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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00245
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A.
A wird seit Mai 2017 wieder durch die Gemeinde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im ersten Unterstützungsbudget für den
Monat Mai berücksichtigte der Sozialdienst der Gemeinde B Taggelder der
Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 1'603.45 als anrechenbares Einkommen.
Darauf verfügte der Sozialdienst der Gemeinde B am 10. Juli 2017 u. a.
die Kenntnisnahme der bisher geleisteten Unterstützung von Fr. 3'459.20
sowie die monatliche Unterstützung von Fr. 1'825.45 bis Juli 2018.
B.
Am 31. Juli 2017 erhob A dagegen Einsprache bei
der Sozialkommission der Gemeinde B, welche die Einsprache mit Beschluss vom
28. August 2017 abwies.
II.
Dagegen erhob A mit Schreiben vom 30. September
2017 Rekurs beim Bezirksrat C. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom
19. März 2018 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A.
A erhob gegen den bezirksrätlichen Beschluss am 20.
April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Korrektur des
Unterstützungsbudgets für den Monat Mai 2017 um Fr. 1'603.45 zu ihren
Gunsten.
B.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 gab die
Sozialkommission der Gemeinde B bekannt, dass sie auf eine Beschwerdeantwort
verzichte und auf die bei der Vorinstanz eingereichten Akten verweise. Der Bezirksrat
C verwies am 11. Mai 2018 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete
im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht
mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Im vorliegenden Fall ist die Anrechnung von Fr. 1'603.45
im Unterstützungsbudget des Monats Mai 2017 umstritten, womit aufgrund des
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erklärt sich als nicht einverstanden mit der durch die
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung des Budgets für den Monat Mai 2017.
Sie rügt, der Abzug der ALV-Taggelder sei nicht periodengerecht, da sie diesen
Betrag für den Lebensgrundbedarf im Monat April 2017 habe aufwenden müssen und
sodann seien die von der Beschwerdegegnerin angewendeten Bestimmungen des
Behördenhandbuchs sowie der SKOS-Richtlinien in ihrem Fall nicht anwendbar. Im
Weiteren führt sie aus, dass die Feststellung der Sozialkommission der
Beschwerdegegnerin, dass sie Anfang 2015 unterstützt worden sei, nicht korrekt
sei.
2.2 Die
Vorinstanz wies den Rekurs der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert
und mit der laufenden Unterstützung verrechnet werden könne, wenn der
Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen
oder von Dritten erhalte. Deshalb sei die Verrechnung der ALV-Taggelder des
Monats April 2017 im Unterstützungsbudget des Monats Mai 2017 zulässig gewesen.
2.3 Dagegen
stellte sich die Sozialkommission der Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom
28. August 2017 sowie der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin in der Verfügung
vom 10. Juli 2017 auf den Standpunkt, dass Einnahmen des Vormonats aus Erwerb
oder lohnähnliche Einnahmen den anrechenbaren Ausgaben des laufenden Monats
gegenübergestellt werden. Deshalb hätten die ALV-Taggelder für den Unterhalt
des Monats Mai 2017 zur Verfügung stehen müssen und seien dem Mai-Budget
entsprechend anzurechnen. Da die Beschwerdeführerin bereits früher (im Jahr
2015) von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, hätte ihr dieser Umstand
bekannt sein müssen.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
3.1.1
Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). Bei der
Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das
ganze verfügbare Einkommen einbezogen, wozu nicht nur Erwerbseinkommen, sondern
auch Erwerbsersatzeinkommen, Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsrenten oder
weitere Zuwendungen Dritter zählen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1–1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
3. Januar 2017, Kap. 9.1.01, Ziff. 1). Diese Einnahmen werden
den anrechenbaren Ausgaben gegenübergestellt.
3.1.2
Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in
welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt, und
nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden
deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt, wobei gewisse
Abweichungen möglich sind (zu unregelmässigen Einnahmen vgl. BGE 138 V 386
E. 4.4.1). Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per
Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen,
wozu auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherungen zählen, zur Deckung des
Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
3. Januar 2017, Kap. 9.1.01, Ziff. 1; VGr, 7. November 2017,
VB.2017.00507, E. 4.7).
3.2 Der
Beschwerdeführerin wurden im April 2017 letztmals ALV-Taggelder ausgerichtet.
Die Auszahlung der Arbeitslosenkasse betrug gemäss Abrechnung vom 25. April
2017 für die verbleibenden 8 Taggelder im Monat April 2017 Fr. 1'603.45.
Der Betrag wurden gleichentags auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen.
Am 8. Mai 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Sozialhilfe
bei der Beschwerdegegnerin, welche sie daraufhin ab 1. Mai 2017 mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützte. Im Unterstützungsbudget vom Mai 2017, das
vor dem formellen Unterstützungsbeschluss vom 10. Juli 2017 erstellt
wurde, berücksichtigte der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin die am 25. April
2017 ausbezahlten ALV-Taggelder in vollem Umfang als anrechenbare Einnahmen.
3.2.1
Die ALV-Taggelder wurden nicht rückwirkend, sondern laufend ausgerichtet.
Vorliegend geht es deshalb – entgegen der Begründung der Vorinstanz – nicht um
die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Fall der
rückwirkenden Leistung von Sozialhilfeleistungen. Vielmehr geht es um die
Frage, ob die im April 2017 ausbezahlten ALV-Taggelder im Unterstützungsbudget
des nachfolgenden Monats Mai 2017 anrechenbar waren (vgl. zur Abgrenzung:
Bernadette von Deschwanden, IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den
Überschuss?, zeso 1/2012, S. 8).
3.2.2
Diese Frage ist vorliegend zu bejahen und das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, die Ende Monat April erfolgte Auszahlung der Taggelder für
das Budget des Monats Mai 2017 zu berücksichtigen, war zulässig. Insbesondere
durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den
Unterhalt des Folgemonats damit bestreiten werde. Gründe, die es
rechtfertigten, im vorliegenden Fall von den oben genannten Grundsätzen
abzuweichen, liegen keine vor. Die von der Beschwerdeführerin erstellte
Ausgabenliste zeigt auf, dass sie dies tatsächlich so gehandhabt hatte; nämlich
bezahlte sie Ende April 2017 den Mietzins und Krankenkassenbeiträge für den
Monat Mai 2017.
3.2.3
Demnach war der Rekurs der Beschwerdeführerin – unabhängig dessen
unzutreffender Begründung – abzuweisen und in der Folge ist auch die dagegen
gerichtete Beschwerde abzuweisen.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit im 2015
geltend macht, ist dieser Umstand vorliegend nicht entscheidrelevant und
deshalb nicht vertieft zu prüfen.
5.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an
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