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Geschäftsnummer: VB.2018.00245  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anrechnung von ALV-Taggelder an die Unterstützungsleistung des Folgemonats. Für die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe wird das ganze verfügbare Einkommen den anrechenbaren Ausgaben gegenübergestellt. Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet wird. Deshalb war es zulässig, die für den Monat April am Ende des Monats ausbezahlten ALV-Taggelder im Budget des Monats Mai als anrechbare Einnahmen zu berücksichtigen (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANRECHNUNG
ARBEITSLOSENTAGGELD
EINKOMMEN
EINKÜNFTE
LEBENSUNTERHALT
SOZIALHILFE
UNTERSTÜTZUNGSBUDGET
VORMONAT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEITPUNKT
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II lit. a SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00245

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 12. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Mai 2017 wieder durch die Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im ersten Unterstützungsbudget für den Monat Mai berücksichtigte der Sozialdienst der Gemeinde B Taggelder der Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 1'603.45 als anrechenbares Einkommen. Darauf verfügte der Sozialdienst der Gemeinde B am 10. Juli 2017 u. a. die Kenntnisnahme der bisher geleisteten Unterstützung von Fr. 3'459.20 sowie die monatliche Unterstützung von Fr. 1'825.45 bis Juli 2018.

B. Am 31. Juli 2017 erhob A dagegen Einsprache bei der Sozialkommission der Gemeinde B, welche die Einsprache mit Beschluss vom 28. August 2017 abwies.

II.  

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 30. September 2017 Rekurs beim Bezirksrat C. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. März 2018 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. A erhob gegen den bezirksrätlichen Beschluss am 20. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Korrektur des Unterstützungsbudgets für den Monat Mai 2017 um Fr. 1'603.45 zu ihren Gunsten.

B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 gab die Sozialkommission der Gemeinde B bekannt, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte und auf die bei der Vorinstanz eingereichten Akten verweise. Der Bezirksrat C verwies am 11. Mai 2018 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im vorliegenden Fall ist die Anrechnung von Fr. 1'603.45 im Unterstützungsbudget des Monats Mai 2017 umstritten, womit aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt sich als nicht einverstanden mit der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung des Budgets für den Monat Mai 2017. Sie rügt, der Abzug der ALV-Taggelder sei nicht periodengerecht, da sie diesen Betrag für den Lebensgrundbedarf im Monat April 2017 habe aufwenden müssen und sodann seien die von der Beschwerdegegnerin angewendeten Bestimmungen des Behördenhandbuchs sowie der SKOS-Richtlinien in ihrem Fall nicht anwendbar. Im Weiteren führt sie aus, dass die Feststellung der Sozialkommission der Beschwerdegegnerin, dass sie Anfang 2015 unterstützt worden sei, nicht korrekt sei.

2.2 Die Vorinstanz wies den Rekurs der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert und mit der laufenden Unterstützung verrechnet werden könne, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von Dritten erhalte. Deshalb sei die Verrechnung der ALV-Taggelder des Monats April 2017 im Unterstützungsbudget des Monats Mai 2017 zulässig gewesen.

2.3 Dagegen stellte sich die Sozialkommission der Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 28. August 2017 sowie der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Juli 2017 auf den Standpunkt, dass Einnahmen des Vormonats aus Erwerb oder lohnähnliche Einnahmen den anrechenbaren Ausgaben des laufenden Monats gegenübergestellt werden. Deshalb hätten die ALV-Taggelder für den Unterhalt des Monats Mai 2017 zur Verfügung stehen müssen und seien dem Mai-Budget entsprechend anzurechnen. Da die Beschwerdeführerin bereits früher (im Jahr 2015) von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, hätte ihr dieser Umstand bekannt sein müssen.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.1.1 Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen, wozu nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch Erwerbsersatzeinkommen, Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsrenten oder weitere Zuwendungen Dritter zählen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1–1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 3. Januar 2017, Kap. 9.1.01, Ziff. 1). Diese Einnahmen werden den anrechenbaren Ausgaben gegenübergestellt.

3.1.2 Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind (zu unregelmässigen Einnahmen vgl. BGE 138 V 386 E. 4.4.1). Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen, wozu auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherungen zählen, zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet werden (Sozial­hilfe-Behördenhandbuch, 3. Januar 2017, Kap. 9.1.01, Ziff. 1; VGr, 7. November 2017, VB.2017.00507, E. 4.7).

3.2 Der Beschwerdeführerin wurden im April 2017 letztmals ALV-Taggelder ausgerichtet. Die Auszahlung der Arbeitslosenkasse betrug gemäss Abrechnung vom 25. April 2017 für die verbleibenden 8 Taggelder im Monat April 2017 Fr. 1'603.45. Der Betrag wurden gleichentags auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen. Am 8. Mai 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Sozialhilfe bei der Beschwerdegegnerin, welche sie daraufhin ab 1. Mai 2017 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte. Im Unterstützungsbudget vom Mai 2017, das vor dem formellen Unterstützungsbeschluss vom 10. Juli 2017 erstellt wurde, berücksichtigte der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin die am 25. April 2017 ausbezahlten ALV-Taggelder in vollem Umfang als anrechenbare Einnahmen.

3.2.1 Die ALV-Taggelder wurden nicht rückwirkend, sondern laufend ausgerichtet. Vorliegend geht es deshalb – entgegen der Begründung der Vorinstanz – nicht um die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Fall der rückwirkenden Leistung von Sozialhilfeleistungen. Vielmehr geht es um die Frage, ob die im April 2017 ausbezahlten ALV-Taggelder im Unterstützungsbudget des nachfolgenden Monats Mai 2017 anrechenbar waren (vgl. zur Abgrenzung: Bernadette von Deschwanden, IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?, zeso 1/2012, S. 8).

3.2.2 Diese Frage ist vorliegend zu bejahen und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Ende Monat April erfolgte Auszahlung der Taggelder für das Budget des Monats Mai 2017 zu berücksichtigen, war zulässig. Insbesondere durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Unterhalt des Folgemonats damit bestreiten werde. Gründe, die es rechtfertigten, im vorliegenden Fall von den oben genannten Grundsätzen abzuweichen, liegen keine vor. Die von der Beschwerdeführerin erstellte Ausgabenliste zeigt auf, dass sie dies tatsächlich so gehandhabt hatte; nämlich bezahlte sie Ende April 2017 den Mietzins und Krankenkassenbeiträge für den Monat Mai 2017.

3.2.3 Demnach war der Rekurs der Beschwerdeführerin – unabhängig dessen unzutreffender Begründung – abzuweisen und in der Folge ist auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

4.  

Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit im 2015 geltend macht, ist dieser Umstand vorliegend nicht entscheidrelevant und deshalb nicht vertieft zu prüfen.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …