{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.05.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00255_30-05-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218252&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cec53b3e1a81f1eaf8d233a65be8b137"}, "Num": [" VB.2018.00255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Die Vorinstanz hat die Schutzmassnahmen nur gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin verl\u00e4ngert, nicht aber gegen\u00fcber den drei gemeinsamen Kindern der Parteien. Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragt die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber den Kindern.] Die Vorinstanz hatte keine Kenntnis von der polizeilichen Einvernahme einer Drittperson. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sie von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil aber grunds\u00e4tzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt pr\u00e4sentiert. Nachdem die Schilderungen des Beschwerdegegners von einer Drittperson best\u00e4tigt wurden und bereits die Vorinstanz die Beschwerdef\u00fchrerin nur knapp als glaubw\u00fcrdig erachtet hat, kann aufgrund der neuen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren nicht weiter von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen werden. Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegen\u00fcber den Kindern nicht verl\u00e4ngert hat.  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:29", "Checksum": "bd0d1e6dffbd545eae1ba594d970d8c3"}