{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00241_2018-10-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218606&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d12ebe91d460fcf10d7d52fe65b2f9c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.10.2018  VB.2018.00241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.10.2018  VB.2018.00241"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.10.2018  VB.2018.00241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Das Verfahren kann nicht an den Wohnsitzkanton des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberwiesen werden (E. 1.2). Das Urteil ergeht auf Deutsch, auch wenn dies aus Sicht des Beschwerdef\u00fchrers \"unfair\" erscheinen mag. Ohnehin ist davon auszugehen, dass er der deutschen Sprache bis zu einem gewissen Grad m\u00e4chtig, jedenfalls aber in der Lage ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (E. 1.3). Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet nicht, die auf sein Konto erfolgten Zahlungen gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert zu haben, obwohl er auf seine umfassende Auskunftspflicht in Bezug auf seine Verm\u00f6genssituation aufmerksam gemacht worden war (E. 3.2.1). Der zur\u00fcckverlangte Betrag wurde nicht bereits abbezahlt. Dass dem Beschwerdef\u00fchrer keine wirtschaftliche Hilfe mehr ausbezahlt wurde, ist auf den rechtskr\u00e4ftigen Einstellungsentscheid zur\u00fcckzuf\u00fchren (E. 3.2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer stellt zwar in Abrede, die Geldbetr\u00e4ge zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verwendet und dadurch seinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe geschm\u00e4lert zu haben. Er vermag aber einerseits nicht schl\u00fcssig zu belegen, dass er die verschwiegenen Einzahlungen tats\u00e4chlich vollumf\u00e4nglich und lediglich seiner Frau zukommen liess bzw. an diese weiterleitete, um seine Interessen im Ausland zu vertreten und gleichzeitig ihre eigenen Ausgaben zu begleichen. Andererseits r\u00e4umt er damit gerade selber ein, dass er mit dem erhaltenen Geld mindestens teilweise auch pers\u00f6nliche Angelegenheiten und namentlich Schulden bezahlen liess und es damit auch in seinem Sinn verwendete (E. 3.2.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:02:42", "Checksum": "61a0233bbfed2dc2364057b8c86b6c5f"}