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Geschäftsnummer: VB.2018.00246  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Entzug des Führerausweises wegen Alkoholsucht. Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sog. Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (E. 2.1). Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (E. 2.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zuletzt vor mehr als zehn Jahren ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt, ist unbeachtlich, da der Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraussetzt, sondern vielmehr die Verhinderung der zu befürchtenden Verkehrssicherheitsgefährdung durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft bezweckt (E. 3.2). Die IRM-Analyse der Haarprobe zeigen aktuellere, zuverlässigere und aussagekräftigere Resultate als die privat in Auftrag gegebene Analyse (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOLABSTINENZ
ALKOHOLSUCHT
ETG-WERT
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
HAARANALYSE
SICHERUNGSENTZUG
VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. 1 SVG
Art. 14 Abs. 2 Ziff. c SVG
Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00246

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 den bereits hinterlegten Führerausweis mit Wirkung ab 23. August 2016 auf unbestimmte Zeit, untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Motorfahrrädern) und stellte fest, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 22. August 2016 dahinfalle. Zugleich machte das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 10. November 2017 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung des Führerausweises. Mit Entscheid vom 21. März 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 23. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids sowie die unverzügliche Wiedererteilung des Führerausweises, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2018 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gleichentags teilte die Sicherheitsdirektion mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, wer – unter anderem – frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. Führerausweise sind folglich mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Unter den Begriff der Sucht fällt insbesondere die Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelabhängigkeit. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht in jeder Hinsicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. So erlaubt das verkehrsrechtliche Suchtverständnis, auch bloss suchtgefährdete Personen vom Führen eines Motorfahrzeuges fernzuhalten, bei denen aber jedenfalls ein Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Alkoholsucht vor, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 14. Mai 2018, 1C_701/2017, E. 2.2). Dabei muss eine Sucht im verkehrsrechtlichen Sinn für die Anordnung des Sicherungsentzugs nachgewiesen sein (BGE 124 II 559 E. 2b).

2.2 Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Konsumgewohnheiten des Betroffenen vorzunehmen. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (BGE 129 II 82 E. 2.2). Diesbezüglich anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). EtG ist ein nicht oxidatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trinkalkohol (Ethanol), welches über das Blut via Haarwurzel ins wachsende Haar eingelagert wird. Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, liefert diese Analysemethode einen direkten Nachweis für den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme (Asservierung) machen. Der Grenzwert zwischen einem moderaten und einem übermässigen Alkoholkonsum liegt gemäss Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM bei 30 pg/mg (vgl. VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.3).

In Fachfragen darf die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 147).

3.  

3.1 Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorglicherweise mit Wirkung ab sofort entzogen. Zur Klärung der Fahreignung wurde eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Diese erfolgte am 18. August 2017 durch das Institut E. Das Gutachten vom 7. Sep­tember 2017 stellte beim Beschwerdeführer für den Zeitraum von Mitte April bis Anfang August 2017 einen EtG-Wert von 68 pg/mg fest. Dieses Ergebnis spreche für einen chronisch starken Alkoholkonsum. Insgesamt sei der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person gefährdet, ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken, da er einen übermässigen Alkoholkonsum betreibe. Das Risiko für eine neuerliche Trunkenheitsfahrt sei zudem erhöht, da der Beschwerdeführer einen derartigen Konsum verneint habe und in seinem Alkoholkonsum kein Problem sehe. Die Fahreignung müsse daher aus verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs verneint werden.

3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe zuletzt vor mehr als zehn Jahren ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt, was auch zeige, dass er die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen sehr wohl überwinden und kontrollieren könne. Aus dieser Argumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vorliegend angeordnete Sicherungsentzug setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr (etwa eine Trunkenheitsfahrt) voraus, sondern bezweckt vielmehr die Verhinderung der zu befürchtenden Verkehrssicherheitsgefährdung durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft (BGr, 9. Mai 2018, 1C_491/2017, E. 3.5; Weissenberger, Art. 16d N. 8). Weiter sind mehrere im genannten Zeitraum durchgeführte verkehrsmedizinische Gutachten mit dem Vorbringen, er kontrolliere seinen Alkoholkonsum, nur schwerlich in Einklang zu bringen. So spricht das Gutachten vom 12. Oktober 2011 von einem chronisch starken Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in den Monaten vor der Untersuchung. Die seine Fahreignung ebenfalls ablehnenden verkehrsmedizinischen Gutachten vom 16. Mai 2014 und vom 3. November 2014 stellten einen moderaten Alkoholkonsum fest, welcher indes eine Missachtung der auflageweise angeordneten Alkohol­abstinenz darstellte. Indem der Beschwerdeführer die Auflagen nicht einhalten konnte, zeigte er auch ein selbstschädigendes Verhalten, da er auf seinen gewünschten Führerausweis immer wieder verzichten musste. Dies legt nahe, dass er nicht in der Lage war, sein Trinkverhalten genügend zu steuern.

Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf eine von ihm beim Labor C in D in Auftrag gegebene Analyse. Gemäss dieser wies eine am 31. Juli 2017 eingegangene Haarprobe von 2,5 cm Länge einen EtG-Wert von 31,1 pg/mg auf. Dazu ist festzuhalten, dass dieser Befundbericht vom 3. August 2017 weniger aktuell ist als das Gutachten des E vom 7. September 2017. Auch ist das Datum der Entnahme der Haare für die private Analyse nicht ersichtlich und die Haarlänge war um einen Zentimeter geringer als die der vom E untersuchten Probe und erfasste somit rund einen Monat weniger. Aus der Analyse der am 18. August 2017 beim E asservierten bis 3,5 cm langen Haarprobe ergeben sich demnach die zuverlässigeren und aussagekräftigeren Resultate. Schliesslich liegt auch der EtG-Wert der privaten Haaranalyse mit 31,1 pg/mg immer noch über der kritischen Grenze von 30 pg/mg. Hinsichtlich den Hinweisen auf das intakte persönliche Umfeld und die mit einem übermässigen Alkoholkonsum nicht zu vereinbarende wirtschaftliche Position des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese Verhältnisse Eingang in das Gutachten des E gefunden haben und folglich auch in dessen Ergebnis abgebildet sind. Insofern nimmt das Gutachten die gemäss Bundesgericht gebotene Gesamtbetrachtung vor und ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei (BGE 133 II 384 E. 3.1). Somit ist auf den vom E festgestellten EtG-Wert von 68 pg/mg abzustellen.

Das zu den Akten gereichte Trinktagebuch stellt eine blosse Parteibehauptung dar und stützt die Darstellung des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise.

3.3 Gestützt auf das Gutachten ist damit ein übermässiger Alkoholkonsum ausgewiesen. Auch angesichts des sich aus der Vorgeschichte ergebenden früheren problematischen Trinkverhaltens des Beschwerdeführers erweisen sich der Schluss, dass eine Alkoholsucht im Sinne des Gesetzes vorliegt, als begründet und der deshalb verfügte Sicherungsentzug als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …