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Geschäftsnummer: VB.2018.00241  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.11.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Das Verfahren kann nicht an den Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers überwiesen werden (E. 1.2). Das Urteil ergeht auf Deutsch, auch wenn dies aus Sicht des Beschwerdeführers "unfair" erscheinen mag. Ohnehin ist davon auszugehen, dass er der deutschen Sprache bis zu einem gewissen Grad mächtig, jedenfalls aber in der Lage ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (E. 1.3). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die auf sein Konto erfolgten Zahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert zu haben, obwohl er auf seine umfassende Auskunftspflicht in Bezug auf seine Vermögenssituation aufmerksam gemacht worden war (E. 3.2.1). Der zurückverlangte Betrag wurde nicht bereits abbezahlt. Dass dem Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe mehr ausbezahlt wurde, ist auf den rechtskräftigen Einstellungsentscheid zurückzuführen (E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer stellt zwar in Abrede, die Geldbeträge zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verwendet und dadurch seinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe geschmälert zu haben. Er vermag aber einerseits nicht schlüssig zu belegen, dass er die verschwiegenen Einzahlungen tatsächlich vollumfänglich und lediglich seiner Frau zukommen liess bzw. an diese weiterleitete, um seine Interessen im Ausland zu vertreten und gleichzeitig ihre eigenen Ausgaben zu begleichen. Andererseits räumt er damit gerade selber ein, dass er mit dem erhaltenen Geld mindestens teilweise auch persönliche Angelegenheiten und namentlich Schulden bezahlen liess und es damit auch in seinem Sinn verwendete (E. 3.2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AMTSSPRACHE
AUSKUNFTSPFLICHT
MELDEPFLICHT
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
RÜCKERSTATTUNG
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 70 Abs. II BV
Art. 48 KV
Art. 74 Abs. II KV
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00241

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 1. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

 

Stadt Winterthur,
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 verpflichtete die Sozialberatung Winterthur A, unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 9'300.- zurückzuerstatten, nachdem die Revisionsstelle der Sozialberatung Winterthur nicht deklarierte Zahlungseingänge auf dessen Konto im Umfang von Fr. 2'700.- (12. Januar 2015), Fr. 3'000.- (1. April 2015) und Fr. 3'600.- (23. Juli 2015) festgestellt hatte. Der monatliche Grundbedarf von A werde deshalb während der aktuellen Unterstützungsperiode um 15 % bzw. Fr. 113.25 gekürzt. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies die Hauptabteilung der Sozialberatung mit Wiedererwägungsentscheid vom 21. Juli 2017 ab. A erhob daraufhin wiederum Einsprache, welche die Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur jedoch mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 ebenso abwies.

II.  

Mit Beschluss vom 23. März 2018 wies der Bezirksrat Winterthur den Rekurs von A vom 12. Januar 2018 gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2017 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

Mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 12. Dezember 2017 gelangte A am 23. April 2018 (Eingang) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er Beschwerdeschriften sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache einreichte, die französische Version jedoch als allein massgeblich bezeichnete und auch nur diese mit einer Originalunterschrift versehen hatte. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2018 forderte das Verwaltungsgericht A deshalb auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine neue, auf Deutsch abgefasste und mit einer Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift einzureichen, oder die bereits eingereichte, auf Deutsch abgefasste Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen, woraufhin diese als massgeblich erachtet würde. Bei Säumnis würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nach Eingang der von A mit Originalunterschrift versehenen deutschen Version der Beschwerdeschrift eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2018 den Schriftenwechsel, wobei es darauf hinwies, dass nunmehr die deutsche Version der Beschwerdeschrift als massgeblich erachtet werde. Am 9. Mai 2018 schloss der Bezirksrat auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 24. Mai 2018 die Sozialhilfebehörde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Rückerstattung eines Betrags von Fr. 9'300.- umstritten und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, "falls erforderlich" sei das Verfahren an den Kanton C zu "delegieren", wo er wohne und sich aufgrund der Sprache besser "verteidigen" könne. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren ergibt sich zwingend aus der örtlichen Zuständigkeit bzw. der räumlichen Ausdehnung der Sachzuständigkeit seiner Vorinstanzen. Da es sich beim Verwaltungsgericht um ein oberstes kantonales Gericht handelt (Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]), erstrecken sich dessen Kompetenzen auch auf das gesamte Kantonsgebiet (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 17; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 1). Vorliegend ist eine Rückforderung der Stadt Winterthur, mithin einer zürcherischen Gemeinde, bzw. ein Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur zu beurteilen. Das Verfahren kann daher nicht an den Kanton C überwiesen werden.

1.3 Verfahren werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, im Kanton Zürich auf Deutsch (Art. 70 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Verbindung mit Art. 48 KV). Eingaben an Zürcher Behörden und Gerichte sind folglich in deutscher Sprache zu verfassen oder ansonsten entsprechend zu übersetzen. Der Beschwerdeführer wurde daher in Anwendung von § 56 VRG mit Präsidialverfügung vom 24. April 2018 aufgefordert, eine neue, auf Deutsch abgefasste und mit einer Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift einzureichen, oder die bereits eingereichte, auf Deutsch abgefasste Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen (vorn III.). Art. 48 KV entsprechend ergeht das vorliegende Urteil ebenso auf Deutsch, auch wenn dies aus Sicht des Beschwerdeführers "unfair" erscheinen mag. Da der Rekursentscheid desgleichen auf Deutsch erging und er der Aufforderung des Verwaltungsgerichts gemäss der Präsidialverfügung vom 24. April 2018 nachkam, ist ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache bis zu einem gewissen Grad mächtig, jedenfalls aber in der Lage ist, sich – selbständig oder mit Hilfe einer Drittperson – im Verfahren zurechtzufinden. Jedenfalls gibt der Beschwerdeführer selbst an, Deutsch auf der Stufe B1 zu beherrschen. Zudem erweist sich seine Beschwerdeschrift als verständlich. Neben den Rechtsschriften sind zwar auch die Beilagen bzw. Beweismittel grundsätzlich auf Deutsch bzw. auf Deutsch übersetzt einzureichen, was vorliegend nicht der Fall ist. Diese können aber gleichwohl entgegengenommen werden, zumal die meisten auf Französisch abgefasst sind (vgl. Alain Griffel, Kommentar, VRG § 22 N. 7).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.4; 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Eingang der Fr. 9'300.- während der laufenden Unterstützungsperiode auf sein Konto gemeldet hätte, obschon ihm diese Pflicht – unbestrittenermassen – bekannt gewesen sei. Auch wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zu stimmen scheine, dass sein Haus von der Justiz des Landes E beschlagnahmt worden sei, hätte er die Mieteinnahmen, die er offenbar dennoch generiert und auf sein Konto einbezahlt erhalten habe, der Beschwerdegegnerin melden müssen. Dies auch dann, wenn er das Geld, wie er geltend mache, schlussendlich seiner Frau überlassen habe, um damit in E diverse Kosten zu bezahlen. Dass die Mieteinnahmen nicht ihm, sondern seiner Ehefrau selber gehört haben sollen, sei nicht hinreichend ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei damit zu Recht von einer Meldepflichtverletzung ausgegangen. Sodann argumentiere der Beschwerdeführer, er habe das Geld für die Reisen und den Aufenthalt seiner Ehefrau verbraucht und für diverse Verpflichtungen in E aufkommen bzw. Schulden tilgen müssen. Diesbezüglich habe er aber keine Unterlagen eingereicht, welche die Ausgaben erklären würden, womit er den Beweis der materiellen Rechtmässigkeit der Einnahmen schuldig bleibe. Schulden würden ohnehin grundsätzlich nicht von der Sozialhilfe übernommen. Schliesslich bedeute der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe mit rechtskräftigem Entscheid vom 30. August 2017 eingestellt habe, nicht, dass sie damit den zurückzuerstattenden Betrag verrechnet habe.

3.2 Was der Beschwerdeführer mit Beschwerde vorbringt, vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen, zumal er im Wesentlichen seine schon gegenüber der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwände wiederholt.

3.2.1 Zunächst bestreitet er erneut nicht, die auf sein Konto erfolgten Zahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert zu haben, obwohl er in den vom ihm unterzeichneten Antragsformularen auf seine umfassende Auskunftspflicht in Bezug auf seine Vermögenssituation – auch auf Französisch – aufmerksam gemacht worden war, die auch Vorgänge wie die Weiterleitung von auf sein Bankkonto einbezahlten Geldbeträgen an eine Drittperson einbezog (vgl. unten E. 3.2.3). Mit seiner angeblichen Meldung an das Migrationsamt kam der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht jedenfalls nicht nach.

3.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, den zurückverlangten Betrag bereits abbezahlt zu haben. Mit der Vorinstanz ist dem indes zu widersprechen. Dass dem Beschwerdeführer per Mai 2017 keine wirtschaftliche Hilfe mehr ausbezahlt wurde, ist auf den (rechtskräftigen) Einstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2017 zurückzuführen. Über die Rückerstattungsforderung wegen seines unrechtmässigen Verhaltens im Sinn von § 26 lit. a SHG wurde dagegen noch nicht rechtskräftig entschieden, und diese konnte aufgrund der aufschiebenden Wirkung der ergriffenen Rechtsmittel auch nicht mit der laufenden Unterstützung verrechnet werden. Von einer doppelten Zahlung kann daher nicht gesprochen werden.

3.2.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer abermals ein, die Geldbeträge seien nicht ihm zugutegekommen, sondern für seine Frau bestimmt gewesen, um in E seine Interessen zu vertreten bzw. Schulden abzuzahlen und gleichzeitig ihre eigenen Ausgaben zu begleichen. Sinngemäss stellt er damit in Abrede, sie zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verwendet und dadurch seinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe geschmälert zu haben. Einerseits vermag er aber nicht schlüssig zu belegen, dass er die verschwiegenen Einzahlungen von Fr. 2'700.-, Fr. 3'000.- und Fr. 3'600.- tatsächlich vollumfänglich und lediglich seiner Frau zukommen liess bzw. an diese weiterleitete. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente – auf seine Frau ausgestellte Vollmachten und Flugtickets, vor den im Januar, April und Juli 2015 erhaltenen Beträgen erfolgte Zahlungen an das Zivilstandsamt sowie weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Hochzeit, die von seiner Frau zugunsten ihrer Krankenkasse beglichenen Rechnungen und schliesslich verschiedene Überweisungen via Bank B an mehrere Personen in E und seine Frau, welche auf diesem Weg $ 1'300.- erhielt – lassen keine entsprechenden Geldabflüsse erkennen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mieteinnahmen nicht direkt auf das Konto seiner Frau in das Land D geflossen waren, nachdem er ihr seine Forderungen gegenüber den früheren Mietern abgetreten haben will. Andererseits räumt der Beschwerdeführer gerade selber ein, dass er mit dem erhaltenen Geld mindestens teilweise auch persönliche Angelegenheiten und namentlich Schulden bezahlen liess und es damit auch in seinem Sinn verwendete.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten, die massvoll zu bemessen sind, aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sofern in seinen Ausführungen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu erblicken wäre, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Anders als der Beschwerdeführer beantragte die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Davon ist indes abzusehen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten Aufgabenbereichen eines Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit, und das vorliegende Verfahren war mit keinem ausserordentlichen Aufwand verbunden (vgl. Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    800.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …