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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00246
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich
Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 9. Oktober 2017 den bereits hinterlegten Führerausweis mit
Wirkung ab 23. August 2016 auf unbestimmte Zeit, untersagte ihm das Führen
von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich
Motorfahrrädern) und stellte fest, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug
vom 22. August 2016 dahinfalle. Zugleich machte das Strassenverkehrsamt
die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes bzw. einer Ärztin der
Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung
eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
II.
Hiergegen erhob A mit
Eingabe vom 10. November 2017 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung des Führerausweises. Mit
Entscheid vom 21. März 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und entzog dem Lauf der
Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A mit Schreiben vom 23. April 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung
des angefochtenen Rekursentscheids sowie die unverzügliche Wiedererteilung des
Führerausweises, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2018 wurde das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gleichentags
teilte die Sicherheitsdirektion mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu
verzichten. A liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen
im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2
VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1 Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über Fahreignung
verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, wer – unter anderem –
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt. Führerausweise sind folglich mangels Fahreignung auf
unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker
an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG). Unter den Begriff der Sucht fällt insbesondere die Alkohol-,
Betäubungs- oder Arzneimittelabhängigkeit. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts
deckt sich nicht in jeder Hinsicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol-
oder Drogenabhängigkeit. So erlaubt das verkehrsrechtliche Suchtverständnis,
auch bloss suchtgefährdete Personen vom Führen eines Motorfahrzeuges
fernzuhalten, bei denen aber jedenfalls ein Alkohol- oder Drogenmissbrauch
vorliegt (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 28). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Alkoholsucht vor, wenn der Betreffende
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert
wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen
Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in
einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der
das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Auf fehlende Fahreignung darf
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,
Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 14. Mai 2018, 1C_701/2017,
E. 2.2). Dabei muss eine Sucht im verkehrsrechtlichen Sinn für die Anordnung
des Sicherungsentzugs nachgewiesen sein (BGE 124 II 559 E. 2b).
2.2 Da der Sicherungsentzug
tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist in jedem Fall
und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und
insbesondere der Konsumgewohnheiten des Betroffenen vorzunehmen. Bei
Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches
Gutachten einzuholen (BGE 129 II 82 E. 2.2). Diesbezüglich anerkennt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) als
geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch
der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). EtG ist
ein nicht oxidatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trinkalkohol (Ethanol),
welches über das Blut via Haarwurzel ins wachsende Haar eingelagert wird. Weil
EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, liefert diese Analysemethode einen direkten
Nachweis für den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von
rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum
während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme (Asservierung) machen. Der
Grenzwert zwischen einem moderaten und einem übermässigen Alkoholkonsum liegt
gemäss Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM bei
30 pg/mg (vgl. VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.3).
In Fachfragen darf die entscheidende Behörde nur aus
triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten
Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 3. November
2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 7 N. 147).
3.
3.1 Mit
Verfügung vom 22. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis
vorsorglicherweise mit Wirkung ab sofort entzogen. Zur Klärung der Fahreignung
wurde eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Diese erfolgte am
18. August 2017 durch das Institut E. Das Gutachten vom 7. September
2017 stellte beim Beschwerdeführer für den Zeitraum von Mitte April bis Anfang
August 2017 einen EtG-Wert von 68 pg/mg fest. Dieses Ergebnis spreche für
einen chronisch starken Alkoholkonsum. Insgesamt sei der Beschwerdeführer mehr
als jede andere Person gefährdet, ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken,
da er einen übermässigen Alkoholkonsum betreibe. Das Risiko für eine neuerliche
Trunkenheitsfahrt sei zudem erhöht, da der Beschwerdeführer einen derartigen
Konsum verneint habe und in seinem Alkoholkonsum kein Problem sehe. Die
Fahreignung müsse daher aus verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund eines
verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs verneint werden.
3.2 Dagegen
bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe zuletzt vor mehr als zehn
Jahren ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt, was auch zeige, dass
er die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen sehr
wohl überwinden und kontrollieren könne. Aus dieser Argumentation kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vorliegend angeordnete
Sicherungsentzug setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr (etwa
eine Trunkenheitsfahrt) voraus, sondern bezweckt vielmehr die Verhinderung der
zu befürchtenden Verkehrssicherheitsgefährdung durch einen ungeeigneten
Fahrzeugführer in der Zukunft (BGr, 9. Mai 2018, 1C_491/2017, E. 3.5;
Weissenberger, Art. 16d N. 8). Weiter sind mehrere im genannten
Zeitraum durchgeführte verkehrsmedizinische Gutachten mit dem Vorbringen, er
kontrolliere seinen Alkoholkonsum, nur schwerlich in Einklang zu bringen. So
spricht das Gutachten vom 12. Oktober 2011 von einem chronisch starken
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in den Monaten vor der Untersuchung. Die
seine Fahreignung ebenfalls ablehnenden verkehrsmedizinischen Gutachten vom
16. Mai 2014 und vom 3. November 2014 stellten einen moderaten
Alkoholkonsum fest, welcher indes eine Missachtung der auflageweise
angeordneten Alkoholabstinenz darstellte. Indem der Beschwerdeführer die
Auflagen nicht einhalten konnte, zeigte er auch ein selbstschädigendes
Verhalten, da er auf seinen gewünschten Führerausweis immer wieder verzichten
musste. Dies legt nahe, dass er nicht in der Lage war, sein Trinkverhalten
genügend zu steuern.
Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf eine von ihm
beim Labor C in D in Auftrag gegebene Analyse. Gemäss dieser wies eine am
31. Juli 2017 eingegangene Haarprobe von 2,5 cm Länge einen EtG-Wert
von 31,1 pg/mg auf. Dazu ist festzuhalten, dass dieser Befundbericht vom
3. August 2017 weniger aktuell ist als das Gutachten des E vom
7. September 2017. Auch ist das Datum der Entnahme der Haare für die
private Analyse nicht ersichtlich und die Haarlänge war um einen Zentimeter
geringer als die der vom E untersuchten Probe und erfasste somit rund einen
Monat weniger. Aus der Analyse der am 18. August 2017 beim E asservierten bis
3,5 cm langen Haarprobe ergeben sich demnach die zuverlässigeren und
aussagekräftigeren Resultate. Schliesslich liegt auch der EtG-Wert der privaten
Haaranalyse mit 31,1 pg/mg immer noch über der kritischen Grenze von
30 pg/mg. Hinsichtlich den Hinweisen auf das intakte persönliche Umfeld
und die mit einem übermässigen Alkoholkonsum nicht zu vereinbarende
wirtschaftliche Position des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese
Verhältnisse Eingang in das Gutachten des E gefunden haben und folglich auch in
dessen Ergebnis abgebildet sind. Insofern nimmt das Gutachten die gemäss
Bundesgericht gebotene Gesamtbetrachtung vor und ist vollständig, schlüssig und
widerspruchsfrei (BGE 133 II 384 E. 3.1). Somit ist auf den vom E
festgestellten EtG-Wert von 68 pg/mg abzustellen.
Das zu den Akten gereichte Trinktagebuch stellt eine
blosse Parteibehauptung dar und stützt die Darstellung des Beschwerdeführers
nicht in relevanter Weise.
3.3 Gestützt
auf das Gutachten ist damit ein übermässiger Alkoholkonsum ausgewiesen. Auch
angesichts des sich aus der Vorgeschichte ergebenden früheren problematischen
Trinkverhaltens des Beschwerdeführers erweisen sich der Schluss, dass eine
Alkoholsucht im Sinne des Gesetzes vorliegt, als begründet und der deshalb
verfügte Sicherungsentzug als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …