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Geschäftsnummer: VB.2018.00251  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungs- sowie der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs; Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

[Der serbischen Beschwerdeführerin wurde die Niederlassungsbewilligung aufgrund unvollständiger und unwahrer Angaben zu ihrem Eheleben erteilt. Insgesamt sind die Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Damit entfällt grundsätzlich auch die aus der Niederlassungsbewilligung abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des ebenfalls serbischen, 16-jährigen Sohnes]

Der Beschwerdegegner hat seit Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung neue Umstände erfahren, die zusammen mit den bereits bekannten eindeutig auf bisher unbekannte Tatsachen respektive auf einen Rechtsmissbrauch schliessen lassen. So verschwieg die Beschwerdeführerin etwa, dass ihr Ex-Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und das eheliche Zusammenleben beendet war. Verschwiegen wurde ferner, dass der Ehemann eine aussereheliche Beziehung führte. Dass diese seit Jahren bestand, ist angesichts des Geburtsdatums des daraus entsprungenen ausserehelichen Kindes rechtsgenüglich erstellt. Das Familienleben der Beschwerdeführerin orientierte sich im Übrigen an ihren leiblichen Kindern aus einer vorangegangenen Ehe und insoweit am Kindsvater. Dieser weilte immer wieder während Wochen in der Schweiz (E. 3.3).

Für die Vermutung des Rechtsmissbrauchs sprechen noch weitere Indizien (E. 3.4). So liegen selbst hinsichtlich normalerweise markanter Begebenheiten, wie beispielsweise der Frage, ob Ringe ausgetauscht worden seien, unterschiedliche Schilderungen vor. Ausserdem fällt der übereinstimmend beschriebene nüchterne bzw. emotionslose Charakter der Trauung auf. Ob die Eheleute das eheliche Zusammenleben je aufnahmen, kann offenbleiben. Wesentlich ist, dass die mittlerweile geschiedene Ehe spätestens seit dem Auszug des Ex-Ehemannes ausder ehelichen Wohnung nicht mehr gelebt und dies gegenüber der Behörde in rechtsmissbräuchlicher Absicht lang verschwiegen wurde. Dass die Vorinstanz davon ausging, dass die eheliche Beziehung vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geendet hat, ist nicht zu beanstanden (E. 3.4.3). Der vorinstanzliche Entscheid ist verhältnismässig (E. 3.6 f.). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung liegen nicht vor (E. 3.8).
 
Stichworte:
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 lit. a AuG
Art. 30 lit. b AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 90 lit. a AuG
Art. 96 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00251

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,  

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung (Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die serbische Staatsangehörige A, geboren 1970, heiratete am 29. Januar 1997 in ihrer Heimat den Landsmann D, geboren 1967. Aus der Verbindung gingen die Töchter E, geboren am 28. September 1995, F, geboren am 3. März 1997, und der Sohn B, geboren 2001, hervor. Die Ehe wurde in Serbien am 7. August 2008 geschieden.

B. A heiratete am 10. September 2008 in Serbien den im Kanton Zürich niedergelassenen serbischen Staatsbürger J, geboren am 31. Oktober 1986. Sie reiste am 1. August 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 24. August 2009 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.

Am 28. August 2014 erhielt A eine bis am 21. August 2018 befristete Niederlassungsbewilligung.

C. Am 24. November 2010 hatte A um Bewilligung der Einreise der Töchter E und F ersucht. Zufolge verpasster Frist bzw. mangels wichtiger Gründe für den Familiennachzug wurde das Gesuch vom Migrationsamt am 9. November 2011 abgewiesen. Die erhobenen Rechtsmittel wurden von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Juni 2012, vom Verwaltungsgericht am 14. November 2012 sowie vom Bundesgericht am 26. August 2013 abgewiesen.

Anders als die Töchter erhielt der am 11. April 2012 in die Schweiz eingereiste Sohn B am 26. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter, letztmals verlängert bis am 31. Juli 2017.

D. Am 7. Dezember 2012 wurde I, die aussereheliche Tochter von J, von der Schweizer Bürgerin K (Jahrgang 1990) geboren. Letztere heiratete am 4. Juli 2013 einen serbischen Staatsangehörigen (Jahrgang 1977). Daraufhin folgten polizeiliche Befragungen hinsichtlich einer allfälligen Scheinehe. In diesem Zusammenhang wurde auch J am 15. April 2016 zur ausserehelichen Beziehung zu K befragt. Am 7. Oktober 2016 folgten weitere Befragungen sowohl von J als auch von A. Es ergab sich, dass deren Ehe im April 2016 in Serbien geschieden worden war.

Bei einer am 1. Dezember 2016 an der Adresse von A durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurden D und der Sohn B sowie eine weitere Person in der Wohnung angetroffen. Am 16. Dezember 2016 wurden A und D polizeilich einvernommen.

E. Am 14. Februar 2017 teilte das Migrationsamt A mit, ihre Niederlassungsbewilligung und die Aufenthaltsbewilligung des Sohnes B widerrufen zu wollen und räumte Frist zur Stellungnahme ein. Das Schreiben wurde am 14. Februar 2017 per Einschreiben versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Migrationsamt retourniert.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, ebenso die Aufenthaltsbewilligung von B, und setzte ihnen Frist bis zum 21. August 2017 zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. März 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A und B Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Mai 2018 an. Ebenso wurde das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. April 2018 beantragen A und B die Aufhebung des Rekursentscheids vom 26. März 2018, eventualiter die Rückweisung zur weiteren Abklärung an das Migrationsamt. Weiter sei ihnen sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit am 8. Mai 2018 eingegangener Vernehmlassung verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Mitgrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Es folgten keine weiteren Vernehmlassungen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 AuG). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AuG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1).

2.3 Die Ansprüche aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen allerdings, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). So kann eine erteilte Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Nach Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Ausländer oder die Ausländerin wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben zu verweigern gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGr, 21. März 2014, 2C_944/2013, E. 2.1; BGr, 24. Januar 2012, 2C_595/2011, E. 3.3).

2.4 Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2/10.3). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen).

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden zudem eine die eheliche Gemeinschaft konkurrierende Parallelbeziehung (vgl. BGE 142 II 265 = Pra 106 [2017] Nr. 10).

2.5 Lassen entsprechende Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vermuten, obliegt es den zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], § 7 N. 28).

3.  

3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Ehe mit J nur geschlossen, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Im Zeitpunkt der Heirat sei der Ex-Ehemann knapp 22-jährig gewesen. Die Eheleute würden der ethnischen Gruppe der Albaner angehören. Angesichts des traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreises sei es praktisch undenkbar, dass ein knapp 22-jähriger Mann eine 16 Jahre ältere geschiedene Frau und Mutter von drei Kindern heirate. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. April 2016 habe J angegeben, Schulden von rund Fr. 50'000.- mitsamt Betreibungen und auch Lohnpfändungen gehabt zu haben. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass er die Beschwerdeführerin gegen Bezahlung eines namhaften Geldbetrags geheiratet habe. Sodann habe er spätestens seit Anfang 2012 mit K zusammengelebt, mit der er eine gemeinsame Tochter habe. K habe auch einen 13 Jahre älteren serbischen Staatsangehörigen geheiratet, was sich im Nachhinein als Scheinehe erwiesen habe. Auch hätten die Beschwerdeführerin und H anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Oktober 2016 in Bezug auf das Kennenlernen und die Umstände der Ehe divergierende Antworten gegeben, unter anderem betreffend die Trauzeugen. Entweder habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise das eheliche Zusammenleben gar nicht aufgenommen oder spätestens Anfang 2012 – vor Ablauf der Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG – wieder aufgegeben und danach nur noch rechtsmissbräuchlich an der Ehe festgehalten. So sei J selbst nach der im Jahr 2016 erfolgten Scheidung noch bei der Beschwerdeführerin angemeldet gewesen sei. Die offiziellen Meldeverhältnisse hätten in keiner Weise den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprochen. Das Verschweigen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der tatsächlichen Wohnverhältnisse verdiene keinen Schutz. In Kenntnis der rechtsmissbräuchlichen Sachlage hätte die Behörde der Beschwerdeführerin keine Niederlassungsbewilligung erteilt.

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Familie von J sei von ihm wegen der Heirat enttäuscht gewesen. Die Vorinstanz lasse sodann in Bezug auf das Ende des Zusammenlebens ausser Acht, dass die Aussagen von J nicht glaubhaft seien, widerspreche er sich doch mehrfach. Einmal habe er gesagt, sich 2012 von der Beschwerdeführerin getrennt zu haben, dann wiederum im Jahr 2014. Ebenso habe er gesagt, die Beschwerdeführerin sei 2010 in die Schweiz gekommen, obwohl dies nachweislich 2009 der Fall gewesen sei. Er wolle der Beschwerdeführerin schaden. Selber habe sie nicht Gelegenheit gehabt im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit J zu dessen Aussagen Stellung zu nehmen. Eine Zahlung ihrerseits an J müsste sodann belegt werden. Sodann sei der Behörde der Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und J sowie dessen finanzielle Situation bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannt gewesen. Weitere Abklärungen seien aber nicht vorgenommen worden, weshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein nachträglicher Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zulässig sei.

3.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich jedoch als korrekt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgt denn auch nicht "nachträglich" bzw. gründet nicht bloss in den schon früher bekannten Fakten, wie dem Altersunterschied der Eheleute oder der finanziellen Lage von J. Vielmehr hat die Behörde mittlerweile neue Umstände erfahren, die zusammen mit den bekannten Tatsachen eindeutig auf bisher unbekannte respektive einen Rechtsmissbrauch im dargelegten Sinn schliessen lassen (vgl. E. 2.4). So waren die Beendigung des ehelichen Zusammenlebens zufolge Auszugs von J aus der ehelichen Wohnung und seine Beziehung zu K gegenüber der Behörde verschwiegen worden. Diese aussereheliche Beziehung bestand jedoch während Jahren, was allein schon durch die Geburt der Tochter I am 7. Dezember 2012 rechtsgenügend erstellt ist. Dennoch blieb J selbst noch nach der in Serbien im Jahr 2016 erfolgten Scheidung an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet, was den Rechtsmissbrauch offensichtlich macht. Sodann wurde am 1. Dezember 2016 in der Wohnung der Beschwerdeführerin der Vater ihrer Kinder angetroffen. Das Familienleben der Beschwerdeführerin orientierte sich somit primär an ihren leiblichen Kindern und insoweit auch am Kindsvater. Dieser weilte nach Aussage der Beschwerdeführerin besuchshalber immer wieder während Wochen in der Schweiz. Im Polizeibericht vom 4. Januar 2017 ist allerdings festgehalten, die Behauptung, zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater bestehe seit der Scheidung keine Liebesbeziehung mehr, könne nicht widerlegt werden. Letzteres ändert aber nichts hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs betreffend die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und J.

3.4 Auch die divergierenden Aussagen von J und der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragungen vermögen die behördliche Vermutung des Rechtsmissbrauchs nicht umzustürzen. Wie sich zeigen wird, stellen sie vielmehr weitere für den Rechtsmissbrauch sprechende Indizien dar. Es bestand bzw. besteht auch kein Anlass zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Die Beschwerdeführer hatten in rechtsgenügender Weise Gelegenheit, sich zu den Aussagen von J zu äussern und ihre Sicht darzulegen. Die unterschiedlichen ursprünglichen Aussagen würden sich denn auch nicht durch im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme allenfalls angeglichene Aussagen ändern lassen (vgl. BGr, 18. Januar 2001, 2A.396/2000, E. 3b/bb).

3.4.1 So hatte J anlässlich der Befragung vom 15. April 2016 ausgesagt, die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 geheiratet zu haben. Nach der Einreise des Sohnes B habe er sich von ihr getrennt. Aus der Befragung ging weiter hervor, dass er jahrelang bei K bzw. im gleichen Haus wie sie gelebt hatte und die Tochter I täglich sieht. Der Mietvertrag dort laute sowohl auf K als auch ihn, J.

Am 7. Oktober 2016 gab J bei der polizeilichen Befragung erneut an, die Tochter I sozusagen täglich zu sehen und eine perfekte Beziehung zu ihr zu haben. Die Beschwerdeführerin habe er in Serbien in einem Park kennengelernt und sie spontan angesprochen. Im Juli oder August 2007 seien sie sich nähergekommen. Bei der Trauung sei keine Familie anwesend gewesen. Die Frage, ob Ringe ausgetauscht worden seien, verneinte er. Er trage keinen Schmuck und die Beschwerdeführerin habe keinen Ehering gewollt. Trauzeugen seien die Angestellten vom Standesamt gewesen, eine Agentur, welche Hochzeiten organisiere. Das habe ihn 150 Euro gekostet. Zu den Trauzeugen habe er gar keine Beziehung. Die intimen Beziehungen hätten ein Ende genommen, als die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass er Vater werde. Vor vier Jahren sei er ausgezogen. Im Jahr 2010 sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen und sie hätten bis 2012 zusammengelebt. Sodann bestätigte er, seit dem 25. April 2016 geschieden zu sein. Dem Migrationsamt habe er dies nicht gemeldet, weil er immer noch auf die Scheidungsurkunden aus Serbien warte. Unter Hinweis auf den von ihm mit K unterzeichneten Mietvertrag mit Mietbeginn 1. Februar 2012 sowie die entsprechenden Ungereimtheiten, nämlich am 15. April 2016 noch gesagt zu haben, die Ehe sei etwa ein Jahr nach der Einreise von B, demnach etwa im April 2013, in die Brüche gegangen, gleichzeitig aber auch gesagt zu haben, in derselben Zeit bei K und deren Ehemann gewohnt zu haben, gab er an, es seien Zeitspannen, welche schon länger in der Vergangenheit zurücklägen. Er könne sich nicht alles genau merken. Tatsache sei, dass er im März 2012 bei der Beschwerdeführerin ausgezogen sei und seither keine Beziehung mehr zu ihr gehabt habe.

3.4.2 Betreffend die Kennenlernphase äusserte sich die Beschwerdeführerin bei der polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2016 dahingehend, J in Serbien in einem Kleidergeschäft, wo er als Kunde vorbeigekommen sei, begegnet zu sein. Im Jahr 2007 seien sie sich nähergekommen und sie hätten 2008 geheiratet. Von der Familie sei niemand bei der Trauung gewesen. Die Frage, ob Ringe ausgetauscht worden seien, wurde bejaht. Trauzeugen seien zwei Männer aus dem Bekanntenkreis von J gewesen, an deren Namen sie sich nicht erinnern könne. Weiter hielt sie fest, bis vor drei Jahren intime Beziehungen zum Ehemann unterhalten zu haben. Eine tats.hliche Wohngemeinschaft habe von 2008 bis April 2014 bestanden. Weiter räumte die Beschwerdeführerin ein, seit dem 15. April 2016 von J geschieden zu sein. Dem Migrationsamt habe sie nichts gesagt, weil sie keine Zeit dafür gehabt habe.

3.4.3 Demnach liegen selbst hinsichtlich normalerweise so markanter Begebenheiten, wie beispielsweise der Frage, ob Ringe ausgetauscht worden seien, unterschiedliche Schilderungen vor. Selbst wenn diese unterschiedlichen Angaben mit Erinnerungslücken mit dem Zeitablauf erklärt werden wollten, so fällt doch der übereinstimmend beschriebene nüchterne bzw. emotionslose Charakter der Trauung auf. Dennoch wollen die Eheleute das eheliche Zusammenleben aufgenommen haben. Letztlich kann offenbleiben, ob dies tatsächlich geschah. Ebenso braucht nicht abgeklärt zu werden, ob in Zusammenhang mit der finanziellen Lage von J allfällige Zahlungen geleistet wurden. Wesentlich ist vielmehr, dass die mittlerweile sowieso geschiedene Ehe spätestens seit dem Auszug von J aus der ehelichen Wohnung nicht mehr gelebt wurde. Dies wurde gegenüber der Behörde in rechtsmissbräuchlicher Absicht lang verschwiegen.

Fraglich ist somit, wann spätestens die eheliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und J aufgegeben wurde.

Allein das Geburtsdatum der ausserehelichen Tochter I im Dezember 2012 sowie die Tatsache, dass J gemeinsam mit der Kindsmutter einen per 1. Februar 2012 beginnenden Mietvertrag unterzeichnet hat, lassen klar darauf schliessen, dass die gelebte eheliche Beziehung mit der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2012 geendet hat bzw. nur noch formell an der Ehe festgehalten wurde. Dies steht in etwa auch im Einklang mit der Aussage von J, wonach das Scheitern der Ehe mit der Einreise des Sohnes B zusammengehängt habe. B war im Frühjahr 2012 eingereist.

Angesichts der infrage stehenden Zeitspanne ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass J bei den Befragungen bezüglich des Einreisejahrs der Beschwerdeführerin in die Schweiz und seines Auszugsjahres aus der ehelichen Wohnung teils ungenaue Angaben gemacht hat. So gab er selbst bezüglich des Geburtsdatums seiner Tochter I unterschiedliche Daten an. Jedenfalls kann aus den ungenauen zeitlichen Angaben von J nicht geschlossen werden, dass er damit der Beschwerdeführerin habe schaden wollen. Davon unabhängig belegen die unumstösslichen Tatsachen, nämlich die Geburt der ausserehelichen Tochter im Dezember 2012 und der zusammen mit der Kindsmutter abgeschlossene Mietvertrag mit Mietbeginn per 1. Februar 2012, sowieso die Beendigung des ehelichen Zusammenlebens von J mit der Beschwerdeführerin und dessen Hinwendung zur ausserehelichen Familie. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter all den gegebenen Umständen davon ausging, die eheliche Beziehung habe vor Ablauf der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geendet. Dennoch gab die Beschwerdeführerin selbst noch im Verlängerungsgesuch vom 8. Juli 2014 bzw. ihrem Antrag auf Erhalt der Aufenthaltsbewilligung C gegenüber der Behörde immer noch an, im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten (zusammenwohnend) zu leben, was nicht der Fall war. Gestützt auf diese unvollständigen respektive unwahren Angaben wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt, so wie ihr zuvor schon die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden war, immer aufgrund ihrer Angabe, mit J zusammenzuwohnen.

3.5 Es zeigt sich somit, dass sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen und die Vor­aussetzungen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt sind. Damit einhergehend entfällt grundsätzlich auch die aus der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Sohnes B.

3.6 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung. Wie jede staatliche Massnahme muss der Widerruf auch verhältnismässig erscheinen (vgl. Art. 96 AuG). An der Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (BGr, 12. Oktober 2016, 2C_66/2016, E. 5.1).

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin ist erst im Jahr 2009 von Serbien in die Schweiz eingereist. Die dortigen Verhältnisse sind ihr daher vertraut. Die Rückkehr in ihr Heimatland erweist sich unter den gegebenen Umständen als zumutbar, wo weitere Familienmitglieder leben.

B ist erst im April 2012 in die Schweiz eingereist und besucht aktuell die Schule L. Selbst wenn es ihm schwerfallen dürfte, zusammen mit der Beschwerdeführerin in die Heimat zurückzukehren, so ist ihm dies dennoch zuzumuten. Der 2001 geborene B hat einen grossen Teil seiner Kindheit im Heimatland verbracht, hat mithin dort auch die ersten Schuljahre absolviert. Sodann unterhält er zum leiblichen Vater, der in Serbien lebt, eine gute Beziehung. Sie geht so weit, dass der Vater jeweils während mehreren Wochen bei ihm in der Schweiz zu Besuch weilte. B dürfte es daher nicht allzu schwerfallen, sich im Heimatland zurechtzufinden und dort eine Berufsausbildung in Angriff zu nehmen.

Es bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz.

3.7 Die Beschwerdeführerin ist … als Mitarbeiterin in der Verwaltung angestellt und weist ein gutes Zwischenzeugnis auf. B steht kurz vor dem Schulabschluss. Zweifelsohne haben sie daher ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dennoch liegt gemäss den gemachten Ausführungen keine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers vor, die eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 lit. a oder lit. b AuG zur Folge haben könnte.

3.8 Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Wie erwähnt, erübrigen sich sodann weitere sachverhaltsmässige Abklärungen, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an das Migrationsamt ebenfalls abzuweisen ist.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, monatlich Fr. 3'668.80 zu verdienen, ohne Anteil 13. Monatslohn, Überzeit, Statisterie. Für die Miete habe sie monatlich Fr. 1'520.- und für die Krankenkasse Fr. 327.35 bzw. Fr. 86.60 (für G) zu bezahlen.

Ob die Mittellosigkeit gegeben ist, kann aufgrund der punktuellen Angaben der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. In der Beschwerdefrist wird auf Detaillierungen betreffend durchschnittlich geleistete und entlöhnte Überzeit sowie den 13. Monatslohn verzichtet. Immerhin ergeben sich aus den im Rekursverfahren eingereichten Lohnabrechnungen teilweise höhere Nettolohnzahlungen. Die diesbezüglichen Fragen können aber offengelassen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, muss bei der vorliegenden Sachlage nämlich von der Aussichtslosigkeit des Begehrens ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren zu Recht abgewiesen wurde und auch im Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

4.3 Aus den dargelegten Gründen hat daher die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen und ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …