{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.05.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00247_30-05-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218249&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52b21f9fcdfbd6fc813f38237e2b4b4b"}, "Num": [" VB.2018.00247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf); Rechtsverz\u00f6gerung | Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde / Voraussetzung einer vorg\u00e4ngigen Mahnung der s\u00e4umigen Instanz. [Die Beschwerdef\u00fchrenden beantragten vor Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und ein Vollzugsstopp. Nachdem die Sicherheitsdirektion entgegen ihrer Ank\u00fcndigung auch nach Akteneingang nicht \u00fcber diese verfahrensleitenden Antr\u00e4ge entschieden hatte und die dem Beschwerdef\u00fchrer angesetzte Ausreisefrist inzwischen abgelaufen war, erhoben die Beschwerdef\u00fchrenden beim Verwaltungsgericht Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde.] Die Sicherheitsdirektion hat inzwischen die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt, weshalb das Verfahren bis auf das Begehren betreffend Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsverbots als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Praxisgem\u00e4ss setzt die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverz\u00f6gerung eine vorg\u00e4ngige Mahnung der s\u00e4umigen Instanz voraus, zumal eine direkte Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde bei der \u00fcbergeordneten Instanz regelm\u00e4ssig zu weiteren Verfahrensverz\u00f6gerungen f\u00fchrt. Sodann besteht kein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, einer Partei mittels eines Feststellungsentscheids Genugtuung zu verschaffen, welche selbst die ihr nach Treu und Glauben zumutbaren Schritte zur Verfahrensbeschleunigung unterlassen und dieses durch eigenes Verhalten unn\u00f6tigerweise verz\u00f6gert hat. Nachdem die Sicherheitsdirektion bereits in Aussicht gestellt hatte, nach Eingang der migrationsamtlichen Akten \u00fcber die prozessualen Antr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrenden zu entscheiden, musste diese bis zur Behandlung ihrer prozessualen Antr\u00e4ge oder dem Erlass eines Endentscheids nicht mit Vollzugshandlungen rechnen und h\u00e4tten eine allf\u00e4llige Verfahrensverz\u00f6gerung zuerst bei der s\u00e4umigen Instanz r\u00fcgen m\u00fcssen. Damit entf\u00e4llt ein schutzw\u00fcrdiges Feststellungsinteresse und ist die Beschwerde nicht materiell zu behandeln. Bei der Kostenverteilung ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beschwerdef\u00fchrenden ihr Vorgehen auf einen\u00e4hnlich gelagerten, jedoch nicht verallgemeinerungsf\u00e4higen Verwaltungsgerichtsentscheid gest\u00fctzt haben, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.\r\rNichteintreten auf die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:28", "Checksum": "08a1431309a98150987550b57385dcdb"}