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Geschäftsnummer: VB.2018.00247  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf); Rechtsverzögerung


Rechtsverzögerungsbeschwerde / Voraussetzung einer vorgängigen Mahnung der säumigen Instanz.

[Die Beschwerdeführenden beantragten vor Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und ein Vollzugsstopp. Nachdem die Sicherheitsdirektion entgegen ihrer Ankündigung auch nach Akteneingang nicht über diese verfahrensleitenden Anträge entschieden hatte und die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist inzwischen abgelaufen war, erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde.]

Die Sicherheitsdirektion hat inzwischen die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt, weshalb das Verfahren bis auf das Begehren betreffend Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsverbots als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Praxisgemäss setzt die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung eine vorgängige Mahnung der säumigen Instanz voraus, zumal eine direkte Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz regelmässig zu weiteren Verfahrensverzögerungen führt. Sodann besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, einer Partei mittels eines Feststellungsentscheids Genugtuung zu verschaffen, welche selbst die ihr nach Treu und Glauben zumutbaren Schritte zur Verfahrensbeschleunigung unterlassen und dieses durch eigenes Verhalten unnötigerweise verzögert hat.

Nachdem die Sicherheitsdirektion bereits in Aussicht gestellt hatte, nach Eingang der migrationsamtlichen Akten über die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden zu entscheiden, musste diese bis zur Behandlung ihrer prozessualen Anträge oder dem Erlass eines Endentscheids nicht mit Vollzugshandlungen rechnen und hätten eine allfällige Verfahrensverzögerung zuerst bei der säumigen Instanz rügen müssen. Damit entfällt ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse und ist die Beschwerde nicht materiell zu behandeln.

Bei der Kostenverteilung ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden ihr Vorgehen auf einenähnlich gelagerten, jedoch nicht verallgemeinerungsfähigen Verwaltungsgerichtsentscheid gestützt haben, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GENUGTUUNG
KOSTENFOLGE
KOSTENVERTEILUNG
MAHNUNG
PRÄJUDIZ
RECHTSVERZÖGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE
RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SUSPENSIVWIRKUNG
TREU UND GLAUBEN
TREUWIDRIGKEIT
VERFAHRENSBESCHLEUNIGUNG
VERFAHRENSVERSCHLEPPUNG
VERFAHRENSVERZÖGERUNG
VERURSACHERPRINZIP
VOLLZUGSSTOP
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 18 Abs. I KV
Art. 74 Abs. I KV
§ 4a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.000247

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf); Rechtsverzögerung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1973 geborene kosovarische Staatsangehörige A ist mit der 1972 geborenen und im Kanton Zürich niedergelassenen Landsfrau B verheiratet. Am 21. September 1999 erhielt A die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder (geboren 1996, 2003 und 2010), welche teilweise über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Am 14. Dezember 2016 wurde A vom Bezirksgericht Zürich wegen Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Zusätzlich häufte er Schulden an und bezog teilweise unrechtmässig Sozialhilfe.

Aufgrund dieser Umstände widerrief das Migrationsamt am 5. Februar 2018 die Niederlassungsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 4. April 2018. Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen liessen A und B am 9. März 2018 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion erheben, wobei sie in verfahrensleitender Hinsicht beantragen liessen, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen, eventualiter sei zugunsten von A ein Vollzugsstopp anzuordnen und das Migrationsamt anzuweisen, alle Vollzugsvorkehrungen bis zum Entscheid über den Rekurs zu unterlassen.

Mit Eingangsanzeige vom 12. März 2018 forderte die Sicherheitsdirektion die vorinstanzlichen Akten beim Migrationsamt an und lud dieses zu einer Stellungnahme ein. Zugleich gab sie bekannt, dass weitere prozessleitende Abklärungen und Anordnungen – insbesondere auch in Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – nach Akteneingang erfolgen würden.

Mit Eingabe vom 6. April 2018 gingen die vorinstanzlichen Akten und die migrationsamtliche Stellungnahme bei der Sicherheitsdirektion ein. Letztere wurde am 10. April 2018 an den Rechtsvertreter von A und B weitergeleitet.

III.  

Da die verfahrensleitenden Anträge von A und B weiterhin unbehandelt blieben, liessen diese mit (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde vom 24. April 2018 dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Anordnung eines Vollzugsstopps zugunsten von A zu entscheiden. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2018 setzte das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion eine fünftägige Frist zur Einreichung der Verfahrensakten sowie zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung. Bereits am Folgetag reichte die Sicherheitsdirektion ihre Akten ein, stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und beantragte die Abschreibung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Sicherheitsdirektion ist der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden. Selbiges gilt auch hinsichtlich der beantragten Anordnung eines Vollzugsstopps, ist doch mit Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein Vollzug der Wegweisung vorerst ausgeschlossen. Das Verfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

1.2 Das Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. Rechtsverzögerungsverbots gemäss § 4a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) bzw. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 18 Abs. 1 und 74 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung (KV; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist demgegenüber grundsätzlich selbst nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln; das Rechtsschutzinter­esse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00490, E. 2, mit Hinweisen).

2.  

2.1 Praxisgemäss setzt die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung jedoch voraus, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Vorinstanz vor Beschwerdeerhebung erfolglos zur Behandlung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung respektive Anordnung eines Vollzugsstopps ermahnt haben (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00490, E. 1.2; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00281, E. 3.5; BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5).

2.2 Auf die vorgängige Mahnung der säumigen Instanz kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, namentlich wenn der Vorinstanz die Dringlichkeit der Angelegenheit bereits ohne Weiteres bewusst sein musste oder diese bereits klar zum Ausdruck gebracht hat, untätig bleiben zu wollen (VGr, 3. Mai 2017, VB.2017.00206, E. 1.3; vgl. auch VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 2.2; VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 4.2.1).

2.3 In aller Regel ist es jedoch erforderlich, zumutbar und geboten, zunächst die säumige Instanz selbst zu einer beförderlichen Behandlung anzuhalten, zumal eine direkte Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz ohne vorgängige Mahnung der säumigen Instanz regelmässig zu weiteren Verfahrensverzögerung führt: So müssen die übergeordneten Instanzen zunächst die Verfahrensakten beiziehen und Vernehmlassungen einholen, während die säumige Instanz selbst sofort einen Entscheid fällen könnte. Sodann kann es widersprüchlich und treuwidrig erscheinen, wenn die an sich säumige Instanz nicht zur beförderlichen Behandlung gemahnt, eine solche aber sogleich vor übergeordneter Instanz gerügt wird. Im Rahmen der prozessualen Sorgfaltspflichten sowie Treu und Glauben haben auch die privaten Parteien festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen und auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, bevor sie bei der übergeordneten Instanz eine Rechtsverzögerung rügen (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; BGE 125 V 373 E. 2b; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a N. 23).

2.4 Ist gleichwohl die eigentlich gebotene Mahnung der säumigen Instanz unterlassen und direkt Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz erhoben worden, kann dies zumindest bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 4; BVGr, 6. Dezember 2013, D-6098/2013, E. 1.3; BGE 125 V 373 E. 2b/cc; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 19 N. 48, mit Hinweisen).

2.5 Soweit die säumige Instanz inzwischen tätig geworden ist und sich das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nunmehr allein auf die Feststellung der Rechtsverzögerung und die damit verbundene Genugtuung beschränkt, muss die vorgängige Mahnung darüber hinaus aber auch Eintretensvoraussetzung bilden (vgl. VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00490, E. 2; VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 3.1). So besteht kein schützenswertes Interesse daran, einer Partei mittels eines Feststellungsentscheids Genugtuung zu verschaffen, welche selbst die ihr nach Treu und Glauben zumutbaren Schritte zur Verfahrensbeschleunigung unterlassen und dieses durch eigenes Verhalten unnötigerweise verzögert hat. Auch hinsichtlich der Kostenregelung besteht in diesen Konstellationen regelmässig kein Interesse an einem entsprechenden Feststellungsentscheid, sind die Kosten doch bei einer unnötigerweise direkt bei der übergeordneten Instanz gerügten Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss dem Verursacherprinzip in aller Regel der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen, soweit diese durch eine vorgängige Mahnung der säumigen Instanz das Beschwerdeverfahren hätte vermeiden können (vgl. E. 2.4 vorstehend).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden haben bereits in ihrer Rekursschrift vom 9. März 2018 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Anordnung eines Vollzugsstopps beantragt. Die Sicherheitsdirektion hatte ihnen mit Eingangsanzeige vom 12. März 2018 in Aussicht gestellt, hierüber nach Eingang der migrationsamtlichen Akten zu entscheiden. Zwar hatte die Sicherheitsdirektion auch nach erfolgtem Aktenbeizug und nach dem Ablauf der angesetzten Ausreisefrist nicht sogleich über die diesbezüglichen verfahrensleitenden Anträge entschieden, gleichwohl konnten die Beschwerdeführenden aufgrund der ihnen bereits in Aussicht gestellten prozessleitenden Anordnungen nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass bis zur Behandlung ihrer prozessualen Anträge oder dem Erlass eines Endentscheids keine Vollzugshandlungen drohen würden. Diese Praxis wird auch durch die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018 ausdrücklich bestätigt, wonach Vollzugshandlungen (vor der Beurteilung der gestellten prozessualen Anträge) nicht zu befürchten waren.

3.2 Die Beschwerdeführenden hätten sich sodann weitere Klarheit verschaffen können, indem sie die Sicherheitsdirektion zu einem raschen Entscheid über ihre prozessualen Anträge aufgefordert und die zögerliche Behandlung ihrer Anträge gemahnt hätten. Gleichwohl unterliessen sie es, die Vorinstanz vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu mahnen und ausdrücklich zur beförderlichen Behandlung ihrer bereits gestellten Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. zur Anordnung eines Vollzugsstopps anzuhalten. Damit haben sie einerseits ihre eigene prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt, hätten sie doch die geltend gemachte Rechtsverzögerung zunächst bei der säumigen Instanz selbst rügen und dieser damit vorab Gelegenheit zum Tätigwerden geben müssen. Andererseits haben sie das Verfahren weiter verzögert, konnte doch das Verwaltungsgericht grundsätzlich keinen Entscheid fällen, ohne zuvor die vorinstanzlichen Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt zu haben. Die vorgängige Mahnung der säumigen Instanz wäre damit im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführenden sowie nach Treu und Glauben geboten gewesen. So gab es keinerlei Hinweise darauf, dass die Sicherheitsdirektion auch nach entsprechender Mahnung einen zeitnahen Entscheid über die gestellten prozessualen Anträge unterlassen hätte. Vielmehr zeigt die rasche Reaktion der Sicherheitsdirektion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerade deren grundsätzliche Bereitschaft zu einer beförderlichen Behandlung auf. Auf das Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nicht einzutreten.

Damit ist die Beschwerde nicht materiell zu behandeln, vielmehr ist diese zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird.

4.  

Das Unterlassen der gebotenen Mahnung der säumigen Instanz ist nach dargelegter Praxis grundsätzlich bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen und die Kosten wären nach dem Verursacherprinzip zu verteilen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG sowie E. 2.4 vorstehend). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführenden ihr Vorgehen auf den ähnlich gelagerten, jedoch nicht verallgemeinerungsfähigen Entscheid VGr, 3. Mai 2017, VB.2017.00206, E. 1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]) gestützt haben. Es rechtfertigt sich deshalb ausnahmsweise, die gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) zu reduzierenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit er das kantonale Verfahren abschliesst oder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …