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Geschäftsnummer: VB.2018.00255  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Die Vorinstanz hat die Schutzmassnahmen nur gegenüber der Beschwerdeführerin verlängert, nicht aber gegenüber den drei gemeinsamen Kindern der Parteien. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern.] Die Vorinstanz hatte keine Kenntnis von der polizeilichen Einvernahme einer Drittperson. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sie von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil aber grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert. Nachdem die Schilderungen des Beschwerdegegners von einer Drittperson bestätigt wurden und bereits die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nur knapp als glaubwürdig erachtet hat, kann aufgrund der neuen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren nicht weiter von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen werden. Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber den Kindern nicht verlängert hat. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DROHUNG
GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBWÜRDIGKEIT
HÄUSLICHE GEWALT
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 3 GSG
Art. 6 GSG
Art. 10 GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00255

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 30. Mai 2018

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,


hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1985) und C (geboren 1989) sind seit dem 5. März 2010 verheiratet und haben drei gemeinsame Töchter, E (geboren 2011), F (geboren 2013) und G (geboren 2014). Das Ehepaar lebt seit dem 10. Oktober 2016 getrennt. Mit Verfügung und Urteil vom 2. Februar 2018 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht H die drei gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von A, räumte C ein Besuchsrecht ein und verpflichtete ihn zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder.

B. Am 8. April 2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1931 ein Betretverbot (Rayonverbot) des Wohnorts von A sowie des Kindergartenareals sowie ein Kontaktverbot gegenüber A, E, F und G an.

C. Am 10. April 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich den Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich um Anordnung von Untersuchungshaft ab und erliess stattdessen Ersatzmassnahmen gegenüber C (Rayonverbot und Kontaktverbot gegenüber A, E, F und G für die Dauer von drei Monaten).

II.  

Am 10. April 2018 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Am 20. April 2018 hörte der Zwangsmassnahmenrichter C an. Gleichentags wies er das Gesuch um Verlängerung des Kontaktverbots zu den drei gemeinsamen Kindern ab, wobei die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2018 angeordneten Ersatzmassnahmen hiervon unberührt blieben (Dispositivziffer 2). Das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber A wurde bis zum 20. Juli 2018 verlängert. Ausgenommen vom Kontaktverbot sei die Kontaktaufnahme zu A über die Rechtsvertreter der Parteien oder die Vertreter der zuständigen Behörden zwecks Ausübung des Besuchsrechts gegenüber den drei gemeinsamen Töchtern (Dispositivziffer 3).

III.  

Dagegen gelangte A am 27. April 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts H vom 20. April 2018 sei aufzuheben und das Kontaktverbot sei auch hinsichtlich der drei Kinder zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H verzichtete am 2. Mai 2018 auf Vernehmlassung. Gleichentags verzichtete auch die Kantonspolizei Zürich auf Vernehmlassung und reichte den Rapport vom 23. April 2018, die Einvernahme einer Auskunftsperson vom 17. April 2018 sowie den Arbeitsvertrag von C vom 18. April 2017 zu den Akten. Am 7. Mai 2018 beantragte C die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. A liess sich innert erstreckter Frist am 18. Mai 2018 erneut vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts H (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2 Angesichts der Anträge der Beschwerdeführerin beschränkt sich der Streitgegenstand auf die (Nicht-)Verlängerung des Kontaktverbots seitens des Beschwerdegegners gegenüber den drei gemeinsamen Kindern der Parteien. Das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

1.3 Die Beschwerdeführerin verlangt die Edition eines Berichts der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) I betreffend Kinderanhörung vom 27. April 2018. Hierzu ist festzuhalten, dass zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung genügt (vgl. hinten E. 2.4). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19).

Vorliegend geht der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor und diese stellen eine hinreichende Entscheidgrundlage dar. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen Erkenntnisse die Edition des Berichts der KESB zur Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, zumal es im entsprechenden Bericht offenbar nur um die allgemeine Beziehung der Kinder zum Beschwerdegegner und nicht konkret um den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 8. April 2018 geht. Hinzu kommt, dass es angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. vorn E. 2.4). Nach dem Gesagten ist auf die Edition des Berichts der KESB I zu verzichten.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 3.4; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.  

3.1 Auslöser der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der Parteien am Sonntag, 8. April 2018. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 8. April 2018 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen drei Töchtern wiederholt verbal gedroht, sie fertigzumachen und umzubringen. Den Kindern gegenüber lasse er wiederholt verlauten, sie sollen brav sein, ansonsten würden sie "drankommen". Via Textnachricht habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mehrmals mitgeteilt, dass er sie, die Kinder und auch ihre Familie im Land J kaputt machen werde.

3.2 Die Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin als glaubwürdig. Sie sah jedoch von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den drei gemeinsamen Töchtern ab, weil sich die von der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung geschilderten konkreten Vorfälle aus der Zeit vor dem 8. April 2018 vorwiegend auf sie beziehen würden, während die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner bezüglich der Kinder allgemeiner Natur geblieben seien. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass es abgesehen von der seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohung am 8. April 2018 zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern gekommen wäre. Überdies gehe die Beschwerdeführerin selber davon aus, dass der Beschwerdegegner seine Drohungen in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin mit den Kindern derzeit Leben und Ferien verbringe, eher nicht wahrmachen würde. Angesichts des jungen Alters der drei Kinder müsse davon ausgegangen werden, dass bei Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate eine Entfremdung vom Vater stattfinden würde, welche eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts nach Ablauf der drei Monate stark erschweren würde.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Kinder seien vor den Besuchen des Beschwerdegegners jeweils sehr nervös. Der Beschwerdegegner schimpfe ständig mit ihnen und züchtige sie in Form von Schlägen und Worten. Nach den Besuchen beim Beschwerdegegner hätten bei den Kindern Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden können. Die Vorinstanz habe verkannt, dass sich die massiven Drohungen des Beschwerdegegners nicht nur gegen die Beschwerdeführerin, sondern auch direkt gegen die Kinder gerichtet hätten und in deren Anwesenheit ausgesprochen worden seien. Dies habe die Kinder verängstigt und traumatisiert. Zudem hätten Gewaltanwendungen in Form von Schlägen gegen die älteste Tochter stattgefunden, weswegen die Kinder klar als gefährdete Personen anzusehen seien. Unter den gegebenen Umständen könne von einer fortbestehenden Gefährdungssituation gegenüber den Kindern ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner habe eine Entfremdung von seinen Kindern durch seinen Wegzug ins Land J selbst herbeigeführt und in Kauf genommen. Während seiner Aufenthalte im Ausland habe sich der Beschwerdegegner in keiner Weise um die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Kindern bemüht. Eine Verlängerung des Kontaktverbots in Bezug auf die drei Kinder erscheine angezeigt.

3.4 Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien nicht nur unglaubhaft, sondern schlicht erlogen. Die Beschwerdeführerin habe mit der Wahrheit offenkundig Mühe. Dies werde durch die Aussage von K, dessen polizeiliche Einvernahme keinen Eingang in die Akten der Vorinstanz gefunden habe, sowie die Passkopie des Beschwerdegegners bestätigt. Selbst wenn aber die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich der (bestrittenen) Drohung vom 8. April 2018 als glaubhaft erachtet würden, so würde dies ein Kontaktverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern nicht rechtfertigen. Die Kinder seien nicht Adressaten der angeblichen Drohung gewesen und durch sie somit nicht gefährdet. Selbst wenn der Beschwerdegegner wirklich etwas durch die Wohnungstüre gesagt hätte, so hätten die Kinder dies gar nicht hören können, da sie sich zum Zeitpunkt der Drohung gemäss Aussage der Beschwerdeführerin unter ihren Bettdecken versteckt hätten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten allgemeinen Probleme zwischen dem Beschwerdegegner und den gemeinsamen Kindern würden die Anordnung bzw. Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr bräuchte es eine Traumatisierung der Kinder aufgrund wiederholter Gewalt. Eine solche Traumatisierung behaupte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Massnahmenverlängerung nicht. Sie beschränke sich darauf, unsubstanziiert zu behaupten, die Kinder hätten Angst vor dem Beschwerdegegner. Erst nach dem Entscheid der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin erstmals direkte Gewalt des Beschwerdegegners gegenüber den gemeinsamen Kindern behaupten lassen. Die neuen Behauptungen seien unglaubhaft, nicht belegt und würden bestritten.

4.  

4.1 Die Aussagen der Parteien stimmen dahingehend überein, als der Beschwerdegegner am 8. April 2018 zwecks Abholung der gemeinsamen Kinder zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin gefahren sei. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner aus dem Küchenfenster hinaus gesagt, er solle wieder gehen. Was danach geschah, ist zwischen den Parteien umstritten; die Schilderungen diesbezüglich gehen diametral auseinander. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner sei durch die üblicherweise unverschlossene Haustür ins Haus gekommen, habe an der Wohnungstüre geklingelt und ihr durch die geschlossene Wohnungstür auf Urdu gesagt, er werde sie und die Kinder fertigmachen und sie umbringen. Der Beschwerdegegner bestreitet hingegen, das Wohnhaus der Beschwerdeführerin überhaupt betreten zu haben. Nachdem die Beschwerdeführerin ihm aus dem Küchenfenster hinaus gesagt habe, er solle gehen, sei er gegangen und auf den Polizeiposten L gefahren, der jedoch geschlossen gewesen sei.

4.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner erscheinen nicht von vornherein als unglaubhaft. Beide schilderten die Geschehnisse vom 8. April 2018 ausführlich und detailreich.

Die Schilderungen des Beschwerdegegners werden von K bestätigt. Bei K handelt es sich offenbar um einen Freund/Onkel des Beschwerdegegners. Da er aber gleichzeitig auch Onkel der Beschwerdeführerin zu sein scheint, was diese nicht bestreitet, sind seine Aussagen nicht bereits aufgrund seiner Beziehung zum Beschwerdegegner als unglaubwürdig einzustufen. Sowohl der Beschwerdegegner als auch K machten geltend, dass Letzterer am 8. April 2018 mit dem Beschwerdegegner zur Beschwerdeführerin gefahren sei. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme am 17. April 2018 – die der Vor­instanz nicht vorgelegen hat – bestätigte K, der Beschwerdegegner habe das Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht betreten. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass K während des Vorfalls am 8. April 2018 dabei gewesen sei, was sich mit dessen Aussage, er habe sich hinter einem Busch versteckt, damit sie ihn nicht sehen könne, deckt. Die Mitbeteiligte hielt in ihrem Rapport vom 23. April 2018 fest, dass der Beschwerdegegner am 8. April 2018 im Beisein von K den Polizeinotruf gewählt habe. Darüber hinaus wies auch der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners in einem Schreiben vom 17. April 2018 an die KESB des Bezirks H darauf hin, dass der Beschwerdegegner am 8. April auf sein Anraten hin von einer Drittperson begleitet worden sei. Damit stimmen die Schilderungen des Beschwerdeführers mit der Aussage einer Drittperson überein und erscheinen insgesamt konsistent und nachvollziehbar. In seinem Aussageverhalten sind jedenfalls keine Widersprüche zu erkennen.

Für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin spricht, dass der Beschwerdegegner sie bereits vor dem Vorfall am 8. April 2018 mittels Textnachrichten bedroht hat. Gemäss der – vom Beschwerdegegner anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter bestrittenen – Übersetzung hat er geschrieben, er werde ihre Familie nicht in Ruhe lassen (schlecht machen), genug sei genug, er werde entsprechend feindselig sein. Zu berücksichtigen ist indes auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Schilderungen im Lauf des Verfahrens insofern anpasste, als sie während der polizeilichen Einvernahme noch gesagt hat, sie glaube nicht, dass es in den letzten Monaten zu Tätlichkeiten gegenüber den Kindern durch den Beschwerdegegner gekommen sei, aber sie werde ihre älteste Tochter danach fragen. Auch im Verlängerungsgesuch erwähnte sie keine direkte Gewalt des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern, obwohl sie in der Zwischenzeit ihre Tochter hätte fragen können. Demgegenüber behauptete sie im Beschwerdeverfahren erstmals, dass der Beschwerdegegner die Kinder bzw. die älteste Tochter schlage. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen bis zum Beschwerdeverfahren zugewartet hat. Hinzu kommt, dass diese Behauptungen nicht substanziiert erfolgten und insbesondere nicht ersichtlich ist, wann es zu körperlicher Gewalt des Beschwerdegegners gegenüber der ältesten Tochter gekommen sein soll. Unter diesen Umständen erscheint die Beschwerdeführerin zumindest im Hinblick auf diese neuen Vorbringen nicht glaubwürdig.

4.3 Hinsichtlich früherer Vorkommnisse ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner bereits im Jahr 2011 wegen häuslicher Gewalt angezeigt hat. Sie zog die Anzeige jedoch später zurück, wobei der Grund dafür zwischen den Parteien umstritten ist.

Der Beschwerdeführer wurde zwar im Oktober 2017 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt, er ist damit aber im Hinblick auf Gewaltdelikte und Drohungen nicht einschlägig vorbestraft.

4.4 Aufgrund der Aktenlage im vorinstanzlichen Verfahren, d.h. insbesondere da die Vor­instanz von der polizeilichen Einvernahme von K keine Kenntnis hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtet hat und von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen ist.

Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil aber grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der Geschehnisse am 8. April 2018 von einer Drittperson bestätigt wurden und die von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren behaupteten Gewalttätigkeiten gegenüber den drei Kindern bzw. der ältesten Tochter nicht glaubhaft erscheinen (vorn E. 4.2). Zwar scheint es zwischen den Parteien schon seit geraumer Zeit Spannungen aufgrund des Besuchsrechts des Beschwerdegegners zu geben. Es kann denn auch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Drohungen des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Textnachrichten des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin vom 18. März 2018 gemäss Übersetzung vom 19. April 2018 – zumindest nach dem Wortlaut – keine Todesdrohungen enthalten. Darüber hinaus konnte der Beschwerdegegner glaubhaft machen, dass er am 8. April 2018 von K begleitet worden ist. Dieser hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner das Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht betreten hat (vorn E. 4.2). Hinzu kommt, dass bereits die Vor­instanz die Beschwerdeführerin nur knapp als glaubwürdig erachtet hat, hat sie doch festgehalten, dass die niedrige Schwelle des Glaubhaftmachens des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner knapp überschritten sei. Unter diesen Umständen kann aufgrund der neuen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren nicht länger von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall bezüglich der drei Töchter ausgegangen werden. Im Ergebnis ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz das Kontaktverbot gegenüber den Kindern nicht verlängert hat. Nachdem die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots seitens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden und damit nicht Streitgegenstand bilden (vorn E. 1.2), besteht kein Anlass, diese Mass­nahmen aufzuheben.

4.5 Selbst wenn aber von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen würde, läge keine Situation vor, welche eine Verlängerung der gewaltschutzrechtlichen Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern um das gesetzlich vorgesehene Maximum von drei Monaten rechtfertigte, zumal ein Kontaktverbot des Beschwerdegegners gegenüber den drei Kindern einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – des Beschwerdegegners sowie der Kinder – auf Familienleben darstellen würde. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz (im Resultat) zu Recht von einer Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den drei Töchtern abgesehen. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Es bleibt festzuhalten, dass die vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 10. April 2018 angeordneten Ersatzmassnahmen davon unberührt bleiben.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 38.50), d.h. insgesamt Fr. 538.50 als angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 38.50), total Fr. 538.50 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …