7 255 PBG anrechenbar sind R\u00e4ume, welche zwar keinem Wohn- oder Arbeitszweck dienen, aber als solche verwendbar sind, d.h., dass die Eignung ohne wesentliche bauliche Ver\u00e4nderungen herbeigef\u00fchrt werden kann (E. 3.2). Die Umfunktionierung der \u00fcbereinander angeordneten R\u00e4ume zu einem Lift setzt umfangreiche bauliche Massnahmen voraus. Sie sind daher nicht als Erschliessungsfl\u00e4chen verwendbar (E. 3.3). Die Begriffsbestimmung der Ausn\u00fctzungsziffer ist infolge \u00a7 45 PBG den Gemeinden verbaut, nicht aber die Steuerung der Nutzungsart eines Geschosses (\u00a7 49a Abs. 3 PBG) (E. 4.2). Vorliegend tangiert die kommunale Bestimmung die Anrechenbarkeit von Fl\u00e4chen f\u00fcr die Ausn\u00fctzungsziffer nicht, sondern steuert die Nutzungsweise. Somit ist das Untergeschoss nicht \u00fcber das zul\u00e4ssige Mass hinaus ausgebaut (E. 4.3). Da der Zufahrtsweg ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist, \u00fcbersichtlich ist und das zu erschliessende Grundst\u00fcck in bereits \u00fcberwiegend \u00fcberbautem Siedlungsgebiet liegt, ist eine Ausnahme von den Zugangsnormalien gerechtfertigt (E. 5). Gem\u00e4ss einer kommunalen Norm d\u00fcrfen Attikageschosse in Abweichung zu \u00a7 292 PBG frei angeordnet werden, soweit sie nicht als Vollgeschoss in Erscheinung treten und eine gute Einordnung erreicht wird. Vorliegend ist die Dachaufbaute an s\u00e4mtlichen vier Fassadenseiten in unterschiedlichem Ausmass zur\u00fcckversetzt, weshalb sie nicht als Vollgeschoss wirkt; die gute Einordnung l\u00e4sst sich bejahen (E. 6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:02:11", "Checksum": "3e2c2cbd55f852ec58e156c89c4f4a1c"}