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Geschäftsnummer: VB.2018.00257  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe. [Auflage zur Suche einer günstigeren, den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Wohnung und Kürzung der Wohnungskosten im Unterstützungsbudget.] Bei Auflagen und Weisungen, die wie die Verpflichtung zur Wohnungssuche in die Grundrechte der unterstützten Person eingreifen, handelt es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten wurde und er sich auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist 38 Jahre alt und alleinstehend. Eine besondere Verwurzelung oder soziale Integration an ihrem derzeitigen Wohnort ist nicht ersichtlich (E. 4.3.1). Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin spricht auch nicht gegen einen Wohnungswechsel, zumal sie seit mehreren Jahren weiss, dass sie eine günstigere Wohnung suchen muss, und sich deshalb nicht auf ihre erst im April 2017 aus eigenem Antrieb begonnene – von der Beschwerdegegnerin und auch der IV nicht unterstützte – Weiterbildung berufen und damit die Rechtmässigkeit der Auflage infrage stellen kann (E. 4.3.2). Ebenso wenig schliesst der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einen Wohnungswechsel aus. Anders präsentiert sich die Situation indes in Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer bipolaren Persönlichkeitsstörung, der angesichts des einstigen Suizidversuchs besondere Bedeutung zukommen muss, und gemäss ihrem Psychiater führt die bestehende Wohnsituation zu einer Beruhigung und Stabilisierung ihrer psychischen Befindlichkeit. Dass die Beschwerdeführerin auf möglichst stabile Lebensverhältnisse angewiesen ist, wird zudem auch in anderen Arztberichten betont. Dass ein Wohnungswechsel tatsächlich schwerwiegende Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zur Folge haben könnte, ist jedoch nicht rechtsgenügend erstellt (E. 4.3.3). Die Beschwerdegegnerin hat Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres psychischen Gesundheitszustands vorzunehmen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu treffen. Im Vordergrund steht dabei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei einem unabhängigen Experten (E. 4.3.4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
AUFLAGE
AUSBILDUNG
GESUNDHEITSPROBLEME
GESUNDHEITSZUSTAND
GUTACHTEN
LEISTUNGSKÜRZUNG
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
UNTERSTÜTZUNGSBUDGET
WEITERBILDUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
WOHNUNGSSUCHE
WOHNUNGSWECHSEL
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00257

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A erhält – mit Unterbrüchen – seit September 2012 von der Gemeinde C wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschlüssen vom 3. Oktober 2012, 7. Mai 2013 und 1. Oktober 2014 wurde sie von der Sozialbehörde jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass der Mietzins ihrer Wohnung die in den kommunalen Mietzinsrichtlinien vorgesehene Höhe von Fr. 1'000.- übersteige. Die Sozialbehörde forderte A daher zugleich auf bzw. "empfahl" ihr, eine günstigere Wohnung zu suchen. Ihre gesundheitlichen Probleme berücksichtigend werde der aktuelle Mietzins (nur) noch für einen befristeten Zeitraum übernommen, anschliessend würden Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget eingesetzt.

B. Nachdem A zwischenzeitlich von der Sozialhilfe hatte abgelöst werden können, ersuchte sie die Sozialbehörde am 7. September 2015 abermals um wirtschaftliche Hilfe. Am 28. Oktober 2015 beschloss die Sozialbehörde, A ab September 2015 erneut zu unterstützen. Aufgrund einer Empfehlung des Psychiaters von A verzichtete sie vorerst darauf, sie zur Suche einer preiswerteren Wohnung zu verpflichten. Antragsgemäss werde der Mietzins "ausnahmsweise und ohne Präjudiz" vollumfänglich bis längstens Ende März 2016 übernommen. Bei weiterem Sozialhilfebezug würde ab 1. April 2016 aber nur noch ein Mietzins von Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 hielt die Sozialbehörde fest, dass sich der Gesundheitszustand von A deutlich verbessert habe, und übernahm auf deren Antrag hin den aktuellen Mietzins von Fr. 1'633.- vom 1. April 2016 bis zum Vorliegen einer günstigeren Wohnung, längstens jedoch bis 31. August 2016. Zugleich gab die Sozialbehörde A auf, bis spätestens 31. August 2016 eine preiswertere Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'000.- brutto pro Monat zu suchen und die Suchbemühungen unaufgefordert zu dokumentieren, ansonsten ab 1. September 2016 nur noch ein Mietzins von Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget eingesetzt werde. Gestützt auf ein Zeugnis des Psychiaters von A vom 13. Juli 2016, wonach sie sich in einem depressiven Zustand befinde, die aktuelle Wohnsituation aber Stabilität und Sicherheit biete, und da A nachweislich nach günstigeren Wohnungen gesucht, jedoch keine Zusage erhalten hatte, beschloss die Sozialbehörde sodann am 15. November 2016, den Mietzins von Fr. 1'633.- "ohne Präjudiz" bis zum Vorliegen einer preiswerteren Lösung, indes maximal "bis zur nächsten Revision 31. Juli 2017" zu übernehmen. Gleichzeitig forderte sie A wiederum auf, weiterhin eine günstigere Wohnung zu suchen, und ihre Suchbemühungen zu belegen. Nachdem A am 20. März 2017 um Übernahme des Mietzinses von Fr. 1'633.- mindestens bis zum Abschluss ihrer Weiterbildung ersucht, indes ohne Begründung keine (weiteren) Suchbemühungen vorgelegt und eine ihr Mitte Juni 2017 angebotene Wohnung nicht bezogen hatte, beschloss die Sozialbehörde am 5. Juli 2017, den derzeitigen Mietzins noch längstens bis 31. Januar 2018 zu übernehmen. Zugleich forderte sie A auf, bis spätestens 31. Oktober 2017 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive Nebenkosten von maximal Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen und die Suchbemühungen unaufgefordert zu dokumentieren. Sollte A bis dahin keine günstigere Wohnung finden und mit Belegen nachweisen können, dass sie sich erfolglos bemüht habe, werde eine neue Frist angesetzt. Ansonsten werde ab dem 1. Februar 2017 [recte: 2018] ein Mietzins von lediglich Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt.

C. Im Rahmen der "Revision der Sozialhilfe per 31. August 2017" beschloss die Sozialbehörde am 24. Oktober 2017, A weiterhin zu unterstützen. Nachdem diese keine Wohnungssuchbemühungen gemäss dem Beschluss vom 5. Juli 2017 eingereicht habe, werde der monatliche Mietzins in der Höhe von Fr. 1'633.- längstens noch bis 31. Januar 2018 übernommen (Dispositivziffer 5).

II.  

A erhob daraufhin am 4. Dezember 2017 Rekurs beim Bezirksrat L und beantragte, Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben, und die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihr bis auf Weiteres den Mietzins im Umfang von Fr. 1'633.- zu entrichten. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Gemeinde C sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, bereits per Ende Dezember 2017 weiterhin Fr. 1'633.- zu bezahlen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2017 stellte der Bezirksrat fest, dass dem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Am 23. März 2018 wies er den Rekurs ab (Dispositivziffer I), wobei er den Beschluss vom 24. Oktober 2017 insofern ergänzte, als in der Bedarfsrechnung von A ab 1. Februar 2018 ein Mietzins in der Höhe von maximal Fr. 1'000.- berücksichtigt werde (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer III). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ebenfalls ab, soweit es sich nicht als gegenstandslos erwies (Dispositivziffer IV).

III.  

A. Mit Beschwerde vom 26. April 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I des Beschlusses vom 23. März 2018 sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin der Mietzins von Fr. 1'633.- zu entrichten. Eventualiter sei Dispositivziffer I aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts an den Bezirksrat zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und um Einvernahme eines Zeugen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren an und eröffnete mit Präsidialverfügung vom 30. April 2018 den Schriftenwechsel.

B. Am 9. Mai 2018 beantragte der Bezirksrat, die Beschwerde sei abzuweisen. Die nunmehr anwaltliche vertretene Gemeinde C stellte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2018 denselben Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Diese nahm hierzu am 27. Juli 2018 Stellung und zog dabei ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zurück. Zudem beantragte sie, dass die Beschwerdeantwort aus den Akten zu weisen sei. Die Gemeinde C duplizierte am 16. August 2018 und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Andernfalls sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. A nahm dazu am 3. Oktober 2018 Stellung. Die Gemeinde C liess sich nicht mehr vernehmen.

C. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen, ab. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und wies das Gesuch der Gemeinde C um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Sodann setzte es A Frist an, um betreffend Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schriftlich Terminvorschläge zu unterbreiten. Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom 14. November 2018 nach, woraufhin das Verwaltungsgericht den Termin der öffentlichen Verhandlung mit Präsidialverfügung vom 16. November 2018 auf den 6. Dezember 2018 festsetzte und die Parteien hierzu vorlud. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 verzichtete A indes auf die Durchführung der öffentlichen Verhandlung. Am 6. Dezember 2018 reichte die Gemeinde C eine weitere Stellungnahme ein. A äusserte sich dazu am 20. Dezember 2018. Am 7. Januar 2019 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Die Gemeinde C liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Strittig ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Reduktion des Mietzinses von monatlich Fr. 633.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

1.3 Die vorhandenen Akten sind für die Beurteilung der Beschwerde ausreichend. Auf den Beizug weiterer Akten und die Einvernahme von Zeugen kann deshalb verzichtet werden.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die Wohnkosten gehören gemäss den SKOS-Richtlinien zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde C beträgt Fr. 1'000.- pro Monat. Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den hilfesuchenden Personen keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684, E. 3.1).

2.3 Wenn eine Sozialhilfe beziehende Person Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und sie zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Lebt die unterstützte Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigert sich die unterstützte Person trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (statt vieler VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684, E. 3.1; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Übernahme des Mietzinses der Beschwerdeführerin längstens noch bis 31. Januar 2018 gemäss Dispositivziffer 5 ihres Beschlusses vom 24. Oktober 2017 damit, dass die Beschwerdeführerin keine Wohnungssuchbemühungen gemäss dem Beschluss vom 5. Juli 2017 eingereicht habe (vorn I.C.).

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe den psychischen und physischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen, indem sie die Frist zur Suche bzw. zum Bezug einer günstigeren Wohnung mit Hinweis auf den zu hohen Mietzins und die sich daraus ergebenden Konsequenzen laufend verlängert habe. Der Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2012 bewusst sein müssen, dass sie nicht auf Dauer in ihrer aktuellen Wohnung bleiben könne, solange sie wirtschaftliche Hilfe beziehe. Gemäss den Akten sei bei der Beschwerdeführerin zumindest im Jahr 2016 die Bereitschaft vorhanden gewesen, die Wohnsituation zu ändern, und sei sie durchaus in der Lage, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu dokumentieren. Seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 habe sie die Auflagen jedoch nicht erfüllt. Zurzeit könne nicht abgeschätzt werden, wie lange die Beschwerdeführerin noch von der Sozialhilfe abhängig sein werde, zumal sie sich noch in einer Ausbildung befinde. Eine zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbiete sich aber bereits aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen hilfeempfangenden Personen. Überdies habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sogar eine konkrete Wohnung angeboten, sodass sich bei einer Annahme derselben weitere Suchbemühungen erübrigt hätten. Insgesamt seien das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verhältnismässig und die Auflagen zumutbar gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 24. Oktober 2017 keine Mietzinsübernahme von Fr. 1'000.- ab 1. Februar 2018 festgelegt habe, sei offensichtlich ein Versehen und zu korrigieren.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wohnungswechsel sei ihr aufgrund ihres psychischen und physischen Gesundheitszustands nicht zumutbar und "torpediere" ihre berufliche Zukunft bzw. ihren Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Namentlich im Jahr 2017 sei sie aufgrund einer Diskushernie und einer Thrombose im rechten Arm schwer beeinträchtigt gewesen. Sie habe deshalb auch ihre Ausbildung zur … unterbrechen müssen und der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen nachzuweisen, nicht nachkommen können. Sodann sei es nicht so, dass sie die von der Beschwerdegegnerin im Juni 2017 angebotene Wohnung abgelehnt habe. Zum einen sei es ihr nicht zumutbar, in einer Wohnung zu leben, die sie bloss über eine Treppe und aufgrund ihrer Diskushernie damit nur unter grössten Schmerzen erreichen könne. Ihre derzeitige Wohnung verfüge über einen Lift. Zum anderen habe sie sich im Anschluss an die Wohnungsbesichtigung nicht – wie von der Beschwerdegegnerin gefordert – sofort entscheiden können, ob sie die Wohnung nehme oder nicht, zumal ihr Psychiatriepfleger davon abgeraten habe. Im Übrigen habe sie sich im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten durchaus bemüht, die Mietkosten gering zu halten und eine neue Wohnung zu suchen. So habe sie erwogen, einen Mitbewohner aufzunehmen. Sie habe aber davon abgesehen, weil sie nicht gewusst habe, ob dies im Sinn der Beschwerdegegnerin sei. Ferner habe ihr Psychiatriepfleger auf Ausschreibungen von günstigeren Wohnung hin mit den Behörden anderer Gemeinden Kontakt aufgenommen, jeweils aber mitgeteilt erhalten, dass sozialhilfebeziehende Menschen nicht erwünscht seien. Sie – die Beschwerdeführerin – sei daher auf das begrenzte Angebot der Gemeinde C angewiesen, was die Suche sehr erschwere. Für ihre Ausbildung brauche sie einen ruhigen, sicheren Ort, wo sie sich regenerieren und den Lernstoff bewältigen könne, zumal sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung besonders stark auf stabile Lebensverhältnisse angewiesen sei und auf Veränderungen besonders empfindlich reagiere. Der Aufwand eines Wohnortswechsels stünde dem entgegen. Dadurch würde indirekt der Abbruch der Ausbildung erzwungen, was eine Verletzung von Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 EMRK darstellen würde. Die (zusätzliche) Ausbildung sei aber nötig, wenn sie – die Beschwerdeführerin – eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben wolle, zumal sie ihr Handelsdiplom bereits vor 18 Jahren erhalten habe und ihre Berufserfahrung als … gering sei.

3.4 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, eine Instabilität oder Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Sie fahre Auto, sei arbeitsfähig und wisse sich um Umgang mit ihr – der Beschwerdegegnerin – zu behaupten. Die Weiterbildung sei für die Beschwerdeführerin für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben weder notwendig noch geeignet. Wenn sie sich selber als schwer beeinträchtigt bezeichne und nicht in der Lage sehe, Suchbemühungen zu tätigen oder die Wohnung zu wechseln, sei nicht ersichtlich, wie sie als … bestehen wolle. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Ausbildung, was ihr bereits jetzt eine Erwerbstätigkeit ermögliche. Sodann bestreite die Beschwerdeführerin nicht, aus psychischen Gründen jedenfalls seit 2016 in der Lage zu sein, die Auflagen zur Suche einer angemessenen Wohnung zu befolgen, und es sei nicht zu erkennen, inwiefern die von ihr geltend gemachten körperlichen Leiden zu einer Einschränkung in Bezug auf die Wohnungssuche und zur Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels führen würden. Ohnehin gebe es keinen günstigen Moment für einen ungewollten Wohnungswechsel. Immerhin betrage der Arbeitsaufwand der Weiterbildung nur 35 %, weshalb der Beschwerdeführerin genug Zeit zur Suche und zur Regeneration zur Verfügung gestanden wäre bzw. stünde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht Wohnungsangebote im Internet hätte studieren und kurze Besichtigungstermine hätte wahrnehmen können. Ferner wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, die Treppe der angebotenen Wohnung zu benützen, zumal diese kurz und von normaler Breite sei und sich ihre derzeitige Wohnung ebenfalls im ersten Stock befinde. Entgegen der Auflage habe die Beschwerdeführerin seit August 2016 keine Suchbemühungen mehr unternommen.

4.  

4.1 Bei Auflagen und Weisungen, die wie die Verpflichtung zur Wohnungssuche in die Grundrechte der unterstützen Person eingreifen, handelt es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten wurde und er sich auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (statt vieler VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.1, mit Hinweis auf BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3 f.; § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Wie dies die Vorinstanz richtigerweise getan hat, sind daher vorliegend sowohl die Rechtmässigkeit der Auflage als auch, bei Bejahung derselben, die Rechtmässigkeit der Leistungskürzung zu prüfen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 (vorn I.B.) bildet dabei den die Auflage enthaltenden Zwischenentscheid, während es sich beim Beschluss vom 24. Oktober 2017 um den Endentscheid handelt.

4.2  

Die Verfügung vom 5. Juli 2017 beruht auf dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017. Sie teilte damit der Beschwerdeführerin mit, dass eine 1,5-Zimmerwohnung zur Verfügung stehe, und bat sie, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf mit Schreiben vom 26. Juni 2017 und reichte einen – in den Akten nicht vorhandenen – Bericht ihres Arztes vom 16. Juni 2017 ein, wonach ein Wohnungswechsel ihre Stabilität und damit auch ihre berufliche Wiedereingliederung erheblich gefährde. Gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 bescheinige der Bericht, dass eine Aufgabe ihrer jetzigen Wohnung den Zustand der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer psychischen Situation negativ beeinflussen würde und ihre Ausbildung zur diplomierten … sowie … infrage stellen könnte. Aus dem Bericht gehe indes nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin an derart grossen körperlichen Einschränkungen leide, welche gegen einen Wechsel in die angebotene Wohnung sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin beschloss daher, den derzeitigen Mietzins noch längstens bis 31. Januar 2018 zu übernehmen. Zugleich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens 31. Oktober 2017 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive Nebenkosten von maximal Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen und die Suchbemühungen unaufgefordert zu dokumentieren. Sollte die Beschwerdeführerin bis dahin keine günstigere Wohnung finden und mit Belegen nachweisen können, dass sie sich erfolglos bemüht habe, werde eine neue Frist angesetzt. Ansonsten werde ab dem 1. Februar 2017 [recte: 2018] ein Mietzins von lediglich Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt (vgl. vorn I.B.).

4.3  

4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist 38 Jahre alt und alleinstehend. Sie lebt seit Dezember 2011 in ihrer 3,5-Zimmerwohnung, deren Mietzins von Fr. 1'633.- den Maximalmietzins gemäss der Richtlinie der Beschwerdegegnerin deutlich übersteigt (vorn E. 2.2). Eine besondere Verwurzelung oder soziale Integration an ihrem derzeitigen Wohnort ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Insofern sprach bzw. spricht nichts gegen einen Wohnungswechsel (vgl. vorn E. 2.3).

4.3.2 Hinsichtlich der bisherigen Ausbildung und Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten Folgendes:

[…]

Diese Gegebenheiten sprachen bzw. sprechen für sich allein nicht gegen einen Wohnungswechsel der Beschwerdeführerin, die spätestens seit Oktober 2013 wusste, dass der Mietzins ihrer Wohnung den Rahmen der kommunalen Mietzinsrichtlinien sprengt und sie sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen hat (vorn I.A.). Die Beschwerdeführerin konnte und kann sich deshalb nicht auf ihre erst im April 2017 begonnene – von der Beschwerdegegnerin und auch der IV (unten E. 4.2.4) nicht unterstützte – Weiterbildung berufen und damit die Rechtmässigkeit der Auflage infrage stellen, hatte sie sich doch aus eigenem Antrieb für die Weiterbildung entschieden. Dessen ungeachtet sind die Bemühungen der Beschwerdeführerin, wieder in die Arbeitswelt zurückzufinden, durchaus lobenswert. Unbehelflich ist indessen auch ihr Hinweis auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, zumal diese die privatwirtschaftliche Erberwerbstätigkeit schützt, von der Fürsorge unterstützten Personen indes nicht das Recht einräumt, in ihrer bisherigen und zu teuren Wohnung bleiben zu dürfen. Wie die Vorinstanz überdies zu Recht erwog, konnte zudem nicht abgeschätzt werden, wie lange die Beschwerdeführerin noch von der Sozialhilfe abhängig sein würde, bzw. konnte unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Laufbahn nicht davon ausgegangen werden, eine Ablösung von der Sozialhilfe stehe mit oder nach der Weiterbildung bei der E AG unmittelbar bevor. Angesichts ihres im Januar 2019 begonnenen Praktikums bei der F AG ist ohnehin davon auszugehen, dass die Ausbildung zur … mittlerweile beendet ist. Ob sie erfolgreich abgeschlossen wurde, ist allerdings nicht bekannt. Aus den gleichen Gründen steht das derzeitige Praktikum einem Umzug ebenso wenig entgegen.

4.3.3 Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin angesichts des psychischen und physischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin einen Wohnungswechsel verlangen durfte. Hierzu ist Folgendes in den Akten ausgewiesen:

[…]

Die Vorinstanz erwog zu Recht, die Beschwerdegegnerin habe den psychischen und physischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (bis anhin) ausreichend Rechnung getragen, indem sie die Frist zur Suche bzw. zum Bezug einer günstigeren Wohnung mit Hinweis auf den zu hohen Mietzins und die sich daraus ergebenden Konsequenzen laufend verlängert habe (vorn E. 3.2). Nicht zu beanstanden ist auch, wenn sie zum Schluss gelangte, dass der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einem Wohnungswechsel nicht ausschliesst, auch wenn nicht erkennbar ist, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand im Vorfeld des Beschlusses vom 5. Juli 2017 wesentlich verbessert hätte. Die Thrombosen und das Schmerzsyndrom sind auf den Bandscheibenvorfall zurückzuführen. Diese Leiden wurden mittlerweile medizinisch behandelt und dürften aktuell auch behoben sein. Sofern die Probleme tatsächlich anhalten sollten, scheinen sie die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht daran zu hindern, Auto zu fahren. Bei ständigen Schmerzen im linken Bein wäre dies wohl kaum möglich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Thrombose im Oberarm. Ferner weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass ihre Wohnung im 1. Stock mit einem Lift zu erreichen ist, nicht aber, dass sie ohne diesen Lift nicht in der Lage wäre, dort zu wohnen. Überhaupt legt sie nicht schlüssig dar, dass nur gerade ihre derzeitige Wohnung ihren körperlichen Beschwerden Rechnung tragen kann, nicht jedoch, weshalb dies – mindestens hinsichtlich des Zugangs – ebenbürtige Alternativen nicht ebenso tun könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen.

Anders präsentiert sich die Situation indes in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Wie sich aus den zitierten medizinischen Zeugnissen und Berichten ergibt, leidet sie unbestrittenermassen seit Jahren an einer bipolaren Persönlichkeitsstörung, der angesichts des einstigen Suizidversuchs besondere Bedeutung zukommen muss, und führt die bestehende Wohnsituation – mindestens gemäss dem Bericht ihres Psychiaters X – zu einer Beruhigung und Stabilisierung ihrer psychischen Befindlichkeit. Zwar darf bei den Aussagen von X nicht vergessen werden, dass es sich um den behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin handelt. Dass die Beschwerdeführerin auf möglichst stabile Lebensverhältnisse angewiesen ist, wird jedoch von verschiedener Seite – und unabhängig von der absolvierten Weiterbildung – betont. Ob sich damit ihre Situation massgeblich von derjenigen anderer unterstützter Personen unterscheidet, ist indes fraglich. Wohnungswechsel sind in aller Regel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend. Beim vorliegenden Aktenstand kann jedoch nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass ein solcher tatsächlich schwerwiegende Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zur Folge haben könnte. Rechtsgenügend erstellt ist dies jedoch nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Umzug angesichts ihrer psychischen Beeinträchtigungen zuzumuten ist, auch unter Berücksichtigung der erwähnten medizinischen Zeugnisse und Berichte nicht ausreichend abgeklärt (§ 7 Abs. 1 VRG). Namentlich ist unklar, wie weit der Suizidversuch von 2011 bis heute nachwirkt. Wenn die Beschwerdegegnerin die bereits vorhandenen Unterlagen nicht genügen lassen wollte, wäre es jedenfalls an ihr gewesen, diesbezüglich weitere Untersuchungen zu veranlassen bzw. der Beschwerdeführerin konkrete Auflagen zu machen. So hätte sie sie zum Beispiel auffordern können, den Bezirksarzt oder einen anderen vertrauenswürdigen Arzt zwecks Einholung einer weiteren Meinung aufzusuchen.

4.3.4 Es ist somit angezeigt, die Angelegenheit gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zwecks Wahrung des Instanzenzugs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8). Diese wird Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres psychischen Gesundheitszustands und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu treffen haben. Im Vordergrund steht dabei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei einem unabhängigen Experten.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats L vom 23. März 2018 sowie Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 und Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2017 aufzuheben, und ist die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt vieler VGr, 5. Septem-ber 2018, VB.2018.00011, E. 4, mit Hinweis auf BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 2'000.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung für Mehrwertsteuerkosten machte Rechtsanwalt B nicht geltend, weshalb ihm eine solche nicht zu gewähren ist (Plüss, § 17 N. 75). Mangels Obsiegens steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.

6.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

1.    Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats L vom 23. März 2018 sowie Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 und Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    240.--     Zustellkosten,
Fr. 1'240.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtkosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …