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Geschäftsnummer: VB.2018.00254  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


Verweigerung eines Familiennachzugs wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten.

Bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen setzt ein Familiennachzug unter anderem das Fehlen eines konkreten Sozialhilferisikos im Sinn von Art. 44 lit. c AuG voraus, was im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG bzw. § 7 Abs. 2 VRG durch die um Nachzug ersuchenden Betroffenen zu belegen ist.

Die aus Mazedonien stammende und mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann verheiratete Beschwerdeführerin zog eigenmächtig ihre inzwischen 16-jährige Tochter aus einer vorehelichen Beziehung in die Schweiz nach. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen hat sie die finanziellen Verhältnisse von sich und ihrem Ehemann bislang nur unvollständig offengelegt und hierzu wiederholt irreführende, widersprüchliche oder unvollständige Angaben gemacht, weshalb der Familiennachzug zu verweigern ist. Dies dient auch dem Kindswohl, ist doch die erfolgreiche Integration der nachzuziehenden Personen gefährdet, wenn die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind und der Familie deshalb inskünftig aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG die Wegweisung oder ein Dasein unterhalb des Existenzminimums drohen könnte.

Abweisung der Beschwerde.

 
Stichworte:
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
BEWEISLAST
FAIT ACCOMPLI
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
INTEGRATIONSZULAGE
KINDSWOHL
MITWIRKUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
UNTERSUCHUNGSMAXIME
Rechtsnormen:
Art. 44 AuG
Art. 44 lit. c AuG
Art. 62 AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Art. 90 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
§ 7 Abs. II VRG
Art. 73 VZAE
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00254

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, 

 

2.    B,

 

       Nr. 1 vertreten durch Nr. 2,

 

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

Die 1982 geborene mazedonische Staatsangehörige B hielt sich wiederholt als Touristin in der Schweiz auf und wurde nach Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer mit Strafbefehl vom 3. April 2015 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages­sätzen zu Fr. 10.- bestraft. Tags darauf wurde sie aus dem Schengen-Raum weggewiesen und verliess die Schweiz am 6. April 2015 mit dem Flugzeug in Richtung Herkunftsland.

Am 9. Juli 2015 reiste B erneut als Touristin in die Schweiz ein. Aus der vorehelichen Beziehung mit dem im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann L (andere Schreibweise: M) ging 2015 der Sohn N hervor, welcher am 15. Dezember 2015 in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters miteinbezogen wurde. B und L heirateten am 4. September 2015 in O, worauf B am 4. Januar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.

Am 15. Juni 2016 reiste A, die 2002 geborene Tochter von B aus einer früheren vorehelichen Beziehung, als Touristin in die Schweiz ein und hielt sich fortan bei der Familie B in O auf, wo sie auch die Schule besuchte. Am 15. August 2016 ersuchte B um Familiennachzug für ihre Tochter A.

Mit Schreiben vom 5. September 2016, 13. September 2016 und 6. Oktober 2016, 8. November 2016, 7. Dezember 2016, 7. Januar 2017 und 23. Februar 2017 forderte das Migrationsamt B jeweils unter Fristansetzungen und Hinweis auf ihre diesbezüglichen Auskunftspflichten zur Einreichung diverser Unterlagen auf. Insbesondere wurde sie dazu aufgefordert, die Einkommenssituation bzw. Solvenz der Familie durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Steuerrechnungen und Jahresabschlüssen (im Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit) sowie generell Angaben zur finanziellen Situation und den Lebensunterhaltskosten zu belegen. Da B trotz den zahlreichen migrationsamtlichen Aufforderungen nur unvollständige und teilweise widersprüchliche Angaben zur Erwerbssituation der Familie machte, stellte ihr das Migrationsamt am 24. März 2017 die Verweigerung der Nachzugsbewilligung für ihre Tochter in Aussicht, unter letztmaliger Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nachdem sich B hierzu nicht mehr weiter vernehmen liess, wies das Migrationsamt am 21. April 2017 das Nachzugsgesuch für ihre Tochter A ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2017 an. Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. März 2018 ab, nachdem die inzwischen anwaltlich vertretene B mit Schreiben vom 1. Februar 2018 erneut dazu aufgefordert wurde, die Einkommenssituation und Solvenz der Familie mittels sachdienlicher Dokumente zu belegen, hierzu jedoch wiederum nur unvollständig Auskunft gab. Zugleich setzte sie der Tochter A eine neue Ausreisefrist bis zum 30. April 2018 an. Vom (erneuten) Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde abgesehen.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. April 2018 liessen B und ihre Tochter A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter zu erteilen. Zudem wurde beantragt, es sei die A angesetzte Ausreisefrist für hinfällig zu erklären und es sei dem Migrationsamt vorsorglich zu verbieten, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss irgendwelche Zwangsmassnahmen anzuwenden. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2018 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Die B auferlegte Kaution von Fr. 2'060.- wurde fristgerecht geleistet.

Während das Migrationsamt auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, beantragte die Sicherheitsdirektion die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Bankkontoauszug von L für den Zeitraum 10. April 2018 bis 11. Mai 2018 nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 28. November 2013, VB.2013.00646, E. 2.3). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2).

Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b). Damit die Verfahrensbeteiligten die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten wahrnehmen können, bedarf es einer entsprechenden Aufklärung durch die Verwaltungsbehörde. Sie hat insbesondere rechtsunkundige oder nicht rechtskundig vertretene Betroffene über ihre konkreten Mitwirkungspflichten, die beizubringenden Beweismittel und allfällige Säumnisfolgen zu informieren (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 107 f.). Ergibt sich eine Mitwirkungspflicht daraus, dass ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet wurde (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG), ist auf das Gesuch allenfalls nicht einzutreten, sofern die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert wird. Die Nichteintretensfolge ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Mitwirkungspflicht auf einer spezialgesetzlichen Norm im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. b VRG beruht, wie dies im Ausländerrecht aufgrund der erwähnten Bestimmung von Art. 90 AuG der Fall ist. Denn in diesem Fall liegt ihr vielfach ein öffentliches oder behördliches Interesse zugrunde, so dass die Behörden nicht alleine im Interesse der mitwirkungspflichtigen Person handeln. Diesfalls steht es ihnen frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt (vgl. VGr, 16. Mai 2012, VB.2012.00216, E. 5.3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Plüss, Kommentar VRG, § 7 Rz. 114).

2.2 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird. Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). Art. 44 AuG legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garan­tierten Schutz des Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGE 122 II 1 E. 1e).

2.3 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 lit. c AuG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen im Sinn der eingangs dargelegten Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG bzw. § 7 Abs. 2 VRG konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).

3.  

3.1 Vorliegend ist lediglich umstritten, ob das in Art. 44 lit. c AuG statuierte Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit erfüllt bzw. von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG bzw. § 7 Abs. 2 VRG hinreichend nachgewiesen wurde.

3.2 Gemäss der unbestrittenen migrationsamtlichen Berechnung anhand der SKOS-Richtsätze weist die Familie der Beschwerdeführenden einen monatlichen Lebensbedarf von Fr. 5'224.10 auf, bestehend aus dem Grundbedarf für eine vierköpfige Familie von Fr. 2'110.-, den in den Akten belegten Wohnungskosten von Fr. 2'200.-, den Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. 454.10, situationsbedingten Leistungen (Haftpflicht- und Hausratsversicherungen, pauschal Fr. 60.-) sowie einer Integrationszulage von Fr. 400.-. Ob letztere – insbesondere auch mit Blick auf die Sicherstellung des Integrationserfolgs – miteinzubeziehen ist, ist strittig (vgl. den entsprechenden Einbezug in VGr, 24. August 2016, VB.2016.00358, E. 4.2.2 f. sowie die gegenteilige Ansicht in VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die aktuellen Richtlinien und Berechnungsbeispiele der Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein [VOF], abrufbar auf www.vkm-asm.ch/vof_ostschweiz), weshalb von einem monatlichen Lebensbedarf vom mindestens (rund) Fr. 4'800.- auszugehen ist.

3.3 Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen erscheint weiterhin unklar, aus welchen Einkünften die Beschwerdeführenden diesen Lebensbedarf auf Dauer zu decken gedenken. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat ihre finanziellen Verhältnisse bislang nur unvollständig offengelegt und hierzu wiederholt irreführende, widersprüchliche oder unvollständige Angaben gemacht.

3.4 So behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer (mit Hilfe einer Nachbarin verfassten) Stellungnahme vom 22. Oktober 2016 zunächst, dass ihr Ehemann als selbständig Erwerbender mit diversen Entsorgungen, Hauswartungen und Malerarbeiten monatlich Fr. 6'200.- bar kassiere. Die hierzu eingereichten Kontoauszüge belegten jedoch lediglich Leistungen der Arbeitslosenkasse von max. Fr. 4'877.20 pro Monat im Jahr 2015, während keine aktuellen Auszüge eingereicht wurden. Auf Rückfrage des Migrationsamts gab die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2016 neu bekannt, dass ihr Ehemann einen "Privat Club […] in D an der E-Strasse 01 im Restaurant F" leite und vor kurzem einen Herzinfarkt erlitten habe. Zum Beleg hierfür reichte sie einen mit der G GmbH am 15. Mai 2016 abgeschlossenen Untermietvertrag für ein Ladenlokal sowie ein Arztzeugnis vom 13. Dezember 2016 ein. Aus letzterem geht hervor, dass der Ehemann bereits seit dem 11. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig war.

3.5 Die Beschwerdeführerin hat damit in ihrer ersten Stellungnahme vom 22. Oktober 2016 die gesundheitlichen Einschränkungen sowie die hieraus resultierenden Einkommensausfälle ihres Ehemannes verschwiegen und somit ihre entsprechende Aufklärungspflicht nach Art. 90 AuG (vgl. auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG) verletzt. Zudem erscheinen ihre Angaben zu der von ihrem Ehemann angeblich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit widersprüchlich, soll dieser doch gemäss Stellungnahme vom 22. Oktober 2016 im Bereich Entsorgungen, Hauswartungen und Malerarbeiten tätig sein, gemäss Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 hingegen einen Privatclub leiten.

3.6 Bis heute ist die Beschwerdeführerin den Nachweis schuldig geblieben, welcher selbständigen Erwerbstätigkeit ihr Ehemann nachgeht und welche Nettoeinkünfte dieser hierbei generiert. In den Akten finden sich hierzu lediglich vage Andeutungen auf den Ort der selbständigen Erwerbstätigkeit. So soll ihr Ehemann an der "H-Strasse 02 [recte: I-Strasse 02], J" seiner nicht näher spezifizierten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. die von ihrem Anwalt am 26. Februar 2018 hierzu weitergeleitete Stellungnahme sowie den vom Ehemann und einer weiteren Person [K] am 15. Februar 2017 mit einer Wohnbaugenossenschaft abgeschlossenen Mietvertrag für Geschäftsräume an derselben Adresse). Weiter liessen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 10. April bis 11. Mai 2018 nachreichen, woraus eine einmalige Vergütung von rund Fr. 80'000.- auf das Privatkonto des Ehemannes ersichtlich ist.

3.7 Diese Angaben und Belege sind offenkundig ungeeignet, eine selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes zu belegen, geschweige denn die hieraus erzielten Einkünfte zu dokumentieren. Insbesondere ist die ohne Angabe eines konkreten Zahlungszwecks erfolgte Vergütung auf das Privatkonto des Ehemannes nicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuordenbar, zumal im Gegensatz zu einem unselbständigen Erwerb aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Regel nicht monatliche Einzelvergütungen resultieren. Die (einmalige) Vergütung wurde zudem auf ein Privatkonto und nicht auf ein Geschäfts- oder Kontokorrentkonto entrichtet, wie dies bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erwarten wäre. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nach wie vor keine aussagekräftigeren Belege für die selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes nachreichen konnten, nachdem sich dessen Gesundheitszustand inzwischen wieder verbessert haben soll, eine Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes letztmals vor zweieinhalb Jahren belegt wurde und dieser schon im Februar 2017 in der Lage war, den bereits erwähnten Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in J abzuschliessen.

Gemäss einem vor Vorinstanz eingereichten Arztbericht vom 10. Januar 2018 soll der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund von Schulterschmerzen seinen Job als … aufgegeben haben und nach einer Tätigkeit in einer Bar aktuell keiner Arbeit nachgehen ("Aufgrund Schulterschmerzen Job aufgegeben (…). Danach Bar. Aktuell keine Arbeit"). Überdies hat der Ehemann in seinem Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung vom 14. August 2015 angegeben, nicht erwerbstätig zu sein. Da bereits die Vorinstanz auf diesen Arztbericht und die hieraus resultierenden Ungereimtheiten hingewiesen hatte, hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden spätestens vor Verwaltungsgericht Gelegenheit und Veranlassung gehabt, die sich hieraus ergebenden Widersprüche mittels einer substanziierten Sachdarstellung auszuräumen.

3.8 Auch die (unselbständige) Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin selbst wirft Fragen auf: So reichte sie vor Verwaltungsgericht einen auf den 16. März 2018 datierten Arbeitsvertrag mit der "G GmbH" ein, nachdem sie sich zuvor aktenkundig erfolglos um Arbeit bemüht hatte. Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin ist K, welcher zusammen mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin die bereits erwähnten Geschäftsräumlichkeiten in J angemietet hatte (vgl. E. 3.6 vorstehend). Weiter ist ihre Arbeitgeberin als Untervermieterin der Räumlichkeiten in D aufgetreten, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin angemietet wurden (vgl. Untermietvertrag vom 15. Mai 2016 sowie E. 3.4 vorstehend). Es ist damit nicht auszuschliessen, dass der erst vor Verwaltungsgericht eingereichte Arbeitsvertrag von der "G GmbH" lediglich aus Gefälligkeit abgeschlossen oder sogar fingiert wurde. Sodann kann angesichts der erst einen Monat vor Beschwerdeeinreichung angetretenen (Erst-)Anstellung der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass diese im Sinn entsprechender Vorbringen in der Beschwerdeschrift "nun schon seit einiger Zeit selber erwerbstätig" sei. Ob die Beschwerdeführerin inzwischen die Probezeit bestanden hat, erschliesst sich ebenfalls nicht aus den Akten. Jedoch muss ohnehin nicht abschliessend geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer behaupteten Anstellung tatsächlich dauerhaft zum Familieneinkommen wird beitragen können, ist doch der im Arbeitsvertrag vereinbarte Nettolohn von rund Fr. 3'400.- ohnehin nicht hinreichend zur Deckung des Bedarfs der Familie, nachdem ein zusätzliches Erwerbseinkommen des Ehemannes nicht nachgewiesen wurde.

3.9 Auch die übrigen Akten deuten darauf hin, dass die Finanzierung der Familie nicht auf Dauer gesichert ist: Zwar musste die Familie bis anhin nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Gleichwohl hatte die Beschwerdeführerin während ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Februar 2018 bereits acht Verlustscheine für ausstehende Krankenkassenprämien und Spitalkosten im Gesamtbetrag von über Fr. 20'000.- gegen sich erwirkt. Angesichts dieser in kurzer Zeit angehäuften Schulden erscheint es klar aktenwidrig, wenn die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht gleichwohl behaupten lassen, dass "das selbständige Einkommen des Ehemannes […] schon bislang für die Zahlung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen gereicht" habe. Ebenso erscheint es wahrheitswidrig, wenn in der Rekursschrift vom 22. Mai 2017 behauptet wurde, dass es "nie zu einem Verlustschein gekommen" sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Verlustscheine gegen die Beschwerdeführerin vorlagen. Die für die Steuerperioden 2015 erhobenen Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 950.- (exklusive Verzugszinsen) lassen auf ein steuerbares (Familien-) Einkommen von weniger als Fr. 30'000.- schliessen. Für nachfolgende Steuerperioden liegen keine Steuererklärungen oder definitive Steuerrechnungen vor. Die Vermögensverhältnisse der Familie liegen im Dunkeln und lassen sich insbesondere auch nicht allein aus dem zuletzt eingereichten Kontoauszug des Ehegatten der Beschwerdeführerin erschliessen. Damit haben es die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bis heute versäumt, die Einkommenssituation der Familie hinreichend zu belegen. Aufgrund dessen ist nicht überprüfbar, ob die Voraussetzung eines existenzsichernden Familieneinkommens nach Art. 44 lit. c AuG gegeben ist, weshalb das Nachzugsgesuch für die Tochter der Beschwerdeführerin von den Vorinstanzen zurecht und androhungsgemäss abgewiesen wurde.

3.10 Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanzen sich einer Gehörsverletzung schuldig gemacht oder den Sachverhalt ungenügend abgeklärt oder gewürdigt haben sollen: Dem erst nach Erlass des Rekursentscheids eingegangenen und nicht existenzsichernden Arbeitsverhältnis kommt gemäss Ausgeführtem keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Die Vorinstanzen waren nicht gehalten, mit einem Entscheid bis zu einem allfälligen Stellenantritt der Beschwerdeführerin zuzuwarten. Sodann ist unerfindlich, weshalb die bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Aufforderungen durch die Vorinstanzen und Hinweise auf ihre entsprechende Mitwirkungspflicht und Säumnisfolgen bis heute keine aussagekräftigen Unterlagen zur Erwerbssituation ihres Ehemannes einreichen konnte. Die erst auf Rückfrage durch das Migrationsamt offengelegte Erkrankung des Ehemannes vermag die mangelhafte Mitwirkung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu erklären, soll dieser doch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin inzwischen wieder weitgehend genesen und arbeitstätig sein (vgl. auch E. 3.7 vorstehend). Der Beschwerdeführerin war es sodann bereits im migrationsamtlichen Verfahren möglich, Kontoauszüge ihres Ehemannes für das Jahr 2015 zu beschaffen. Gemäss Fusszeile handelte es sich hierbei um Ausdrücke aus dem Online-Banking vom 13. Oktober 2016. Es müsste ihr damit auch ohne Weiteres möglich gewesen sein, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Familie darzulegen. Angesichts der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin waren die Vorinstanzen nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, wäre es doch primär Sache der Beschwerdeführenden gewesen, die finanzielle Situation der Familie offenzulegen. Aufgrund der rudimentären und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin sind weitere Sachverhaltsermittlungen auch kaum möglich, ist doch bis heute unklar, ob ihr Ehemann aktuell überhaupt einem Erwerb nachgeht und worin dessen selbständige Erwerbstätigkeit bestehen soll. Es kann offenbleiben, ob die unvollständigen, widersprüchlichen und teilweise nachgewiesenermassen wahrheitswidrigen Angaben zur Erwerbssituation des Ehegatten und der finanziellen Situation der Familie darüber hinaus sogar den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllen würden.

4.  

Der gemäss Art. 44 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 90 AuG zu erbringende Nachweis eines fehlenden konkreten Sozialhilferisikos der Familie hält auch vor den konventions- und verfassungsmässig garantiertem Recht auf Familienleben stand (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Nicht zuletzt dient dies dem Kindswohl, ist doch die erfolgreiche Integration der nachzuziehenden Personen gefährdet, wenn die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind und der Familie deshalb inskünftig aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG die Wegweisung oder ein Dasein unterhalb des Existenzminimums drohen könnte. Eine entsprechende Beschränkung des Nachzugsrechts ist mithin auch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV zulässig und geboten.

Der inzwischen 16-jährigen Tochter ist zuzumuten, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden ist sowie einen Grossteil ihrer Schulzeit verbracht hat. Dass ihre Grossmutter die bisher (angeblich) geleistete Betreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leisten könne, ist lediglich durch die beglaubigte Übersetzung einer entsprechenden Erklärung der Grossmutter dokumentiert, ohne dass hierzu irgendwelche Arztzeugnisse oder weitere Belege eingereicht worden sind. Sodann wäre es an den Beschwerdeführenden gelegen, mittels einer substanziierten Sachdarstellung darzulegen, weshalb die bis anhin geleistete Betreuung in Mazedonien nicht mehr gewährleistet ist und hierzu keine valablen Betreuungsalternativen mehr bestehen. Da sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt und über längere Zeiträume ohne ihre Tochter in der Schweiz aufhielt, bestanden bis anhin offenbar Betreuungsmöglichkeiten in Mazedonien. Die Tochter befindet sich zudem bereits in einem Alter, indem eine permanente Betreuung nicht mehr erforderlich ist, weshalb auch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Grossmutter einer altersadäquaten Betreuung kaum mehr im Wege stehen dürften. Dass die Tochter gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden per Juli 2018 ihre offizielle Schulzeit beenden wird, steht einer Bewilligungsverweigerung ebenfalls nicht entgegen, vielmehr ist diesem Umstand beim Wegweisungsvollzug gebührend Rechnung zu tragen. Sodann können durch einen eigenmächtigen Nachzug in Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids auch keine Fakten geschaffen und die Bewilligungsbehörde vor vollendete Tatsachen gestellt werden (BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2).

5.  

Aus den angeführten Gründen besteht auch kein Raum, den Familiennachzug im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zuzulassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin Nr. 2 aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin Nr. 1 ist zu verzichten, zumal diese als Minderjährige durch ihre Mutter vertreten wurde und ihr keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 2 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …