{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00254_2018-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218376&W10_KEY=13823226&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd67494d277af3f9f613461ddf6e775b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2018  VB.2018.00254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2018  VB.2018.00254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2018  VB.2018.00254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Familiennachzug) | Verweigerung eines Familiennachzugs wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten. Bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen setzt ein Familiennachzug unter anderem das Fehlen eines konkreten Sozialhilferisikos im Sinn von Art. 44 lit. c AuG voraus, was im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG bzw. \u00a7 7 Abs. 2 VRG durch die um Nachzug ersuchenden Betroffenen zu belegen ist. Die aus Mazedonien stammende und mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann verheiratete Beschwerdef\u00fchrerin zog eigenm\u00e4chtig ihre inzwischen 16-j\u00e4hrige Tochter aus einer vorehelichen Beziehung in die Schweiz nach. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen hat sie die finanziellen Verh\u00e4ltnisse von sich und ihrem Ehemann bislang nur unvollst\u00e4ndig offengelegt und hierzu wiederholt irref\u00fchrende, widerspr\u00fcchliche oder unvollst\u00e4ndige Angaben gemacht, weshalb der Familiennachzug zu verweigern ist. Dies dient auch dem Kindswohl, ist doch die erfolgreiche Integration der nachzuziehenden Personen gef\u00e4hrdet, wenn die hierf\u00fcr erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind und der Familie deshalb insk\u00fcnftig aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG die Wegweisung oder ein Dasein unterhalb des Existenzminimums drohen k\u00f6nnte. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:00:49", "Checksum": "dfcb6a09a9eb63927d46931b37125f34"}