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VB.2018.00262
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
Stadt Schlieren, Abteilung Werke, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B AG, vertreten durch RA C, Beschwerdegegnerin,
und
Stadtrat Schlieren, Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 14. August 2017 bewilligte der Stadtrat Schlieren eine Wertstoffsammelstelle für Glas und Metall auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in Schlieren. II. Gegen diesen Entscheid erhob die B AG am 20. September 2017 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Verweigerung der Baubewilligung, die Durchführung eines Augenscheins sowie eine Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 23. März 2018 wurde der Rekurs gutgeheissen und der Beschluss des Stadtrates Schlieren vom 14. August 2017 aufgehoben. III. Gegen dieses Urteil erhob die Stadt Schlieren, Abteilung Werke, am 30. April 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Wiederherstellung der Baubewilligung der Stadt Schlieren vom 14. August 2017 sowie eine Parteientschädigung. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 beantragte das Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Die B AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, eventuell (bei Gutheissung) die Rückweisung an die Vorinstanz zur Behandlung der nicht behandelten Rekursgründe. Der Stadtrat Schlieren als Mitbeteiligter unterstützte mit Schreiben vom 28. Mai 2018 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. Juni 2018 hielt die Stadt Schlieren, Abteilung Werke, an ihren Anträgen fest, ebenso die B AG mit Duplik vom 17. August 2018. Mit Triplik vom 13. September 2018 hielt die Stadt Schlieren, Abteilung Werke, wiederum an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 28. September 2018 verzichtete die B AG auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 2. Das streitbetroffene Bauprojekt liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Schlieren (BZO Schlieren) in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG4. Auf dem 37 m2 grossen Grundstück der Stadt Schlieren hat der Stadtrat die Erstellung einer Wertstoffsammelstelle bewilligt. Die je fünf vorgefertigten Schachtelemente des Sammelbehälters beanspruchen mit weiteren Sammeleinrichtungen rund 12,50 m x 2,45 m an Fläche. Oberirdisch treten lediglich die Einwurfzylinder und die Sammelcontainer in Erscheinung. Das ganze Bauwerk soll unbestrittenermassen in den Baulinienbereich zu liegen kommen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Vorinstanz begründe ihre Annahme, dass die Wertstoffsammelstelle dem Zweck der Baulinie widerspreche, nicht in genügender Weise. Des Weiteren sei zu Unrecht auf einen Augenschein verzichtet worden. 3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die Begründungspflicht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 10 N. 15 ff.; Griffel, § 28, N. 5). Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00382, E. 3.3; 14. Juli 2010, VB.2010.00218, E. 4.2). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich des Weiteren zwar ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1). 3.4 Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 81). 3.5 Nach voran Gesagtem ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort richtig ausführt, geht aus Erwägung 4.3 ihres Urteils vom 23. März 2018 hervor, dass ihrer Ansicht nach § 99 PBG deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil die Wertstoffsammelstelle nicht dem – von der Vorinstanz ebenfalls dargelegten – typischen Baulinienzweck einer Verkehrsbaulinie gemäss Art. 96 Abs. 2 lit. a PBG entspreche. Auch wenn eine ausführlichere Begründung wünschenswert gewesen wäre, so ist aus E. 4.3 des streitbetroffenen Urteils dennoch klar ersichtlich, dass die Vorinstanz die geplante Wertstoffsammelstelle deshalb als baulinienzweckwidrig erachtet, weil sie nicht in § 96 Abs. 2 lit. a PBG enthalten ist. In Erwägung 4.4 begründet die Vorinstanz anschliessend ausreichend, weshalb aus ihrer Sicht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, um im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG eine Ausnahme zuzulassen. Ebenfalls liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch vor, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der massgebliche Sachverhalt auch ohne Augenschein ausreichend deutlich aus den übrigen Akten ergebe. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich, da den Rekursakten genügend Pläne und Gutachten beiliegen, um den Sachverhalt bezüglich Standort der geplanten Wertstoffsammelstelle und Baulinie zu erstellen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in materieller Hinsicht, dass § 99 PBG unrichtig angewendet worden sei. Gemäss § 99 Abs. 1 PBG dürften innerhalb der Baulinien nur Bauten erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprächen; sie müssten aber umgekehrt nicht dem Baulinienzweck entsprechen oder gar dienen. Gemäss zitiertem Entscheid BEZ 1981 Nr. 43 könnten gewisse untergeordnete Bauten, die dem Baulinienzweck zwar nicht entsprechen, aber auch nicht widersprechen, unter gewissen Voraussetzungen unter § 99 PBG dennoch bewilligt werden. Ein solcher Fall liege hier vor, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine Bewilligung nach § 99 PBG verneint und in der Folge nur noch eine Ausnahmebewilligung nach § 100 PBG geprüft habe. 4.2 Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Für die Sicherstellung baufreien Raumes entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG), gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien zur Anwendung. Sie stellen in erster Linie die für den Verkehr benötigten Flächen sicher (einschliesslich begleitender Bauten und Anlagen wie namentlich im Strassenraum situierte Fahrzeugabstellplätze, Lärmschutzanlagen oder Grünzüge) und schaffen zudem die für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit. Darüber hinaus gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden ausreichende Belichtung und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die Einwirkungen, welche mit dem Strassenverkehr verbunden sind und sorgen für Schaffung oder Erhalt von Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen auch ästhetische Funktionen beizumessen sind (VGr, 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2). 4.3 Innerhalb von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Für Verkehrsbaulinien sind diese Bauten und Anlagen in § 96 Abs. 2 lit. a PBG genannt. Ansonsten besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen sind allerdings nach § 100 PBG zulässig (vgl. hierzu anschliessend E. 5). 4.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unrichtigen Anwendung von § 99 Abs. 1 PBG durch die Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Da die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellte, die geplante Anlage widerspreche dem Zweck der Verkehrsbaulinie, ist richtigerweise die Schlussfolgerung bei einer solchen Annahme, dass eine Bewilligung gestützt auf § 99 Abs. 1 PBG nicht mehr erfolgen kann, sondern nur noch eine Ausnahmebewilligung gemäss § 100 PBG. Das Vorgehen der Vorinstanz, eine Baubewilligung gestützt auf § 99 Abs. 1 PBG auszuschliessen und anschliessend eine Ausnahmebewilligung nach § 100 Abs. 3 PBG zu prüfen, erweist sich somit als formal richtig. 4.5 Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint auch materiell als rechtmässig. Der Zweck von Verkehrsbaulinien wird in § 96 Abs. 2 lit. a PBG abschliessend (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 813) umschrieben: Er bezieht sich auf Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen. Ansonsten besteht ein Bauverbot. Andere Anlagen, wie die hier geplante Wertstoffsammelstelle, können somit gemäss herrschender strenger Auffassung nicht nach § 99 PBG, sondern nur ausnahmsweise nach § 100 PBG bewilligt werden (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 813; auf diese Tatsache weist die Stadt Schlieren, Bau und Planung, in ihrer Rekursvernehmlassung im Übrigen selbst hin). Somit besteht nach § 99 Abs. 1 PBG i. V. m. § 96 Abs. 2 lit. a PBG grundsätzlich ein Bauverbot für eine Wertstoffsammelstelle (welche nichts mit der Strassennutzung zu tun hat) im Verkehrsbaulinienbereich. 4.6 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin mit BEZ 1981 Nr. 43 zitierten Entscheid können gewisse unbedeutende Bauten, die dem Baulinienzweck nicht entsprechen, diesem Zweck dennoch gleichzeitig nicht widersprechen, dennoch unter § 99 PBG bewilligt werden, wenn eine klare Feststellung vorliege, dass die Strasse keinen Ausbau mehr erfahren werde und im beanspruchten Baulinienbereich auch keine anderen Werkanlagen mehr zu erstellen seien, deren Realisierung durch das bewilligte Bauvorhaben verunmöglicht oder zumindest erschwert werden könnte (BEZ 1981 Nr. 43). Eine solche Konstellation liegt jedoch hier nicht vor, da die geplante Wertstoffsammelstelle dem Verkehrsbaulinienzweck nach oben dargelegter herrschender Rechtsprechung und Lehre klar widerspricht. Es kommt daher im vorliegenden Fall keine Baubewilligung nach § 99 PBG, sondern nur noch nach § 100 PBG in Betracht. Selbst bei gegenteiliger Ansicht lägen die von der Beschwerdeführerin unter § 99 PBG zusätzlich als relevant genannten Prüfungskriterien hier als nicht erfüllt vor. Es fehlt nämlich an einer klaren behördlichen Feststellung, dass ein weiterer Ausbau der Strasse weder erforderlich noch vorgesehen ist und auch keine anderen Werkanlagen mehr zu erstellen sind (vgl. VGr, 29. September 2004, VB.2004.00109, E. 2.2.1). Die eigens vorgenommene Feststellung der Beschwerdeführerin reicht hierfür nicht aus (wobei es sich auch hier nicht wirklich um eine klare Feststellung, sondern vielmehr um eine von ihr selbst so bezeichnete "Erwartung" handelt und sie sich offenbar selbst nicht sicher ist, ob diese in Zukunft tatsächlich eintreffen wird). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, auch § 100 Abs. 3 PBG sei von der Vorinstanz unrichtig angewendet worden. Im Rahmen von § 100 Abs. 3 PBG sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die durch die Vorinstanz formulierte Einschränkung, wonach das Interesse an den geplanten baulichen Massnahmen vor allem dann überwiege, wenn die Anlage notwendigerweise im Baulinienbereich zu realisieren sei, sei weder richtig noch sachgerecht. Die vorinstanzliche Begründung, eine Wertstoffsammelstelle müsse nicht im Baulinienbereich liegen, sei deshalb falsch. Des Weiteren sei eine anderweitige Situierung der Werkstoffsammelstelle unzweckmässig, da sie für den Leerungslastwagen wie auch für die Öffentlichkeit kaum zugänglich sei. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz bei der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wovon im angefochtenen Entscheid jedoch nichts zu sehen sei. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz gesetzt, indem sie entgegen der Ausführungen der Gemeinde behauptete, der Verlauf der weiteren Fuss- und Veloverkehrsverbindung gemäss Gestaltungsplan Schlieren West werde durch die Wertstoffsammelstelle präjudiziert. Schliesslich habe die Vorinstanz dem Interesse an einem gänzlich unpräjudizierten Verlauf des Velo- und Fusswegverkehrs ein viel zu grosses Gewicht beigemessen. 5.2 Innerhalb von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Für Verkehrsbaulinien sind diese Bauten und Anlagen abschliessend in § 96 Abs. 2 lit. a PBG genannt. Ansonsten besteht grundsätzlich ein Bauverbot. 5.3 Gewisse Ausnahmen sind allerdings nach § 100 PBG zulässig. Nach § 100 Abs. 3 PBG können des Weiteren weitergehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereichs mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden. Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als "Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der Behörde. Diese hat im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der anderen Seite sowie weiteren öffentlichen Interessen und den Interessen allfälliger Drittbetroffener (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00348, E. 2.3). 5.4 Entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist des Weiteren, dass die Beanspruchungen des Baulinienbereichs bei allfälliger Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden können (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00348, E. 2.3). Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Funktion notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder anderswo nur unzweckmässig lokalisiert werden können (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 4.3; 24. Oktober 2013, VB.2013.577, E. 4.3). Insgesamt werden somit als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG zum Beispiel Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze qualifiziert (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 819 f.). Daneben werden in der Praxis oft Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen eingestuft (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 4.3). Somit sind insgesamt von der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG Bauten und Anlagen ausgenommen, die nicht notwendigerweise auf den Standort im Baulinienbereich angewiesen sind und nicht ohne Weiteres beseitigt werden können, sei dies aus technischen oder rechtlichen Gründen, oder weil die Beseitigung angesichts der investierten Mittel unverhältnismässig wäre (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00348, E. 2.3). 5.5 Die offene Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG führt zu einem qualifizierten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. Zur Abwägung der infrage stehenden Interessen steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG die Ermessensprüfung zu, sie hat jedoch dabei Zurückhaltung zu üben und nicht eine vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre eigene zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei qualifizierten Ermessensfehlern einschreiten (VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.577, E. 4.3). 5.6 Die Vorinstanz stellte sich im konkreten Fall auf den Standpunkt, das Bereitstellen einer Wertstoffsammelstelle liege zwar im öffentlichen Interesse. Jedoch bestehe ebenso ein öffentliches Interesse an der Wahrung des Baulinienzweckes. Die Wertstoffsammelstelle müsse nicht notwendigerweise im Baulinienbereich liegen. Zwar sei wünschenswert, dass solche Sammelstellen auf gemeindeeigenem Gebiet erstellt würden, doch liege hierin kein zwingender Grund, sie im Baulinienbereich zu erstellen. Der am 16. Dezember 2011 genehmigte Gestaltungsplan Schlieren West sehe zudem im strittigen Bereich "weitere Fuss- und Veloverkehrsverbindungen" vor. Wenn nun genau an dieser Stelle eine Baute erstellt würde, so würde dies den Verlauf der geplanten Verkehrsverbindungen präjudizieren. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass das Bauvorhaben mit einer Bausumme von Fr. 130'000.- nicht ohne Weiteres wieder entfernt werden könnte. Insgesamt liege somit kein überwiegendes Interesse an der Überstellung des Baulinienbereichs im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG vor. 5.7 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht unzulässig in das Ermessen der Gemeinde eingreift, wenn sie die Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG überprüft. Zwar hat sie sich dabei Zurückhaltung aufzuerlegen; es steht ihr jedoch gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG die Ermessensüberprüfung zu. 5.8 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 23. März 2018 richtig fest, dass die öffentlichen Interessen an der Wertstoffsammelstelle und die öffentlichen Interessen an der Wahrung des Baulinienzwecks – entgegen der Ausführungen der Stadt Schlieren, Bau und Planung, im Rekursverfahren –, wenngleich zwei öffentliche Interessen, nicht deckungsgleich und hier gegeneinander abzuwägen sind. Weiter hält die Vorinstanz – entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde– richtig fest, dass gemäss herrschender Rechtsprechung bei der Interessenabwägung entscheidend ins Gewicht fällt, ob die vorgesehene Baute notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen ist oder anderswo nur unzweckmässig lokalisiert werden kann (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 4.3; 24. Oktober 2013, VB.2013.577, E. 4.3). Schliesslich geht die Vorinstanz in ebenfalls richtiger Weise davon aus, dass eine nach § 100 Abs. 3 PBG bewilligte Baute im Baulinienbereich nur errichtet werden kann, wenn sie sich ohne Weiteres wieder beseitigen lässt (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00348, E. 2.3). 5.9 Aus der Beschwerde, dem Beschluss des Mitbeteiligten vom 14. August 2017, der Argumentation der Stadt Schlieren, Bau und Planung, im Rekursverfahren, aus der Stellungnahme des Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sowie aus dem beigelegten Beschluss und Gesamtkonzept Wertstoffsammelstellen des Mitbeteiligten vom 27. Januar 2014 geht nicht hervor, weshalb die Wertstoffsammelstelle notwendigerweise im Baulinienbereich zu stehen kommen muss. Es ist der Beschwerdeführerin als auch dem Mitbeteiligten zwar beizupflichten, dass solche Sammelstellen auf dem Gemeindegebiet wünschenswert sind – jedoch ergibt sich hieraus immer noch nicht, weshalb dies notwendigerweise im Baulinienbereich zu erfolgen hat. Dies wird weder von der Beschwerdeführerin noch vom Mitbeteiligten – über die Argumentation des Gemeindegebietes hinaus – weiter substanziiert. Im Gegenteil geht aus dem Beschluss des Mitbeteiligten vom 27. Januar 2014 sinngemäss hervor, dass verschiedene Standorte auf Gemeindegebiet für Wertstoffsammelstellen infrage kommen. Dass sich der E-Bereich für eine Sammelstelle "gut eignet", reicht für eine Notwendigkeit nicht aus. Ausserdem "eignet" sich ein Baulinienbereich aufgrund entsprechend strenger Bauverbote im Gegenteil eher nicht für baulinienzweckfremde Bauten. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Wertstoffsammelstelle ausserhalb des Baulinienbereichs automatisch schwer zugänglich sein soll. Das – entscheidende – Element der Notwendigkeit wurde somit insgesamt durch die Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten im Rahmen der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG nicht ausreichend substanziiert und erscheint darüber hinaus auch nicht immer sachgerecht. 5.10 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gestaltungsplans Schlieren ist zwischen den Baubereichen A2 und B3 der Zugang zur geplanten Bahnquerung Reitmenweg für Fuss- und Veloverkehr von Bauten freizuhalten. Gemäss Art. 20 Abs. 2 sind die Verbindungen für den Fuss- und Veloverkehr im Baubereich G sowie zwischen Stadtpark und der westlichen SBB-Unterführung zu gewährleisten. Die genaue Lage und Abmessung des Zugangs werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Wenn die Vorinstanz festhält, dass durch die Wertstoffsammelstelle in diesem strittigen Bereich der Verlauf der geplanten Verkehrsverbindungen präjudiziert, so ist nicht ersichtlich, was an dieser Feststellung unzulässig sein soll bzw. wieso eine solche Präjudizierung nicht vorliegen soll. Grundsätzlich ist den Ausführungen des Mitbeteiligten zwar beizupflichten, dass auch mit der Sammelstelle nicht per se ausgeschlossen ist, eine sinnvolle Fussgänger- und Veloverbindung zu schaffen. Dennoch wird diese durch die baulinienzweckfremde Wertstoffsammelstelle mit einer Fläche von 37m2 präjudiziert. So würde zumindest der Fussweg durch die Sammelstelle führen und für den Veloweg eine andere als die betroffene Stelle gefunden werden müssen. Das Interesse an einer optimalen Fussgänger- und Veloverbindung muss dabei dem Interesse an der Wertstoffsammelstelle vorgehen, da darin ja gerade der Zweck der Verkehrsbaulinie und des Gestaltungsplanes liegt. Die Fussgänger- und Veloverbindung soll jedoch gemäss Art. 20 Abs. 2 des Gestaltungsplanes erst noch im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden und sich nicht umgekehrt bereits im Vornherein an einer verkehrsbaulinienzweckfremden Wertstoffsammelstelle ausrichten müssen, welche nicht wie die Fuss- und Velowege notwendigerweise auf den Baulinienbereich angewiesen ist. 5.11 Somit ergibt sich insgesamt, dass die Vorinstanz mit ihrer vorgenommenen Interessenabwägung gemäss § 100 Abs. 3 PBG nicht unzulässig in das Ermessen der Beschwerdeführerin bzw. des Mitbeteiligten eingegriffen hat und die öffentlichen Interessen an der Freihaltung der Baulinie dem Interesse an der Wertstoffsammelstelle im Baulinienbereich vorgehen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie antragsgemäss zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich insgesamt Fr. 2'000.- als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |