{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.06.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00251_20-06-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218310&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2e99a4bed28d7327064d0b5e9aa08223"}, "Num": [" VB.2018.00251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)\r | Widerruf der Niederlassungs- sowie der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs; Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege [Der serbischen Beschwerdef\u00fchrerin wurde die Niederlassungsbewilligung aufgrund unvollst\u00e4ndiger und unwahrer Angaben zu ihrem Eheleben erteilt. Insgesamt sind die Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erf\u00fcllt. Damit entf\u00e4llt grunds\u00e4tzlich auch die aus der Niederlassungsbewilligung abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des ebenfalls serbischen, 16-j\u00e4hrigen Sohnes] Der Beschwerdegegner hat seit Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung neue Umst\u00e4nde erfahren, die zusammen mit den bereits bekannten eindeutig auf bisher unbekannte Tatsachen respektive auf einen Rechtsmissbrauch schliessen lassen. So verschwieg die Beschwerdef\u00fchrerin etwa, dass ihr Ex-Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und das eheliche Zusammenleben beendet war. Verschwiegen wurde ferner, dass der Ehemann eine aussereheliche Beziehung f\u00fchrte. Dass diese seit Jahren bestand, ist angesichts des Geburtsdatums des daraus entsprungenen ausserehelichen Kindes rechtsgen\u00fcglich erstellt. Das Familienleben der Beschwerdef\u00fchrerin orientierte sich im \u00dcbrigen an ihren leiblichen Kindern aus einer vorangegangenen Ehe und insoweit am Kindsvater. Dieser weilte immer wieder w\u00e4hrend Wochen in der Schweiz (E. 3.3). F\u00fcr die Vermutung des Rechtsmissbrauchs sprechen noch weitere Indizien (E. 3.4). So liegen selbst hinsichtlich normalerweise markanter Begebenheiten, wie beispielsweise der Frage, ob Ringe ausgetauscht worden seien, unterschiedliche Schilderungen vor. Ausserdem f\u00e4llt der \u00fcbereinstimmend beschriebene n\u00fcchterne bzw. emotionslose Charakter der Trauung auf. Ob die Eheleute das eheliche Zusammenleben je aufnahmen, kann offenbleiben. Wesentlich ist, dass die mittlerweile geschiedene Ehe sp\u00e4testens seit dem Auszug des Ex-Ehemannes ausder ehelichen Wohnung nicht mehr gelebt und dies gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Absicht lang verschwiegen wurde. Dass die Vorinstanz davon ausging, dass die eheliche Beziehung vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geendet hat, ist nicht zu beanstanden (E. 3.4.3).\r\rDer vorinstanzliche Entscheid ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.6 f.). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung liegen nicht vor (E. 3.8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:51", "Checksum": "f4707344e4571ceedeec651f33ed2407"}