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VB.2018.00260
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A wurde von Mai 1999 bis September 2013 mit Unterbrüchen von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe, teilweise ergänzend zu einem Erwerbseinkommen als Kassiererin im Detailhandelsunternehmen, unterstützt. Mit Strafbefehl vom 11. März 2015 wurde A des Sozialhilfebetrugs schuldig gesprochen. Am 26. Mai 2015 verfügte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D die Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 72'653.60. Auf Einsprache von A hin reduzierte die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 7. April 2016 die Rückerstattungsforderung auf Fr. 70'929.75. II. Am 17. Mai 2016 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die vollständige Aufhebung des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 7. April 2016. Am 15. März 2018 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf Fr. 66'369.75. III. Dagegen erhob A am 30. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates des Kantons Zürich (recte: des Bezirksrats Zürich) vom 15. März 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 4. Mai 2018 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Am 24. Mai 2018 beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin das Darlehen von Fr. 20'000.- sowie das Geld, welches ihr von F über die Geldtransfer-Firma E überwiesen worden sei, zur Verfügung gestanden hätten, verletzten ihr rechtliches Gehör. Ebenso sei ihr rechtliches Gehör verletzt, da die Vorinstanz Beweise, welche zu ihren Gunsten sprächen, nicht berücksichtigt habe und sich nicht mit ihren Ausführungen in ihrer Rekursschrift betreffend angebliche Tätigkeit im Restaurant G auseinandergesetzt habe. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde in den Erwägungen 3.2; 5.1.1; 5.1.4; 5.2; 5.3.2 sowie 5.3.3 des vorinstanzlichen Beschlusses eingegangen. Die Vorinstanz hat die Argumente der Parteien gegeneinander abgewogen. Eine einseitige Sachverhaltsermittlung ist nicht ersichtlich. Inwiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dennoch und wie genau verletzt wurde, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Dass die Vorinstanz nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abstellte, ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs somit nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde somit nicht verletzt. 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30). Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. 3.2 Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht erwirkt hat, oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (§ 26 lit. a und b SHG). 3.3 § 26 lit. a SHG sichert somit unter anderem die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab, wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.2). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 2.3). 4. 4.1 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). 4.2 Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis – wie hier mit dem Ermittlungsbericht – mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8). 5. 5.1 5.1.1 Aus dem Bericht der Vertieften Abklärung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2015, welcher sich massgeblich auf den Polizeibericht vom 18. September 2014 stützte, sowie aus diesem und den im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Sozialhilfebetrugs durchgeführten Einvernahmen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von H, ihrem Partner, ein Darlehen/eine Schenkung in der Höhe von Fr. 20'000.- erhalten hat. Der Darlehensvertrag mit dem Titel "I" zwischen der Beschwerdeführerin und H sieht vor, dass die Beschwerdeführerin einen Kredit von Fr. 20'000.- erhalte, wovon Fr. 10'000.- eine Schenkung seien. Zins ist gemäss Vertrag keiner geschuldet. H sagte gegenüber der Stadtpolizei Zürich aus, dass er der Beschwerdeführerin das Geld Mitte 2012 in bar übergeben habe. Gemäss Aussage von H hätte die Beschwerdeführerin anschliessend das Geld per Geldtransfer-Firma E weiterschicken müssen. Das Geld sei für die Finanzierung einer Operation des Bruders gedacht gewesen (Frage 33). Der Bruder der Beschwerdeführerin habe am 24. Januar 2012 eine Nierentransplantation gehabt. Gemäss den Abklärungen der Stadtpolizei wurde aber per Geldtransfer-Firma E kein annähernd entsprechender Geldbetrag seitens der Beschwerdeführerin in das Land J oder anderswohin transferiert — zu keinem Zeitpunkt. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es stehe fest, dass ihr Bruder eine Nierentransplantation gehabt habe. Das Darlehen sei für die Schulden nach der Operation bzw. für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten nach der Operation bestimmt gewesen, da er nach der Operation nicht erwerbsfähig war und keine anderen Einnahmequellen gehabt habe und auch nicht gegen Erwerbsausfall versichert gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen: Während sie in ihrer Rekursschrift noch darlegte, dass der Bruder die Schulden im Zusammenhang mit der Operation nicht zahlen konnte, sagte sie am 13. August 2013 gegenüber der Polizei aus, dass sie den Kredit für die Operation ihres Bruders aufgenommen habe. Dieser sei auf eine Spenderniere angewiesen, welche so habe mitfinanziert werden können. In ihrer Beschwerdeschrift gab sie hingegen an, dass das Geld für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten nach der Operation bestimmt gewesen sei. Die Aussagen, wofür das Geld gedacht war, weichen somit immer etwas voneinander ab. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb das Geld erst ein halbes Jahr nach der Operation benötigt worden sei, entstanden doch die Schulden bereits im Zeitpunkt der Operation und konnte der Bruder auch von diesem Zeitpunkt an, wenn nicht sogar schon vor der Operation, nicht mehr arbeiten und somit seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren. Noch in ihrer Rekursschrift bestritt die Beschwerdeführerin zudem, das Geld je erhalten zu haben. H sagte jedoch glaubhaft aus, dass er ihr das Geld Mitte 2012 in bar übergeben habe. Von der Beschwerdeführerin wird jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht belegt, auf welche Weise ihr Bruder das Geld erhalten haben soll, es liegen weder Belege vor noch eine Reaktion des Bruders auf das angebliche Darlehen noch war die Beschwerdeführerin in Land J, um es dem Bruder zu übergeben. Gemäss H sollte das Geld von der Beschwerdeführerin vielmehr mittels Geldtransfer-Firma G überwiesen werden, eine solche Überweisung ist jedoch nicht belegt. Der Beschwerdeführerin ist damit nicht zu folgen, wenn sie behauptet, das Geld nicht erhalten zu haben bzw. ihrem Bruder übergeben zu haben. Sie muss sich entsprechend die Vermutung entgegenhalten lassen, dass sie über dieses Geld verfügen konnte. 5.1.3 Zu prüfen bleibt, ob das Darlehen auch an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin dieses korrekt gemeldet hätte. Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich und oft mit einer besonderen Zweckbestimmung zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 436 ff.). Bei der Schenkung von Fr. 10'000.- handelt es sich um eine freiwillige Leistung von H an die Beschwerdeführerin, die sich nicht mehr in einem relativ bescheidenen Umfang hält, weshalb diese im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Darlehen von Fr. 10'000.- geht ebenfalls über den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung klar hinaus (vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2, wo bereits ein Betrag von Fr. 5'000.- als über den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinausgehend qualifiziert wurde). Auch wenn die Zahlung angeblich zum Zweck der Schuldentilgung und Finanzierung des Lebensunterhalts des Bruders ausgerichtet wurde, konnte eine solche Verwendung nicht nachgewiesen werden. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung stand. Die stattdessen gewährte Sozialhilfe kann daher zurückgefordert werden. 5.2 5.2.1 Aus dem Polizeibericht vom 18. September 2014 geht weiter hervor, dass am 8. Juli 2005 F aus dem Land J den Betrag von USD 1'203.59 an die Beschwerdeführerin überwies, welche das Guthaben am 11. Juli 2005 abholte. Mit dem damaligen Umrechnungskurs dürften der Beschwerdeführerin gemäss Polizeibericht Fr. 1'529.75 ausbezahlt worden sein. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie das Geld für eine Kollegin treuhänderisch entgegengenommen und ihr weitergegeben habe. Diese habe die Überweisung an die Beschwerdeführerin gemacht, da sie nicht mit viel Bargeld auf sich habe reisen wollen. Eine Quittung dafür bestehe nicht und wäre aufgrund der beschriebenen Umstände auch realitätsfremd. In ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht mehr an die Überweisung von F erinnern könne. An der Befragung vom 11. März 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, F sei der Mann einer Kollegin gewesen, der das Geld über das Konto der Beschwerdeführerin für seine Frau in die Schweiz geschickt habe. Es erstaunt doch, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2013 nicht an die Überweisung erinnern konnte, am 11. März 2015 hingegen schon. So wurde der Beschwerdeführerin auch in der Einvernahme vom 16. Dezember 2013 mitgeteilt, von wem das Geld überwiesen worden war, also vom Mann ihrer Kollegin. Weshalb sie sich sodann nicht erinnern konnte, dass dieses Geld für die in die Schweiz gereiste Kollegin gewesen sein soll, mutet etwas seltsam an. In der Beschwerdeschrift präzisierte sie ihre Angaben nachträglich nochmals. Das lässt Zweifel an ihren Aussagen aufkommen, zumal sie sich Jahre zuvor nicht einmal daran erinnern konnte, wofür sie das Geld erhalten habe. Die Beschwerdeführerin vermag somit keine erheblichen Zweifel an der Tatsache zu begründen, dass dieses Geld für sie bestimmt war und ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hatte. Auf eine Befragung der Freundin kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 5.3 5.3.1 Betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Restaurant G geht aus dem Polizeibericht hervor, dass K, der Betreiber des Restaurants G, gegenüber Fw L am 14. August 2013 telefonisch ausgesagt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht sonderlich viel bei ihm im Restaurant G als Aushilfe gearbeitet habe. Er vermutete, sie habe vor allem in der Ferienzeit und samstags/sonntags bei ihm gearbeitet. Es sei durchaus auch möglich, dass sie im Jahr 2012 auch mehr im Restaurant G beschäftigt gewesen sei. Sie habe einen Stundenlohn erhalten. In der späteren polizeilichen Einvernahme äusserte er sich nicht mehr. Aus dem Polizeibericht geht weiter hervor, dass H in seiner Einvernahme am 26. August 2013 aussagte, dass er die Beschwerdeführerin jeweils freitags im Restaurant G getroffen habe. Er denke, sie habe regelmässig am Freitag dort gearbeitet. Zu Anfang habe die Beschwerdeführerin Freitag/Samstag/Sonntag regelmässig im Restaurant G gearbeitet, im Jahr 2011 schätzungsweise zu 60 %. Ungefähr anfangs 2013 habe die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 40 % bis im August 2013 beschränkt. Es könne auch sein, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Freizeit im Restaurant G gewesen sei. Aber sie habe sicherlich dort zu den genannten Tagen und auch in der genannten Intensität gearbeitet. Die Beschwerdeführerin anerkannte, dass sie in der Zeit von August 2011 bis am 13. August 2013 gelegentlich an den Wochenenden im Restaurant G als Barmaid aushalf, wobei sie angab, jeweils Getränke bzw. ab und zu auch pro Abend ein Gehalt von Fr. 150.- sowie Trinkgelder von rund Fr. 100.- verdient zu haben. Aufgrund des Polizeiberichts muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen (ob in bar oder als Naturallohn) erzielte, welches sie nicht deklarierte. Der Polizeibericht errechnete sodann gestützt auf die Aussagen von H, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von einem 100 % Monatssalär von Fr. 3'800.- ein Einkommen von Fr. 49'400.- habe erzielen müssen. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanzen stützten sich auf diese Berechnungen, um die Höhe des erzielten Einkommens zu eruieren. 5.3.2 Betreffend die Höhe des im Restaurant G erwirtschafteten Einkommens hält die Beschwerdeführerin fest, dem Strafbefehl vom 11. März 2015 sei zu entnehmen, dass sie (nur) gelegentlich und nur an den Wochenenden dort tätig gewesen sei und jeweils Getränke bzw. ab und zu ein Gehalt in der Höhe von Fr. 150.- pro Abend und Fr. 100.- Trinkgeld erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft habe nicht auf die Mutmassungen und Berechnungen des Polizisten abgestellt. Als öffentliche Urkunde nach Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) erbringe der Strafbefehl für die durch ihn bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen sei. 5.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sacherhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 15. März 2012, 1C_446/2011, E. 5.1; BGE 129 II 312 E. 2.4). Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ("in dubio pro reo") gilt im Sozialhilferecht aber nicht. Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind denn auch für sozialhilferechtliche Verfahren nicht verbindlich (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8; BGr, 26. August 2016, 8C_78/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialhilferecht gilt bezüglich der Bedürftigkeit grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, während für den Bedarf grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 543 f.). Im Strafbefehl wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von August 2011 bis am 13. August 2013 gelegentlich an den Wochenenden in der "Restauration G" an der M-Strasse 01 in C als Barmaid ausgeholfen habe, wobei sie jeweils Getränke bzw. ab und zu auch pro Abend ein Gehalt von Fr. 150.- sowie Trinkgelder von rund Fr. 100.- verdient habe. Nicht im Strafbefehl festgestellt wurde, wie oft die Beschwerdeführerin als Barmaid tätig und wie hoch das von ihr dabei erzielte Einkommen gewesen war. Die Vorinstanz war somit berechtigt, diese beiden Tatsachen selber festzustellen. Steht die Höhe von nicht gemeldeten Einkünften nicht fest, darf sie die Sozialbehörde nach pflichtgemässem Ermessen schätzen (VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505, E. 5.2). Fraglich ist, ob die Vorinstanz sich mit der Berechnung des Einkommens aus der Tätigkeit im Restaurant G in der Höhe von Fr. 44'840.- noch im Rahmen des durch den Strafbefehl festgestellten Sachverhalts hielt. Dies kann indessen offenbleiben, wie sich nachfolgend zeigt. 5.4 In der Zeit von August 2011 bis August 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 70'387.65 unterstützt, wobei Fr. 16'665.40 auf die nicht zur Sozialhilfe zählende Übernahme von Krankenkassenprämien fielen (Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 8. April 2017 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG]). Somit erhielt die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum Fr. 53'722.25 an Sozialhilfe, welche grundsätzlich zurückverlangt werden kann. Von diesem Betrag sind bereits Fr. 20'000.- aufgrund des Darlehens/Schenkung durch H während dieser Zeitspanne rückerstattungspflichtig. Es könnte somit von der Beschwerdeführerin für die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe wegen ihrer Tätigkeit im Restaurant G höchstens noch ein Betrag von Fr. 33'722.25 zurückgefordert werden. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin auch in dieser Höhe im Restaurant G Einnahmen erzielt hat. Hätte die Beschwerdeführerin an fünf bis sechs Abenden pro Monat, an denen sie im Restaurant G ausgeholfen hat, Fr. 250.- erhalten, so hätte sie genügend Erwerbseinkommen erzielt, um während des fraglichen Zeitraums keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe zu haben und den Betrag von Fr. 33'722.25 zu erwirtschaften. Fünf bis sechs Abende pro Monat dürfen durchaus noch als gelegentlich bezeichnet werden und decken sich auch mit der ursprünglichen Aussage des Betreibers des Restaurants G, wonach die Beschwerdeführerin ungefähr an zwei Wochenenden pro Monat bei ihm gearbeitet habe und dafür einen Stundenlohn erhalten habe. Damit hält sich eine Rückerstattung für die Erwerbstätigkeit im Restaurant G in der Höhe von Fr. 33'722.25 noch im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung des Strafbefehls. 5.5 Die Beschwerdeführerin führt an, H könne ihr Arbeitspensum nicht beurteilen, da er bei der Tätigkeit im Restaurant G nicht anwesend gewesen sei. Er wisse es nur vom "Hörensagen". Es werde nicht unterschieden zwischen einer allfälligen Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Restaurant G zum Vergnügen bzw. im Ausgang und einer Anwesenheit zu angeblichen Erwerbszwecken, obwohl aus dem Observierungsbericht hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin auch zum Vergnügen im Restaurant G aufhielt. Die Behauptungen der Vorinstanz, zum Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Restaurant G seien denn auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit im Detailhandelsunternehmen mit einem Pensum von bis zu 60 % nachging, nicht glaubhaft und realitätsfremd. Es frage sich, wie die alleinerziehende Beschwerdeführerin 60 % im Detailhandelsunternehmen und 60 % im Restaurant G hätte arbeiten sollen und daneben noch regelmässig bis frühmorgens im Ausgang gewesen sein solle. Auch habe die Vorinstanz den Unfall der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, obwohl diese von der Krankenversicherung N Unfalltaggelder erhalten habe. Betreffend die Aussagen von H ist festzuhalten, dass dieser sich auch auf Nachfrage des Polizisten sicher zeigte, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihm angegebenen Umfang arbeitete. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass H sich dabei nur auf Gerüchte stützte und an seinen Aussagen zu zweifeln wäre. Gab er doch auch an (Frage 16), dass er sich bezüglich des Wohnsitzes der Mutter nicht sicher sei und nichts Falsches sagen wolle, während er sich bezüglich des Arbeitspensums sicher war. Zudem ist es unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin nur fünf bis sechs Tage im Monat im Restaurant G gearbeitet hat (vgl. E. 5.4), durchaus möglich, dass sie sich daneben auch zum Vergnügen bzw. im Ausgang im Restaurant G aufgehalten hat. Mit einer Tätigkeit im Restaurant G von fünf bis sechs Tagen pro Monat konnte die alleinerziehende Beschwerdeführerin auch nebenher mit einem 60%-Pensum im Detailhandelsunternehmen arbeiten. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Durchschnitt fünf bis sechs Tage im Monat im Restaurant G gearbeitet hat, lässt es auch zu, dass sie während einigen Monaten mehr gearbeitet hat und in anderen Monaten z. B. aufgrund ihres Unfalls oder von Ferien gar nicht. Zudem erscheint die Annahme eines Entgelts von Fr. 250.- pro Arbeitseinsatz ohnehin zu tief und wirkt somit zugunsten der Beschwerdeführerin. Die von ihr vorgebrachten Argumente vermögen damit keine erheblichen Zweifel daran zu wecken, dass sie nicht im genannten Umfang (E. 5.4) im Restaurant G tätig war. Auch legt sie keine Unterlagen oder sonstigen Beweise ins Recht, welche den Beweis einer geringeren Beschäftigung erbringen könnten. Die Vorinstanz durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Restaurant G ein anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt hat. Der Rückforderungsbetrag ist jedoch aufgrund der obigen Ausführungen auf Fr. 33'722.25 zu beschränken (vorn E. 5.4). 6. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Observierung sei unrechtmässig erfolgt, da für eine solche keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Auf den Observationsbericht hätte deshalb einzig zu ihren Gunsten abgestellt werden dürfen, aber nicht zu ihrem Nachteil. Da weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin für die Begründung der Rückforderung auf den Observationsbericht abgestellt wurde, kann offenbleiben, ob für die Observation eine genügende gesetzliche Grundlage bestanden hat. 7. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Rückerstattungsforderung ist auf Fr. 55'152.55 zu reduzieren. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen. Die zu mehr als der Hälfte unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 15. März 2018, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 7. April 2016 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Zentrumsleitung D vom 26. Mai 2015 wird die Rückerstattungsforderung auf Fr. 55'152.55 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |