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Geschäftsnummer: VB.2018.00264  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung nach Bezug der Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge und der Pensionskasse.

Löst ein Sozialhilfeempfänger Guthaben der Säule 3a und der Pensionskasse von sich aus vor dem AHV-Vorbezug auf, gilt er nicht mehr als bedürftig, da er über eigene liquide Mittel verfügt (E. 3.1). Solche Bezüge (als Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen) sind unverzüglich und unaufgefordert der Sozialbehörde zu melden (E. 3.2). Wird diese Meldung unterlassen, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, welcher eine Rückforderung nach § 26 SHG zur Folge hat (E. 3.4). Für die Rückforderung der durch die Gemeinde übernommenen Krankenkassenprämien besteht eine abweichende Zuständigkeit, diesbezüglich wäre der sozialversicherungsrechtliche Rechtsmittelweg zu beschreiten gewesen. Die Frage der Rückforderung der Krankenkassenprämien ist deshalb im Sinn einer teilweisen Gutheissung zum Einspracheentscheid an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (E. 3.5).
Im Übrigen Abweisung der Beschwerde. Keine UP/URB.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
AUSKUNFTSPFLICHT
DEKLARATIONSPFLICHT
FREIZÜGIGKEITSKONTO
FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG
GEBUNDENE SELBSTVORSORGE
GEBUNDENE VORSORGE
KAPITALBEZUG
KRANKENKASSENPRÄMIEN
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
PENSIONSKASSE
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
VORBEZUG
VORSORGEGUTHABEN
VORSORGEKAPITAL
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 Abs. I EG KVG
§ 20 Abs. II EG KVG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00264

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 4. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1955, wurde bis Ende Juni 2016 von der Stadt C wirtschaftlich unterstützt. Zuvor hatte er am 28. Dezember 2015 sein Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) von Fr. 38'634.- sowie am 19. Januar 2016 sein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 156'819.15 aufgelöst und liess sich diese Beträge auszahlen.

Am 4. Oktober 2016 verfügte die Sozialbehörde C, nachdem sie im Frühling 2016 aus der Steuereinschätzung von A von der Auszahlung der Vorsorgegelder erfahren hatte, pauschal die Rückerstattung von Sozialhilfegeldern im Betrag von Fr. 17'126.60. Der Bezirksrat C hob diese Verfügung auf "Einsprache" von A hin am 7. Juni 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an die Sozialbehörde C zurück. Die Kosten auferlegte er der Sozialbehörde C. Eine Parteientschädigung sprach er keine zu, zumal eine solche auch nicht beantragt worden war.

Am 4. Juli 2017 verfügte die Sozialbehörde C (erneut) die Rückerstattung von Fr. 16'340.80. Sie begründete ihren Entscheid mit der mangelnden Bedürftigkeit von A seit dem Bezug seiner Vorsorgegelder und verlangte die für die Monate Januar bis Juni 2016 gewährte wirtschaftliche Hilfe für den Grundbetrag, die Wohnkosten sowie die Krankenkassenprämien von zusammengezählt Fr. 16'340.80 zurück.

II.  

Am 17. August 2017 rekurrierte A an den Bezirksrat C und verlangte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung. Es sei nicht zulässig, dass er sein Vorsorgevermögen für seinen Lebensunterhalt verwenden müsse. Sodann sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Er sei von der Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2016 nicht betreffend die Rückerstattung der Sozialhilfegelder befragt worden, sondern nur bezüglich der Einstellung der Hilfe ab Juli 2016. Der Bezirksrat C wies den Rekurs am 15. März 2018 ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und versagte ihm eine Parteientschädigung.

III.  

Hiergegen erhob A am 3. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom 15. März 2018 sowie jenes der Stadt C vom 4. Juli 2017 festzustellen, dass er nicht zur Rückerstattung von Fr. 16'340.80 verpflichtet sei. Er verlangte eine Parteientschädigung sowie unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

Am 5. Juni 2018 verzichtete der Bezirksrat C auf eine Vernehmlassung und reichte dem Gericht die Akten ein. Am 6. Juni 2018 beantragte die Stadt C, vertreten durch die Sozialabteilung, die Abweisung der Beschwerde. A replizierte nach zwei gewährten Fristerstreckungen am 31. Juli 2018 und hielt an seinen Anträgen fest. Die Duplik der Stadt C vom 24. August 2018 ist als verspätet aus dem Recht zu weisen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 16'340.80 fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30). Sind Eigenmittel (Vermögenswerte und Einnahmen) vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 416 ff.).

2.2 Bezogene Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten (Mösch Payot, N. 39.31). Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt.

2.3 § 26 lit. a SHG sichert die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab, wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1; VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 4.2 mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer hat sich sein Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie jenes der Pensionskasse mit Erreichen seines 60. Altersjahres auszahlen lassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994). Zwar ist die Sozialbehörde nur ausnahmsweise berechtigt, einen Sozialhilfebezüger anzuweisen, sein fälliges Vorsorgeguthaben vor dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente zu beziehen, um ihn von der Sozialhilfe abzulösen (SKOS-Richtlinien Kap. E.2.5; Wizent, S. 430 f.; VGr, 12. April 2001, VB.2000.00411, E. 2 c/d; VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00286, E. 2.2). Löst ein Sozialhilfeempfänger allerdings – wie vorliegend – seine Altersguthaben von sich aus heraus, gilt er nicht mehr als bedürftig, da er über eigene liquide Mittel verfügt (SKOS-Richtlinien Kap. E.2.5 in fine; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414, E. 5.2 [nicht publiziert]; OGr AG, 28. April 2016, AGVE 2016, E. 4.4.1; Carlo Tschudi, Freizügigkeitsleistungen und Sozialhilfe, in Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 93/1996, S. 60 f.; Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2001, S. 334). Der Beschwerdeführer hat deshalb das vormals verfügbar gemachte Kapital für seinen Lebensunterhalt einzusetzen, auch wenn dieses seiner Altersvorsorge dienen sollte. Er hat der Sozialbehörde den Bestand dieser Konti gänzlich verschwiegen. So ist er nicht zu hören, wenn er der Sozialbehörde vorwirft, ihn nicht informiert zu haben, welche Folgen das Herauslösen der Gelder habe.

3.2 Der Beschwerdeführer löste seine Vorsorgeguthaben ohne Deklaration an die Sozialbehörde aus. Er hat den Bezug der Guthaben unbestritten nicht gemeldet. Es reicht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus, sich darauf zu verlassen, dass die Sozialbehörde vom Bezug mittels Steuereinschätzung (oder mittels seiner Post) schon erfahren werde. Dass er sich hierauf verlassen haben will, ist sodann angesichts der Verheimlichung der Konti auch nicht glaubwürdig. Wie dargelegt, müssen Sozialhilfe beziehende Personen Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, unverzüglich und unaufgefordert der Behörde melden.
Diese gesetzliche Pflicht war dem Beschwerdeführer – wie er am 28. Juni 2015 unterschriftlich bestätigt hat – bekannt. Ebenso wusste er, dass zu Unrecht bezogene Hilfe zurückzuerstatten ist. Da die Sozialbehörde nach Kenntnis des Bezugs des Vorsorgeguthabens zunächst abklären musste (§ 7 VRG), ob die Vorsorgegelder dem Beschwerdeführer nunmehr frei zur Verfügung standen oder ob er sie – wie von ihm sinngemäss behauptet – auf einem Sperrkonto ohne Zugriff vor der Pensionierung deponiert hatte, erweist es sich mit Blick auf § 6 VRG als korrekt, dass sie während den Abklärungen zunächst weiterhin vorsorglich wirtschaftliche Hilfe ausrichtete. Sie ging anfänglich zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er weiterhin bedürftig sei. Daher wurden ihm – trotz der Verfügbarkeit des Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthabens, welche ihm Ende 2015 und anfangs 2016 zuflossen – bis Ende Juni 2016 Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht (mehr), dass ihm die Vermögenswerte zum persönlichen Verzehr zur Verfügung standen bzw. nicht auf einem Sperrkonto deponiert wurden. Da keine rechtzeitige Meldung seitens des Beschwerdeführers über die Änderung seiner finanziellen Verhältnisse erfolgte und er nach Kenntnisnahme der Sozialbehörde vom Bezug der Vorsorgegelder auf die Aufforderungen letzterer zur Einreichung von Unterlagen zur Abklärung seiner Bedürftigkeit trotz Mitwirkungspflicht nur zögerlich reagierte, beglich die Sozialbehörde noch bis Ende Juni 2016 seine Wohnkosten, seine Krankenkassenprämien und kam für seinen Grundbedarf auf bis die fehlende Bedürftigkeit feststand. Ein Vertrauenstatbestand kann darin nicht erblickt werden, zumal der Beschwerdeführer über seine Pflichten bereits im 2015 informiert worden war und im Mai 2016 anlässlich der Einladung zur mündlichen Stellungnahme am 6. Juni 2016 nochmals auf die Rückerstattungspflicht gemäss § 26 lit. a SHG aufmerksam gemacht wurde. 

3.3 Nachdem der Bezirksrat die (erste) Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2016 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufhob und unter Kostenfolgen zulasten ersterer zum neuen Entscheid an diese zurückwies, besteht vorliegend kein Anlass und keine Möglichkeit, nochmals auf die Gehörsverletzung des ersten Rechtsgangs zurückzukommen. Die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangene Verfügung wurde rechtskräftig aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat, nachdem sich der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor Bezirksrat zur Rückforderung geäussert hat und dies auch nach der Rückweisung ohne weiteres gegenüber der Beschwerdegegnerin nochmals schriftlich hätte tun können, die vorliegend (nur noch) im Streit liegende (zweite) Verfügung vom 4. Juli 2017 getroffen. Einen Anspruch auf Wiederholung der im ersten Rechtsgang umstrittenen mündlichen Anhörung am 6. Juni 2016 vermittelt Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht. Eine mündliche Befragung ist bloss dann angezeigt, wenn sich die betroffene Person schriftlich nicht genügend klar ausdrücken kann, was nicht der Fall ist, wenn sie anwaltlich vertreten ist (VGr, 5. April 2013, VB.2012.00804, E. 1.4). Ohnehin war dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 24. Mai 2016, mithin mit der schriftlichen Einladung zur mündlichen Stellungnahme am 6. Juni 2016, mitgeteilt worden, dass es um die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe gemäss § 26 lit. a SHG, welche unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt wurde, geht. Der Beschwerdeführer hätte damit zur Rückerstattungsdrohung auch ohne eine entsprechende Frage seitens der Sozialbehörde Stellung nehmen können. Schliesslich konnte sich der Beschwerdeführer auch vor dem Bezirksrat ausführlich äussern. Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich.

3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden Leistungsbezug ausging. Damit ist § 26 lit. a SHG vorliegend anwendbar, weshalb kein Raum dafür besteht, die Rückerstattungsverpflichtung – wie der Beschwerdeführer fordert – auf Art. 62 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 zu stützen (vgl. VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 3.4.1 f.). Im Rahmen von § 26 SHG ist die Sozialbehörde zur Rückforderung verpflichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind; es besteht kein Spielraum für eine Reduktion oder einen Verzicht auf die Rückerstattungsforderung aus Kulanz oder gutem Glauben (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 7.3). Der Sozialhilfebezug erfolgte damit zu Unrecht. Die Höhe des Sozialhilfebezugs für den betreffenden Zeitraum ist nicht umstritten. An der Rückerstattungspflicht ist – unter Vorbehalt des Folgenden (E. 3.5) – festzuhalten.

3.5 Gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Unrechtmässig übernommene Krankenkassenprämien können indes nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit (ebenfalls zu Unrecht bezogener) Sozialhilfe ausgerichtet worden sind (VGr, 12. Juli 2012, VB.2012.273, E. 2.3). Es handelt sich bei der Übernahme von Krankenkassenprämien nicht um Sozialhilfe im technischen Sinn. Von der öffentlichen Hand übernommene Prämien der obligatorischen Krankenkasse – wie vorliegend die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers für die Monate Januar bis und mit Juni 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 1'918.80 – sind vielmehr gestützt auf § 20 Abs. 2 EG KVG zurückzufordern. Gemäss § 26 EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne (kantonale) Verfahren bei der Rückforderung nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) (ABl 2006, S. 845 f.). Danach hat die Gemeinde eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG), was vorliegend mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2017 geschehen ist. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen diese Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle (mithin der Beschwerdegegnerin) Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann anschliessend beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG; § 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993), nicht beim Verwaltungsgericht.

Demnach hätte die Gemeinde über den beim Bezirksrat erhobenen Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 in Bezug auf die Rückforderung der Krankenkassenprämien einen Einspracheentscheid treffen müssen, welcher anschliessend gestützt auf § 27 EG KVG nicht beim Bezirksrat, sondern direkt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anfechtbar ist (ABl 2006, S. 839; vgl. SVGr, 27. März 2017, KV.2017.00028; SVGr, 23. März 2015, KV.2013.00090, SV 1., E. 2.1). Der Bezirksrat hätte damit mangels Zuständigkeit auf den Rekurs betreffend die Rückforderung der Krankenkassenprämien nicht eintreten dürfen und hätte ihn (nur) für die Frage der Rückforderung der Krankenkassenprämien zum Einspracheentscheid an die Beschwerdegegnerin überweisen müssen.

3.6 Nach dem Gesagten beläuft sich der vorliegend nur zu beurteilende Rückforderungsbetrag die Sozialhilfe betreffend auf Fr. 14'422.-. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, indem der Rückforderungsbetrag um die Kosten der Krankenkassenprämien (Fr. 1'918.80) zu reduzieren ist. Die Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich der Krankenkassenprämien einen Einspracheentscheid zu fällen haben, welchen der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht anfechten kann. Der Beschluss des Bezirksrats ist demnach insofern aufzuheben als er die Rückforderung der Krankenkassenprämien zum Gegenstand hat. Die Sache ist betreffend die Rückforderung der Krankenkassenprämien an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer 8/10 der Gerichts- und Rekurskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 2/10 der Gerichtskosten sind dem Bezirksrat C aufzuerlegen, welcher fälschlicherweise auf den Rekurs vollständig eingetreten ist (VGr, 7. Januar 2019, VB.2018.00535, E. 3; 18. Mai 2016, VB.2016.00248, E. 5). Aus dem gleichen Grund sind 2/10 der Rekurskosten auf die Kasse des Bezirksrats C bzw. die Staatskasse zu nehmen.

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). In Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchsein­reichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ist dafür keine Frist anzusetzen (vgl. Plüss, § 16 N. 39 f.).

Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringen liess, dass er noch über Fr. 30'000.- verfüge, und keine Unterlagen, welche seine Mittellosigkeit belegen, eingereicht hat, gilt er nicht als mittellos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist abzuweisen.

5.  

Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt teilweise eine Überweisung. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Überweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen selbständig beim Bundesgericht anfechtbar sind.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom 15. März 2018 wird insofern aufgehoben als sie die Rückforderung der Krankenkassenprämien betrifft. Die Sache wird hinsichtlich die Rückforderung der Krankenkassenprämien zum Einspracheentscheid an die Beschwerdegegnerin überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 zu Unrecht bezogene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 14'422.- der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

       In Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats C vom 15. März 2018 werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer zu 8/10 auferlegt und zu 2/10 auf die Staatskasse genommen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 1'660.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 8/10 und dem Bezirksrat C zu 2/10 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …